Schweiger Rolf · Ständerat · 2005-12-14
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-12-14
Wortprotokoll
Diese Bestimmung wurde von Ihrer Kommission für Rechtsfragen neu beschlossen; dies insbesondere auf Anregung der Strafvollzugsbehörde. Es geht um Folgendes: Die bisherige Fassung des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches sah vor, dass für einen Täter, der verwahrt und für den gleichzeitig eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet wird, drei mögliche Anstaltstypen infrage kommen. Erstens eine geschlossene psychiatrische Einrichtung, dies bleibt so; zweitens eine geschlossene Massnahmenvollzugseinrichtung, auch dies bleibt so; drittens eine getrennte Abteilung innerhalb einer Strafanstalt. Auf diese Trennung bezieht sich die von Ihrer Kommission vorgeschlagene Änderung. Wir schlagen Ihnen vor, dass bei den Strafanstalten nicht zwingend eine solche Trennung vorzusehen ist.
Warum unterbreiten wir Ihnen diesen Antrag? Schon nach der von uns früher beschlossenen Fassung ist es möglich, dass eine Behandlung in einer Strafanstalt erfolgen kann. Damals wurde aber einschränkend beschlossen, dass hierfür eine getrennte Abteilung geschaffen werden muss. Dies wurde deshalb getan, weil befürchtet wurde, dass ohne eine solche Einschränkung die Qualität der Behandlung nicht [PAGE 1145] sichergestellt wäre und es zu blossen Alibiübungen kommen könnte. Wenn dies der Hintergrund der damaligen Regelung war, sollte an sich nicht die räumliche Trennung das Kriterium sein, sondern die Qualität der stationären Behandlung.
In der Arbeitsgruppe der kantonalen Strafvollzugsbehörden wurde dann die Ihnen heute vorgelegte Fassung von Artikel 59 Absatz 3 angeregt. Begründet wurde dies damit, dass es besser ist, die therapeutische Behandlung in bestehenden Strukturen vorzunehmen. Es sei effektiver und auch sehr viel billiger, möglichst vieles dort zu tun, wo sich die Straftäter bereits aufhielten und wo die Sicherheitsstrukturen schon bestünden. Die derzeit vorgesehene Trennungsregel würde eine hohe Hürde für Therapieprogramme im Strafvollzug bedeuten und zu einer Gettoisierung von Therapieinsassen führen, weil sie dann möglicherweise vom Freizeit-, vom Ausbildungs- und vom Arbeitsangebot der Strafanstalt ausgeschlossen wären. Auch käme es zu einem "Abfluss" von rückfallgefährdeten Klienten von Massnahmenvollzugseinrichtungen in psychiatrische Kliniken.
Auch von der Kostenseite her ist die von Ihnen vorgeschlagene Lösung zu bevorzugen. Dazu einige Zahlen: Eine einjährige Behandlung im Sicherheitsbereich der Klinik Rheinau beispielsweise kostet rund 453 000 Franken, eine einjährige Behandlung im Massnahmenbereich, also im weniger gesicherten Bereich, rund 233 000 Franken. Können solche Massnahmen in einer Strafanstalt vollzogen werden, sinken die Kosten beträchtlich.
Zusammenfassend kann deshalb gesagt werden, dass die Ihnen vorgeschlagene Lösung unter dem Aspekt der Sicherheit gleichwertig, hinsichtlich der Therapiemöglichkeiten ebenso gut, hinsichtlich der Resozialisierung der Täter besser und kostenmässig günstiger ist.
Deshalb beantragt Ihnen Ihre Kommission, der Änderung zuzustimmen.