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preparatory:AB 63245

Brunner Toni · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-03-14

Wortprotokoll

Wir sind jetzt bei Artikel 24c, somit bei einem Artikel, der in der Kommission nicht zur Diskussion stand.

Zum Antrag Dupraz: Dieser orientiert sich an der parlamentarischen Initiative, die der Antragsteller ebenfalls eingereicht hat. Ihr Titel war: "Umbauten in der Landwirtschaftszone. Kantonale Kompetenz", und Herr Dupraz möchte in Artikel 24c einen neuen Absatz 3 einfügen. Der Antragsteller möchte, dass im kantonalen Recht das Umbauen von Anlagen und Bauten in Wohngebäude gemäss Artikel 24c zugelassen werden könnte.

Vielleicht zu diesem Artikel 24c des Raumplanungsgesetzes: Er ist anwendbar auf Bauten und Anlagen, die seinerzeit in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht erstellt oder geändert wurden, durch die nachträgliche Änderung von Erlassen und Plänen jedoch zonenwidrig geworden sind. Herr Dupraz möchte nun mit seinem Antrag zweierlei: Er möchte dem Kanton mehr Kompetenz geben und natürlich damit bei Umbauten sogenannt bestehender zonenwidriger Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone mehr Spielraum für die Schaffung von Wohnraum ermöglichen. Von den Auswirkungen und Möglichkeiten und von den Ambitionen her stellt natürlich dieser Antrag die restliche Revision neidlos in den Schatten. Das muss man anerkennen.

Doch als wie berechtigt das Anliegen von Herrn Dupraz auch empfunden werden kann, es stellt sich natürlich trotzdem die Frage, ob sein Antrag dem Grundsatz Rechnung trägt, dass wir in diese Vorlage nur mehrheitsfähige Lösungen eingepackt haben. Aus diesem Grunde ist eine gewisse Zurückhaltung gegenüber seinem Antrag halt weit verbreitet, um das jetzt einmal vorsichtig auszudrücken.

Dennoch ist man bei der heutigen Revision in Bezug auf die Umnutzung bestehender landwirtschaftlicher Wohnbauten zu landwirtschaftsfremdem Wohnen nicht ganz untätig geblieben. Die Flexibilität soll nämlich in zweierlei Hinsicht erhöht werden. Die in Artikel 42 Absatz 3 der Raumplanungsverordnung enthaltene flächenmässige Begrenzung - Erweiterung um höchstens 100 Quadratmeter - soll für Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens gestrichen werden. Zudem soll innerhalb des bestehenden Volumens bewohnter Gebäude auf eine relative Grenze für die dem Wohnen dienende Nebennutzfläche ganz verzichtet werden. Durch die Revision wird demnach innerhalb der bestehenden Gebäudevolumen eine vollständige Weiternutzung ermöglicht.

Von daher wird dem Anliegen bestimmt in einem ein bisschen bescheideneren Umfang auch in dieser Vorlage Rechnung getragen.