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Escher Rolf · Ständerat · 2005-12-15

Escher Rolf · Ständerat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-12-15

Wortprotokoll

Ich kann mich beim Eintreten kurz halten, und ich will es auch tun. Artikel 87 der Bundesverfassung legt fest, dass die Gesetzgebung im Seilbahnbereich Sache des Bundes ist; dieser Passus ist seit dem 1. Januar 2000 in Kraft. Das will nun aber nicht heissen, dass der Bund diese Zuständigkeit selber ausüben muss. Er kann selbstverständlich auch delegieren, und er tat das mit diesem Gesetzentwurf auch. So belässt das Gesetz in Bezug auf das formelle Recht Skilifte und Kleinluftseilbahnen in der vorwiegenden Zuständigkeit der Kantone.

Welches sind die Hauptziele dieses Gesetzes?

1. Zum formellen Recht: Das Verfahren für den Bau von Seilbahnen wird massgeblich vereinfacht. Bis heute waren mindestens drei verschiedene, getrennte Verfahren notwendig, um eine Seilbahn bauen zu können, nämlich erstens eine Konzessionserteilung, zweitens eine Plangenehmigung und drittens eine Baubewilligung. Konzessionserteilung und Plangenehmigung erfolgen durch den Bund, und für die Baubewilligung sind die Kantone zuständig.

Neu soll der Bund allein in einem Verfahren zuständig sein. Die zuständige erstinstanzliche Behörde ist das BAV. Das gilt natürlich für die sogenannten Bundesseilbahnen, für die eine eidgenössische Plangenehmigung notwendig ist.

2. Zum materiellen Recht: Das neue Seilbahngesetz schafft einheitliche materielle Vorschriften, und zwar für alle Seilbahnen, ob nun der Bund oder die Kantone verfahrensrechtlich zuständig sind.

3. In technischer Hinsicht wird eine Harmonisierung angestrebt, eine Harmonisierung mit der Seilbahnrichtlinie der EU und mit den entsprechenden internationalen Normen.

In Bezug auf die technische Entwicklung im Seilbahnbereich kann dieses Gesetz nur ein Rahmengesetz sein. Ich werde bei der folgenden Detailberatung teilweise detaillierter auf die Einzelprobleme eingehen. Die Kantone lobten diesen [PAGE 1176] Gesetzentwurf. Die Konferenz der kantonalen Direktoren des öffentlichen Verkehrs hat deshalb ausdrücklich auf die Teilnahme an einer Anhörung verzichtet. Heute haben Sie nun plötzlich ein Papier des Interkantonalen Konkordates für Seilbahnen und Skilifte auf dem Tisch, das Abänderungsanträge für die Kantone beinhaltet - wir werden sehen!

Ihre Kommission ist einstimmig auf die Gesetzesvorlage eingetreten und hat den bereinigten Entwurf einstimmig verabschiedet. Sie beantragt dem Plenum, ein Gleiches zu tun.