preparatory:AB 62705
Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2006-03-07
Wortprotokoll
Darf ich eingangs etwas klarstellen oder ein Missverständnis ausräumen, das in dieser Debatte zunehmend Oberhand gewonnen hat, nämlich den Eindruck, dass wir Ihnen hier ein neues System der Besteuerung von Aktien und Optionen vorschlagen?
Das ist nicht so. Wir haben heute bereits ein solches Steuersystem, und das hat sich im Wesentlichen bewährt, insbesondere in Bezug auf die Besteuerung von Aktien und börsenkotierten Optionen, bei denen der Zeitpunkt des Erwerbs schon heute massgebend für die Besteuerung ist. Wir schlagen Ihnen eine einzige neue Situation in diesem Verbund vor - eine einzige neue Situation: Das ist die Besteuerung von nicht börsenkotierten oder gesperrten Optionen. Hier ist die Neuerung darin zu sehen, dass die Besteuerung bisher zum Zeitpunkt der Zuteilung stattfand und dass wir Ihnen neu die Besteuerung bei der Ausübung vorschlagen. Weil es sich eben nur um diesen Teil handelt und weil es nicht börsenkotierte Papiere sind, gibt es auch keine Erhebungen bei den kantonalen Steuerämtern. Deshalb wird es auch schwer sein, hier detaillierte Zahlen zu nennen. Das muss ich eingangs klar machen.
Es handelt sich nicht generell um eine Steuerentlastung, wie das jetzt immer wieder dargestellt wurde. Das stimmt so eben auch nicht, im Gegenteil: Alle jene, welche Optionen erwerben, deren Kurs im Laufe der Zeit steigt, werden bei der Ausübung höhere Steuern zu bezahlen haben. Das ist der Grund, weshalb die Wirtschaft nämlich gar nicht mehr so "heiss" auf diese Vorlage ist, wie sie es ursprünglich war. Sie sieht, dass auch Nachteile darin versteckt sein können und dass es eben nicht so ist, dass wir generell von Steuerentlastungen sprechen. Das gilt im Übrigen auch nicht für das Steuerwesen insgesamt: Seit 1990 hat die Steuerquote von 25 auf 30 Prozent zugenommen; die Schraube hat sich bis jetzt immer auf eine Seite gedreht und nicht auf die andere. Es ist nicht richtig, wenn Sie hier sagen, dass wir überall und immer nur Steuerentlastungen suchen. Die Tendenz ist bisher eine andere gewesen.
Nun noch zu einem letzten Missverständnis: Wir schlagen Ihnen auch nicht etwas Exotisches vor. Wir schlagen Ihnen etwas vor, das in eigentlich allen Ländern Europas und in der EU schon existiert und das Regierungen anderer Länder auch schon längst in dieser Art vorgesehen haben. Insofern sind wir hier also in einem segmentierten, aber international verbundenen Bereich der Steueranpassung.
Warum jetzt aber diese Revision, warum dieses Thema? Nun, die heutige steuerliche Praxis fusst eben nicht auf klaren gesetzlichen Grundlagen. Ein vielfach gehörter Einwand betrifft deshalb die mangelnde Rechtssicherheit. In der Tat gibt es gewisse Schwierigkeiten beim Erfassen von komplexen Mitarbeiterbeteiligungsplänen. Aber es ist nicht richtig, wenn Sie hier der Eidgenössischen Steuerverwaltung einen Vorwurf machen, sondern es geht hier eben auch darum, dass Kantone in dieses Gebiet einbezogen sind und dass wir von uns aus Ordnung und Rechtssicherheit zum Nutzen aller schaffen wollen: Dieses Kriterium steht für uns im Vordergrund.
