Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2005-12-01
Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-12-01
Wortprotokoll
Eine kurze Vorbemerkung zu dieser Vorlage: Sie sehen auf der Fahne neue Anträge des Bundesrates vom 17. August 2005; diese waren dann die Referenz für die Beschlussfassung des Nationalrates vom 28. September. Es hat damit folgende Bewandtnis: Herr Bundesrat Blocher hat bereits im Rahmen der Beratungen in der Kommission für Rechtsfragen für die erste Beratung im Plenum darauf hingewiesen, dass einige Punkte hinsichtlich der Revisionsaufsichtsbehörde bzw. einige Punkte in diesem Gesetz nochmals angeschaut werden müssten.
Nach dem Parlamentsgesetz musste unsere Kommission für Rechtsfragen die Zustimmung dafür erteilen, dass sich die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates dieser Anträge dann annehmen konnte. Unsere Kommission hat diese Zustimmung am 27. Juni erteilt, allerdings unter dem ausdrücklichen Vorbehalt bzw. unter der Bedingung, dass es sich hierbei eben um Anträge des Gesamtbundesrates handle. Nachdem diese Bedingung offensichtlich erfüllt war, hat die nationalrätliche Schwesterkommission dann auf der Grundlage dieser neuen Anträge beraten.
Nun komme ich zur ersten Differenz bei Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben b und c: Es geht bei dieser Bestimmung um die Voraussetzungen für Revisionsexperten und Revisionsexpertinnen, und zwar um Voraussetzungen bezüglich Ausbildung und Fachpraxis. Absatz 2 von Artikel 4 erwähnt die verschiedenen möglichen bzw. zulässigen Ausbildungslehrgänge und die entsprechende Fachpraxis. Unser Rat hat auf Antrag von Herrn Kollege David die Zeitspanne bezüglich der Fachpraxis bei Buchstabe b von fünf auf drei Jahre und bei Buchstabe c von mindestens zwölf auf mindestens drei Jahre verkürzt.
Bei dieser Bestimmung, Herr Hess, hat der Nationalrat einstimmig Festhalten beschlossen. Ihre Kommission beantragt mit 8 zu 0 Stimmen bei 4 Enthaltungen Zustimmung zum Nationalrat; einerseits natürlich auch mit Blick auf die Differenzbereinigung, jedoch vor allem aus materiellen Gründen. Das Revisionsaufsichtsgesetz bezweckt ja, den Qualitätsstandard unserer Revisionsstellen zu sichern. Was vom Bundesrat vorgeschlagen und vom Nationalrat, wie [PAGE 989] gesagt, einstimmig beschlossen wurde, entspricht zum einen dem Niveau der einschlägigen ausländischen Regelungen und entspricht zum anderen dem, was in der Schweiz seit 17 Jahren praktiziert wird.
Die nächste Differenz findet sich bei Absatz 2bis. Die Bestimmungen von Artikel 4 bezüglich der Ausbildungslehrgänge und auch bezüglich der Fachpraxis sind ja abschliessend. Es kann durchaus möglich sein, dass im Zuge der Entwicklung in unserer schnelllebigen Zeit neue Lehrgänge angeboten werden. Damit das Gesetz nicht jedes Mal abgeändert werden muss, schlägt der Bundesrat hier vor, dass ihm die Kompetenz erteilt wird, weitere gleichwertige Ausbildungslehrgänge zuzulassen und die Dauer der notwendigen Fachpraxis zu bestimmen.