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Schweiger Rolf · Ständerat · 2005-12-14

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-12-14

Wortprotokoll

Ihre Kommission für Rechtsfragen ist materiell mit dem, was Frau Leumann bezüglich der Konzerne ausgeführt hat, vollumfänglich einverstanden. Ihre Kommission hat denn auch versucht, zu umschreiben, was unter Konzernen zu verstehen ist, und hat dabei die diesbezüglichen Regelungen des Nationalrates präzisiert. Über die Frage, wo diese Konzernregel zu platzieren ist, kann man nun in guten Treuen unterschiedlicher Auffassung sein.

Ich muss vielleicht auf gewisse Zusammenhänge hinweisen. Gemäss den gesamten Datenschutzgesetzgebungen gibt es drei Datenflüsse, die zu unterscheiden sind. Auf der einen Seite sind es Datenflüsse innerhalb der Schweiz. Die anderen Datenflüsse gehen von der Schweiz ins Ausland, wobei in der Datenschutzgesetzgebung - vereinfacht dargestellt - die Welt in zwei Segmente aufgeteilt ist: Das eine Segment ist in Artikel 6 Absatz 1 geregelt; das sind alle diejenigen Staaten, die eine Datenschutzgesetzgebung aufweisen, die einen angemessenen Schutz gewährleisten. Vereinfacht kann man sagen, dass alle wirtschaftlich hochentwickelten Länder zu dieser Kategorie gehören. Dann gibt es ein zweites Segment; das sind diejenigen Staaten, in denen ein solcher angemessener Schutz nicht gewährleistet wird. Bezüglich dieser Länder hat vor allem das europäische Recht ganz bestimmte Erfordernisse aufgestellt, und deshalb werden sie auch in unserer Gesetzgebung separat behandelt.

Ihre Kommission für Rechtsfragen hat nun Folgendes gedacht: Wir regeln den schlechtestmöglichen Fall, nämlich den Datenfluss von der Schweiz in Länder, die bezüglich Datenschutz zum zweiten Segment gehören, also zu demjenigen Segment, welches eine ungenügende Datenschutzgesetzgebung hat. In diese Bestimmung nehmen wir die Konzernregel auf, und materiell ist das, was unsere Kommission vorschlägt, weitgehend mit dem identisch, was Frau Leumann meint.

Wenn wir dies nun für diesen quasi komplexesten und die grösste Aufmerksamkeit erfordernden Fall festlegen, also für den Datenfluss ins Ausland mit ungenügender Gesetzgebung, dann muss nach unserer Beurteilung automatisch gelten, dass das, was in solchen Fällen genügt, auch in allen anderen Fällen genügen muss; dies rechtlich aus dem Grundsatz in maiore minus. Wir sagen Folgendes: Es wäre ja unsinnig, für den Datenfluss in solche Länder mit ungenügender Gesetzgebung etwas vorzuschreiben und für den Verkehr innerhalb der Schweiz und gegenüber den hochindustrialisierten Ländern höhere oder andere Anforderungen zu stellen. Deshalb haben wir die Platzierung da vorgesehen, aber in der Meinung, dass dies für die Konzerndatenflüsse ganz generell gilt, weil diese Anforderungen, die Frau Leumann aufführt, schon relativ hoch sind.

Gut, wir stehen also vor der Situation, dass der Antrag Leumann auch für den Nichtjuristen klarer darstellt, dass die Regelung für alle Datenflüsse der Konzerngesellschaften gilt. Der Antrag der Kommission für Rechtsfragen hat den Vorteil, dass er im Rahmen der europäischen Datenschutzgesetzgebung für diejenigen Fälle vorgesehen ist, wo die höchsten Anforderungen von der internationalen Datenschutzwelt gestellt werden, und dass das dann automatisch auch für die anderen gilt. Nun, das ist extrem komplex. Wir sind in der glücklichen Lage, dass wir sowohl mit der Annahme des Antrages Leumann als auch mit der Annahme des Antrages der Kommission für Rechtsfragen eine Differenz zum Nationalrat schaffen. Es wäre mir als Präsident der Kommission für Rechtsfragen auch wohler, wenn dort nochmals reflektiert würde, welche der Lösungen geeignet ist. Der Nationalrat soll die Meinung des Ständerates entgegennehmen, dass Konzerne Daten ins Ausland und im Inland dann unbürokratisch übermitteln können, wenn sie konzernintern gewisse Schutzmechanismen aufgebaut haben.

Es mag dies für Sie ein seltsamer Antrag eines Kommissionspräsidenten sein, aber es ist Ihnen nun völlig unbenommen, ob sie dem Antrag Leumann oder dem Antrag der Kommission zustimmen.