preparatory:AB 62819
Fässler-Osterwalder Hildegard · Nationalrat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2006-03-08
Wortprotokoll
In Artikel 10 Absatz 3 steht: "Als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger im Sinne dieses Gesetzes gelten namentlich ...." Was bedeutet das? Es wird aufgezählt, aber die Liste ist nicht abschliessend formuliert. Trotzdem hatte die Kommission den Eindruck, sie müsse hier noch ein paar weitere Kategorien von Personen anführen, die man als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger verstehen kann.
Nachdem mir in der letzten Abstimmung vorgeworfen wurde, ich hätte Begriffe eingeführt, die sonst nirgends vorkommen, möchte ich diese Kritik hier zurückgeben: Was ist denn eine "qualifizierte Beziehung" zwischen einem Anleger und einem Anbieter? Ich möchte Sie bitten, Buchstabe e wieder zu streichen. Es ist in der Klammer aufgeführt, worum es gehen soll, insbesondere steht da: "aufgrund eines schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrages". Ein solcher ist nicht etwas, wovon man genau weiss, wie es aussieht. Das kann auch - wie das in der Kommission gesagt wurde - ein "Verträglein" sein, mit welchem eine betuchte Witwe ihren Vermögensverwalter beauftragt, ihr Geld anzulegen. Und das soll dann schon eine qualifizierte Beziehung sein? Das ginge ja noch. Aber es würde auch bedeuten, dass die Anlegerin selber eben eine qualifizierte Anlegerin ist, und qualifizierte Anlegerinnen und Anleger brauchen weniger Schutz. Das ist logisch, weil sie ja mehr Informationen haben, weil sie für die Anlagegeschäfte besser qualifiziert sind. Hier hebelt man den Anlegerinnen- und Anlegerschutz aus, indem man behauptet, dass die Person selber kompetent genug ist, die Geschäfte zu überwachen, wenn sie z. B. eben einen kleinen Vertrag mit einem Vermögensverwalter abschliesst. Das ist aber überhaupt nicht der Fall, dass diese Person dann kompetent genug ist.
Wenn Sie dann auch noch schauen, was in Absatz 4 in diesem Artikel steht, was qualifizierte Anlegerinnen und Anleger nicht tun müssen, weil sie eben qualifiziert sind, dann sehen Sie, dass das eben gravierende Auswirkungen hat. Man sollte hier nicht aufgrund einer irgendwie gearteten Beziehung sagen können, dass eine solche Person qualifiziert sei und deshalb weniger Schutz brauche. Hier geht es wirklich um die Aushebelung des Anlegerinnen- und Anlegerschutzes, indem man den Begriff "qualifiziert" derart ausweitet, dass er nicht mehr nur auf Leute zutrifft, die tatsächlich kompetent sind.
Bitte streichen Sie Buchstabe e wieder, er war im Entwurf des Bundesrates nicht vorgesehen, und er sollte auch im künftigen Gesetz nicht enthalten sein.