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AB 63753

Goll Christine · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2006-03-21

Wortprotokoll

Wir sind bei Artikel 7a; es geht hier um die Zumutbarkeitsregelung bei Eingliederungsmassnahmen. Eine Subkommission der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit hat sich über längere Zeit mit dem Thema Existenzsicherung und berufliche Integration befasst. Sie hat auch ein Gutachten in Auftrag gegeben, das dann auch von der Gesamtkommission abgesegnet wurde, und zwar ein Gutachten von Professor Thomas Gächter, der vor allem gesetzliche Regelungen in Bezug auf die berufliche Integration auch von Menschen mit Behinderungen vorgeschlagen hat.

Mit unserem Minderheitsantrag tragen wir diesen Diskussionen Rechnung. Uns geht es hier in erster Linie um die Frage der interinstitutionellen Zusammenarbeit. Das heisst konkret: Wir haben immer dafür plädiert, dass in diesem Zusammenhang die Organe der IV, der Arbeitslosenversicherung, aber auch der Sozialhilfe eng zusammenzuarbeiten haben. Das ist auch der Grund, weshalb wir uns bei der Zumutbarkeitsregelung an die Definition im Arbeitslosenversicherungsgesetz (Avig) anlehnen.

Klar ist, dass die versicherte Person alles Zumutbare zu unternehmen hat, um ihren Arbeitsplatz erhalten zu können oder in den Arbeitsmarkt eingegliedert zu werden, um die Berentung zu verhindern beziehungsweise die Rente allenfalls reduzieren zu können. Stossend ist in diesem Zusammenhang nur, dass diese Verpflichtungen, diese Mitwirkungspflicht, von den versicherten Personen und nicht von der Arbeitgeberseite verlangt werden.

Der Bundesrat begründet seinen Entwurf zu Artikel 7a, indem er sagt, mit seiner Bestimmung werde die Beweislast umgekehrt. Das heisst konkret, dass die IV-Stelle nicht mehr nachweisen muss, dass eine Eingliederungsmassnahme zumutbar ist, sondern neu muss der Versicherte oder die Versicherte nachweisen, dass die Massnahme nicht zumutbar ist. Die betroffene Person kann diesen Nachweis der Unzumutbarkeit jedoch gar nicht erbringen, weil sie sich dabei einzig und allein auf das Kriterium des Gesundheitszustandes abstützen kann. Das ist nämlich das einzige Kriterium, das der Bundesrat zulässt - das Kriterium "Gesundheitszustand", das allenfalls beinhalten kann, dass eine Massnahme nicht zumutbar wäre. Mit unserem Minderheitsantrag bauen wir zwei weitere Kriterien in diese Zumutbarkeitsregelung ein, und zwar diejenigen Kriterien, die auch im entsprechenden Artikel im Arbeitslosenversicherungsgesetz enthalten sind. Nebst dem Kriterium "Gesundheitszustand" soll nämlich auch das Alter berücksichtigt werden, und es sollen in jedem Fall auch die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person berücksichtigt werden können.

Noch einmal: Die Mitwirkungspflicht der Versicherten ist im Gegensatz zur Mitwirkungspflicht der Arbeitgeberseite in dieser Vorlage mehrfach festgehalten. Die Zumutbarkeitsregelung bezieht sich ganz klar auf die Eingliederungsmassnahmen, also nicht auf die Frage der Ausrichtung einer Rente. Mit unserem Minderheitsantrag wollen wir das Verhältnismässigkeitsprinzip wieder einführen, und zwar deshalb, weil das Kriterium "Gesundheitszustand" alleine nicht ausreicht.

Ich möchte in diesem Zusammenhang zwei Beispiele erwähnen: Es kann in einem Fall unzumutbar sein, dass eine ältere Person, die kurz vor dem Rentenalter steht, überhaupt noch gezwungen wird, solche Eingliederungsmassnahmen über sich ergehen zu lassen. Und es kann in einem anderen Fall auch unsinnig sein, dass eine Mutter mit Kleinkindern zu einer stationären Eingliederungsmassnahme von der Dauer von drei Monaten delegiert wird, ohne dass die Kinderbetreuung in dieser Zeit geregelt ist.

Deshalb bitte ich Sie, diese Zumutbarkeitsregelung anzupassen.