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Escher Rolf · Ständerat · 2005-12-15

Escher Rolf · Ständerat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-12-15

Wortprotokoll

Ich erlaube mir eine Vorbemerkung zum 1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen: Er bezieht sich auf alle Seilbahnen, ob nun der Bund oder die Kantone verfahrensrechtlich zuständig sind. Das gilt im Übrigen grundsätzlich für sieben der acht Abschnitte. Einzig der 2. Abschnitt, Bau von Seilbahnen mit Bundeskonzession, bildet eine entsprechende Ausnahme.

Nun zu Artikel 1, Gegenstand und Zweck: Die Kommission beantragt Ihnen eine Änderung in Absatz 3. Diese Änderung entspricht ebenfalls dem Antrag zu einer Änderung in Artikel 3 Absatz 3; es ist eine gleichlautende Änderung. Wenn Sie hier zustimmen, werden Sie wahrscheinlich auch bei Artikel 3 Absatz 3 zustimmen.

Um welche Änderung geht es? Die Kommission beantragt Ihnen, den Begriff "raumplanungsgerecht" zusätzlich einzufügen. Mit diesem Gesetz soll also erreicht werden, dass Seilbahnen umweltverträglich, raumplanungsgerecht und wettbewerbsfähig gebaut und betrieben werden; raumplanungsgerecht, also in Übereinstimmung mit der Richtplanung, mit der Nutzungsplanung.

Warum diese Ergänzung? Artikel 75 der Bundesverfassung verpflichtet den Bund zur Koordination der Raumplanung mit den übrigen Aufgaben. In der Herbstsession haben wir uns mit diesem Thema befasst, nämlich mit der notwendigen Abstimmung von Raumplanung und Umweltschutz. In diesem Sinne ist die Ergänzung eigentlich nichts Neues, sondern es handelt sich um eine abrundende Feststellung.