Walker Felix · Nationalrat · 2006-03-07
Walker Felix · Nationalrat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-03-07
Wortprotokoll
Sie haben es der Eintretensdebatte entnommen: Dieser Artikel ist die Pièce de Résistance der gesamten Vorlage. Es geht nämlich um die Frage, wann und wie die immer häufigeren Mitarbeiterbeteiligungen bzw. deren Einkünfte steuerlich behandelt werden sollen.
Was Artikel 17b Absatz 2 anbelangt, wo wir gerade die Begründung einer Ablehnung bzw. einer Veränderungsabsicht gehört haben, möchte ich noch kurz auf diese Mitarbeiteraktien zurückkommen, obwohl Sie schon einiges gehört haben. Es ist wichtig, zu wissen, dass wir hier in der bisherigen Praxis sind, bestätigt durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung, die Kreisschreiben. Das alles heisst, dass bei den Aktionärsbeteiligungen die Besteuerung beim Erwerb angesiedelt ist. Weil aber die Aktie einer Verfügungssperre unterliegt und deshalb Bewertungskorrekturen vorgenommen werden müssen, haben Sie hier einen Vorschlag, nämlich eine Diskontierung von 6 Prozent pro Jahr. Wir bewegen uns in der ganzen Regulierung dieser Besteuerung der Mitarbeiteraktien im Rahmen der internationalen Praxis. Was Absatz 2 anbelangt, sind wir der Meinung, dass man sich der Mehrheit anschliessen kann und die Minderheitsanträge ablehnen muss.
Ich mache jetzt die Begründung für den ganzen Artikel 17b und komme - im Einvernehmen mit dem Präsidenten - zu Absatz 3: Bei den immer häufiger werdenden Optionen hatten die Kantone bisher eine ganz unterschiedliche Praxis, wann und wie zu bewerten und damit zu besteuern sei. Weil die Optionen sehr oft mit zusätzlichen Auflagen - zusätzlich zur Sperrfrist - belegt sind, beispielsweise mit einer starken Bindung an das Unternehmen, Kündigungsverbot usw., scheint der Zeitpunkt mit der Ausübung der Option hier richtig geregelt zu sein. Es steht hier wortwörtlich, dass auf die "Wertsteigerung der Aktie zwischen der Zuteilung der Option und deren Ausübung" wieder eine Bewertungskorrektur erfolge. Wir beantragen Ihnen mit einem separaten Antrag, die Diskontierung hier jener der Mitarbeiteraktie anzugleichen.
Schwierig sind - und das kann ich verstehen - die Bewertungskorrekturen, und das ist gar nicht einfach zu erläutern. Was will man mit diesen Mitarbeiteraktien? Ich glaube, es ist im Grunde auch ein soziales Anliegen, die Bindung an das Unternehmen. Am typischsten und gleichzeitig gut erklärbar ist das, wenn Sie Start-ups nehmen, wenn Sie KMU nehmen, die sehr wenig Risikokapital haben und die wenigstens in der Aufbauphase dieses Risikokapital brauchen. Ist es da nicht gut, wenn die Mitarbeiter eben mit diesem Risikokapital an das Unternehmen gebunden sind? Das heisst aber, dass sie während dieser Zeit gerade mit Optionen Kursschwankungen in Kauf nehmen müssen. Wenn sie diese Kursschwankungen - ich glaube, Peter Spuhler hat das angetönt - auf zehn Jahre Sperrfrist absichern wollen, dann zahlen sie wesentlich mehr, als wir jetzt unter dem Titel Diskontierung hier vorsehen.
Wir müssen auch schauen, dass wir mit diesem Gesetz nicht eine Ungleichbehandlung schaffen. Nehmen Sie ein analoges Beispiel. Wenn Sie ein privater Anleger sind, 1000 Franken anlegen und in zehn Jahren 2000 Franken haben, dann zahlen Sie für die Wertsteigerung keine Steuern. Aber wenn Sie dem Unternehmen geholfen haben, weil Sie der Unternehmensbindung unterstehen und gleich viel Wertzuwachs auf Ihren Mitarbeiteraktien haben, zahlen Sie 500 Franken Steuern. Bei dieser Analogie mit der Kapitalgewinnsteuer, die wir ja bekanntlich nicht mehr haben, stellt sich die Frage der Ungleichbehandlung. Wir verstehen aber, dass Bemerkungen fallen, die besagen, man solle diese Reichen mit ihren unverhältnismässig hohen Gehältern nicht noch steuerlich begünstigen. Ich muss Ihnen sagen, diese Situation ist für mich auch ein Ärgernis. Aber hier ist nicht der Ort, diese Frage zu behandeln. Wir werden bei der Revision des Aktienrechtes auf diese Frage zurückkommen.
Ich bitte Sie, bei Artikel 17b der Mehrheit zu folgen.