preparatory:AB 63363
Huber Gabi · Nationalrat · Uri · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-03-15
Wortprotokoll
Artikel 64 Absatz 1 in der Fassung des StGB von 2002 wird bekanntlich aus Kreisen der Strafverfolgungs- und Strafvollzugspraktiker sehr stark kritisiert. Es wird moniert, dass der Katalog der Delikte, welche Anlass für die Verwahrung sein können, zu eng sei; er berge die Gefahr in sich, dass gewisse Täter, die nach den geltenden Artikeln 42 und 43 StGB verwahrt würden, künftig nicht mehr verwahrt werden könnten. Ferner müssten einzelne Täter, die heute verwahrt sind, nach den Übergangsbestimmungen zum neuen Recht in die Freiheit entlassen werden.
Die FDP-Fraktion unterstützt die nun vom Bundesrat und vom Ständerat vorgeschlagene Neufassung. Danach werden als Anlasstaten für die Verwahrung neben den aufgezählten Delikten nicht nur Verbrechen genügen, welche mit einer Höchststrafe von mindestens zehn Jahren bedroht sind, sondern auch schon solche, welche mit einer Höchststrafe von mindestens fünf Jahren bedroht sind. Andererseits wird vorausgesetzt, dass der Täter durch das Verbrechen die physische, psychische oder sexuelle Integrität des Opfers schwer beeinträchtigte oder beeinträchtigen wollte. Es geht also nicht mehr grundsätzlich um schwere Schädigungen schlechthin, sondern um Gewalt- und Sexualverbrechen.
Der Minderheitsantrag Menétrey-Savary hätte zur Folge, dass die Sicherheit der Gesellschaft vor gefährlichen Straftätern massiv und unverantwortbar verschlechtert würde. Dieser Antrag belässt nämlich die Grenze bei Taten, die mit einer Höchststrafe von zehn Jahren oder mehr bedroht sind, und geht auch noch auf das geltende Recht zurück, das keine Anlasstat kennt. [PAGE 220]
Beim Eventualantrag Menétrey-Savary wird die Grenze bei einer Höchststrafe von fünf Jahren belassen, aber die Voraussetzung gemäss Buchstabe a unnötigerweise abgeändert.
Der Mehrheitsantrag verlangt die Verwahrung, wenn unter anderem aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten der gleichen Art begeht. Der Minderheitsantrag erwähnt anstelle von "Persönlichkeitsmerkmalen" eigentliche "Persönlichkeitsstörungen", was einer Voraussetzungsverschärfung zugunsten des Täters gleichkommt.
Neben dem Mehrheitsantrag unterstützen wir selbstverständlich die in diesem Zusammenhang vorgeschlagene Änderung der Übergangsbestimmung betreffend Anordnung und Vollzug von Massnahmen. Danach sollen - anders als vom Parlament beschlossen - Personen, die aufgrund der Artikel 42 oder 43 des geltenden StGB verwahrt sind, nach Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des StGB nicht entlassen werden müssen, falls in ihren Fällen eine Voraussetzung für die Verwahrung nach dem neuen Recht fehlt, z. B. eine genügend schwere Anlasstat.
Ich bitte Sie also, die Mehrheit zu unterstützen.