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Baumann Ruedi · Nationalrat · 2000-09-20

Baumann Ruedi · Nationalrat · Bern · Grüne Fraktion · 2000-09-20

Wortprotokoll

Für uns Grüne ist klar - ich habe es bereits erwähnt -, dass wir dem neuen Exportförderungsgesetz nur zustimmen, wenn darin diese ethischen Grundsätze verankert werden. Ich habe das in einem zusätzlichen Absatz 4, der Zweckbestimmung, wie folgt definiert: "Exportförderung wird nur für Länder gewährt, in denen die anerkannten ethischen Grundsätze wie Einhaltung der Menschenrechte, Umwelt- und Sozialstandards sowie Antikorruptionsbestrebungen akzeptiert werden."

Schweizerische Aussenwirtschaftspolitik ist Bestandteil der schweizerischen Aussenpolitik. Diese hat gemäss Artikel 54 der revidierten Bundesverfassung Folgendes zu beachten: Der Bund "trägt namentlich bei zur Linderung von Not und Armut in der Welt, zur Achtung der Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie, zu einem friedlichen Zusammenleben der Völker sowie zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen". Über diese Grundsätze darf sich auch das Exportförderungsgesetz des Bundes nicht hinwegsetzen. Herr Schneider, wir können uns nicht auf den Grundsatz berufen: Die anderen machen es auch, also dürfen auch wir. Ohne die Verankerung der ethischen Grundsätze läuft die Exportförderung in meinen Augen auf eine Art Selbstbedienungsladen für Exportfirmen hinaus.

Die Exportrisikogarantie hat uns in der Vergangenheit gelehrt, dass man die Exportförderung nicht nur den wirtschaftlichen Interessen überlassen kann. Es muss halt im Einzelfall eine Güterabwägung zwischen den wirtschaftlichen Interessen der Schweiz und der Menschenrechtspolitik vorgenommen werden, beispielsweise wenn eine Ausstellung in China oder Libyen unterstützt werden soll. Exportwillige Firmen sollten auch explizit auf eine problematische Menschenrechtssituation aufmerksam gemacht werden. Die Exportförderung darf nicht dazu beitragen, dass Umweltdumping betrieben wird. Auch die zwangsweise Umsiedelung von Tausenden von Menschen bei riesigen Staudammprojekten widerspricht der schweizerischen Aussenpolitik und verdient keine Exportförderung. Da hat es bereits in der Vergangenheit Konflikte gegeben, oder es gibt weiterhin Konflikte zwischen dem schweizerischen Gesetz über die Exportrisikogarantie und der Weltbank beispielsweise, die hier offensichtlich restriktiver ist.

Ich bitte Sie, den Minderheitsanträgen im Zweckartikel zuzustimmen. Wie gesagt, ohne die Verankerung minimalster ethischer Grundsätze werden wir diesem Gesetz sicher nicht zustimmen.