preparatory:AB 61740
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2005-12-01
Wortprotokoll
Es geht hier um die Auslegung des Begriffes. Wenn man sagt, bei "in seiner Existenz gefährdet" sei nur an Leib und Leben gedacht, eine Verstümmelung gehöre beispielsweise nicht dazu, so muss ich Folgendes sagen: Wenn jemand verstümmelt wird, ist das nach unserer, nach meiner persönlichen Auslegung, aber selbstverständlich auch nach jener der Verwaltung ein Eingriff in Leib und Leben; das ist ja selbstverständlich. Wenn man jemanden zurückschickt, und er wird dann verstümmelt, fällt dies auch darunter. Leib und Leben - darunter fällt nicht nur, wenn jemand ermordet wird, sondern darunter fällt auch ein schwerwiegender Eingriff. Auch dann ist jemand in seiner Existenz bedroht.
Das sind Auslegungsschwierigkeiten. Die Kommission hat sich ja sehr darum bemüht, auch schon der Nationalrat und Ihr Rat bei der ersten Lesung. Die jetzt vorliegende Formulierung der Kommission, "in seiner Existenz konkret gefährdet", ist wahrscheinlich die am wenigsten schlechte, die wir finden konnten.
Frau Brunner, es ist klar: Es ist damit keine Abweichung von der heutigen Praxis gemeint. Wir legen diesen Begriff heute so aus. Ich habe heute Morgen Beispiele von Kindern genannt; die nehmen wir sogar vorläufig auf. Wir behandeln sie also nicht nur anders in Bezug auf Nothilfe, sondern wir nehmen sie auf.
Herr David, kein Beziehungsnetz im Heimat- oder Herkunftsland oder keine genügende staatliche Auffangstruktur zu haben ist eine konkrete Gefährdung in der Existenz. Es ist klar: Es ist eine Frage der Auslegung, wann man jemanden als in seiner Existenz gefährdet betrachtet. Aber die langjährige Praxis in der Frage der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges - darum geht es ja - soll nicht geändert werden. Frau Brunner, das habe ich in der Kommission gesagt, und das ist auch hier die Meinung.
Wenn Sie das nach der geführten Diskussion weglassen, dann ist es eine Ausweitung auf die andere Seite; da hat Herr Stähelin Recht. Da bitte ich Sie doch, davon abzusehen.
Frau Amgwerd hat noch die Frage nach der französischen Fassung angeschnitten. Sie hat gesagt, die Formulierung "mettre sa vie en danger" habe sie dazu geführt, zu sagen, dass man nicht dabei bleiben könne. Das ist aber eine Formulierung, die damals Ihr Rat gemacht hat; sie gilt heute nicht mehr. Es heisst heute im französischen Text "à une mise en danger concrète de son existence". Das ist jetzt die neue, konkrete Formulierung. Die liegt Ihnen auch vor. Die Formulierung "mettre sa vie en danger" war früher einmal aktuell, aber sie existiert nicht mehr. Es geht heute um die Formulierung, wie Sie Ihnen vorliegt. Sie ist in Ihrer Kommission entstanden.
Ich glaube, dass es am besten ist, wenn wir dieser Formulierung zustimmen: "in seiner Existenz konkret gefährdet". Es ist keine Abweichung von der heutigen Praxis. "A une mise en danger concrète de son existence" ist keine Abweichung von der heutigen Praxis.