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Schweiger Rolf · Ständerat · 2005-12-14

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-12-14

Wortprotokoll

Zu Absatz 1: Der Bundesrat schlägt uns - auch dies das Ergebnis von Abklärungen und Besprechungen mit den Kantonen und den Strafvollzugsbehörden - die Neuformulierung von zwei Voraussetzungen vor, die vorliegen müssen, damit ein Täter verwahrt werden kann.

Zum einen bedeuten diese Voraussetzungen eine Erweiterung gegenüber derjenigen Fassung, die wir bei der Neurevision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches beschlossen haben; gegenüber der heutigen Rechtssituation, wie sie nach dem geltenden Strafgesetzbuch besteht, bedeuten sie eine Einschränkung.

Die eine Voraussetzung: Der Kreis der Anlasstaten - somit also derjenigen Taten, die das Aussprechen einer Verwahrung überhaupt erst erlauben - wird ausgeweitet, und zwar auf alle diejenigen Delikte, die mit einer Höchststrafe von fünf Jahren und mehr bedroht sind. Der Klarstellung diene, dass im konkreten Einzelfall nicht eine Bestrafung von fünf Jahren und mehr auch tatsächlich ausgesprochen werden muss; massgebend ist allein, dass für die begangenen Delikte, abstrakt betrachtet, eine solche Haftstrafe von fünf Jahren und mehr vorgesehen wird.

Neu fallen deshalb in den Bereich derjenigen Delikte, die eine Verwahrung zur Folge haben können, auch sexuelle Handlungen mit Kindern, strafbare Vorbereitungshandlungen, die Gefährdung des Lebens, das Verbreiten menschlicher Krankheiten und - beispielsweise im Zusammenhang mit dem Terrorismus von Bedeutung - die Verunreinigung von Trinkwasser.

Die zweite neuformulierte Voraussetzung, die kumulativ erfüllt sein muss, wird spezifiziert, indem nun geregelt wird, dass jemand nur dann verwahrt werden kann, wenn er durch seine Tat die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder schwer beeinträchtigen wollte.

Auch hier schlägt Ihnen die Kommission vor, dem Bundesrat zuzustimmen. Die Kommission anerkennt ein Bedürfnis für diese Ausweitung der Möglichkeiten, Verwahrungen anordnen zu können, dies insbesondere auch im Bereich der Sexualdelikte.