Die Eckpfeiler der Vorlage sind bekannt; sie sind auch von den Kommissionssprechern sehr gut dargestellt worden. Ich möchte darauf verzichten, sie im Einzelnen noch einmal zu nennen. Jedenfalls geht es um die klarere Bestimmung des Steuersubstrats, es geht auch um die klare Festhaltung verschiedener Typen von Mitarbeiterbeteiligungen, und es geht natürlich um die Festlegung des Besteuerungszeitpunktes; da stehen der Moment des Erwerbs und der Moment der Ausübung zur Wahl. Die Besteuerung im Ausübungszeitpunkt erfolgt wie gesagt nur bei den nicht börsenkotierten und bei den gesperrten Optionen. Bei allen übrigen Mitarbeiterbeteiligungen erfolgt die Besteuerung bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs, und das bleibt so, wie es heute ist.
Inhaltlich erwartet der Bundesrat gewisse steuerliche Anreize durch diese Revision. Wegen der mangelnden Verfügbarkeit von gesperrten Mitarbeiteraktien wird der Verkehrswert dieser Aktien um jährlich 6 Prozent reduziert, und das während maximal zehn Jahren. Der bei der Optionsausübung erzielte geldwerte Vorteil soll für die Steuerbemessung pro Sperrjahr der Option um 10 Prozent, höchstens aber um 50 Prozent vermindert werden. Auch diese Regelung betrifft Bund und Kantone via direkte Bundessteuer und gilt damit natürlich auch für das Steuerharmonisierungsgesetz.
Mit der Vorlage, die wir Ihnen präsentieren, wollen wir auch sicherstellen, dass die Steuerpflicht bei einem Wohnsitzwechsel ins Ausland nicht umgangen werden kann. Die Einführung dieser Wegzugsbesteuerung macht keinen Sinn, wenn beim Wegzug eben nichts realisiert wird, und darum soll der Schweiz bei den nicht börsenkotierten oder bei den gesperrten Optionen - und um die geht es hier jetzt ja - ein anteilmässiges Besteuerungsrecht zufallen. Dieses Recht kommt der Schweiz zu, wenn der Begünstigte entweder in der Zeit des Optionserwerbs oder beim Eintritt des Ausübungsrechtes in der Schweiz wohnhaft war.
Wie hoch fällt der Steuersatz aus? Für die direkte Bundessteuer beträgt die Quellensteuer 11,5 Prozent. Der Bundesrat schlägt Ihnen die höchstmögliche Quellensteuer vor, weil es sich in der Regel in der Tat um Leute handelt, die sich eher in den oberen Einkommen bewegen. Wegen der Tarifautonomie können die Kantone aber frei darüber befinden.
Welches sind die standortpolitischen und die finanziellen Auswirkungen? Der Bundesrat geht davon aus, dass die Standortattraktivität der Schweiz mit der Vorlage erhöht wird. Warum? Bisher mussten Mitarbeitende damit rechnen, Steuern auf einen geldwerten Vorteil aus einer Option entrichten zu müssen, den sie wegen eines späteren Aktienkurszerfalls gar nicht realisieren können. Das hat dazu geführt, dass Kaderleute - und zwar nicht nur Kaderleute von Start-ups, aber besonders solche - davon Abstand genommen haben, ihre Unternehmen in der Schweiz aufzubauen. Dank dem Wechsel hin zu einer Ausübungsbesteuerung und den vorhin genannten Freistellungen pro Sperrjahr der Option werden standortpolitische Anreize geschaffen.
Der Fiskus erwartet keine Mindereinnahmen. Im Gegenteil: Wir erwarten eigentlich sogar Mehreinnahmen, weil wir davon ausgehen, dass sich die Optionen im Laufe der Zeit inhaltlich, vom Wert her, eher erholen oder sogar verbessern werden. Die Sozialversicherungsbeiträge sind von der Vorlage nicht tangiert.
Ich beantrage Ihnen, auf die Revision des bestehenden Gesetzes einzutreten, den Rückweisungsantrag abzulehnen und das Geschäft im Sinne der Mehrheit Ihrer Kommission zu behandeln.