Schweiger Rolf · Ständerat · 2005-12-14
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-12-14
Wortprotokoll
Bei Artikel 12 Absatz 2 wird von Frau Forster der Antrag gestellt, man solle nach dem Entwurf des Bundesrates entscheiden. Ich möchte nun dazu Folgendes ausführen: Es geht um die Frage, wann für die Datenbearbeitung ein Rechtfertigungsgrund vorliegen muss, wenn sich gewisse Rechtsfolgen daran anschliessen. Hier geht es um den Buchstaben a, und dieser Buchstabe a hat folgenden Hintergrund: Er verweist auf verschiedene Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, deren Inhalt man kennen muss, um die Tragweite des Antrages Forster zu verstehen. Ich erkläre dies am Beispiel von Buchstabe a: In Artikel 4 des Datenschutzgesetzes wird spezifiziert und geregelt, dass Daten nur rechtmässig, nach Treu und Glauben und im Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips beschafft und bearbeitet werden dürfen. Als Umkehrschluss folgt, dass die Bearbeitung von Daten, die unrechtmässig, nicht nach Treu und Glauben und unverhältnismässig beschafft wurden, oder von Daten, über deren Richtigkeit man sich nicht vergewissert hat - das ist Artikel 5 Absatz 1 -, oder von Daten, die man nicht schützt - das ist Artikel 7 Absatz 1 -, unzulässig ist; da sind Einschränkungen bezüglich der Datenbearbeitung spezifiziert.
In Artikel 12 heisst es nun, was mit solchen Daten zu geschehen hat. Wenn man nun wiederum, was der Bundesrat getan hat, die Formulierung "ohne Rechtfertigungsgrund" beibehalten würde, hiesse dies, dass man die vorher von mir erwähnten Daten beim Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes bekannt geben und ähnliche Sachen machen könnte usw. Die Frage ist nun folgende: Darf ich, um das anhand von Beispielen zu erklären, unrechtmässig erworbene Daten einem Dritten mitteilen, beispielsweise, wenn ich einen Rechtfertigungsgrund dazu habe?
Ihre Kommission für Rechtsfragen und auch der Nationalrat haben dies verneint. Es kann nicht sein, dass man z. B. Daten unrechtmässig beschaffen und die Datenbearbeitung, die Datensammlung dann, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt, bekannt geben darf.
Im Grunde genommen geht es bei der Fassung des Nationalrates nur um eine Klarstellung dessen, was an sich heute schon besteht, in der Praxis aber offenbar zu Problemen geführt hat. Es ist also nicht so, dass man dann, wenn man diesen Rechtfertigungsumstand weglässt bzw. einführt - je nachdem, welcher Fassung man zustimmt -, etwas völlig Neues beschliessen würde. Man übernimmt vielmehr im Prinzip das, was schon heute in der Rechtsprechung gilt.
Nochmals: Für die Datenbeschaffung gibt es gewisse rechtliche Grundsätze. Wenn diese Grundsätze verletzt sind, sollte man diese Daten nicht weitergeben können, indem man sie z. B. Dritten mitteilt. Das dürfte man selbst dann nicht tun, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Diese Problematik ist darin inbegriffen. Die Kommission glaubt, dass man dann, wenn das Gesetz auf der einen Seite sagt, "Ihr dürft das und das bei der Datenbeschaffung nicht tun", konsequenterweise auch sagen muss: "Wenn Ihr es doch tut, dürft Ihr die Daten nicht weiterverwenden und damit beispielsweise bestimmte Personen oder betroffene Personen in ihren Persönlichkeitsrechten verletzen."