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preparatory:AB 63754

Humbel Näf Ruth · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-03-21

Wortprotokoll

Artikel 7a definiert die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes "zumutbar". Die Kommissionsmehrheit will für die Zumutbarkeit der Eingliederungsmassnahmen ausschliesslich den Gesundheitszustand der versicherten Person berücksichtigen, also keine weiteren Faktoren. Die eingeschränkte Definition der Zumutbarkeit entspricht der Stossrichtung der Gesetzesrevision. Einzig der Gesundheitszustand einer versicherten Person soll bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit berücksichtigt werden. Eine generelle Ausweitung des Begriffes der Zumutbarkeit, wie sie die Minderheit vorschlägt, liefe diesem Prinzip entgegen. Es ist ja klar, dass keine Massnahmen ergriffen werden können, die dem Gesundheitszustand der versicherten Person nicht angemessen wären oder die ihren Gesundheitszustand beeinträchtigen könnten, wie das die etwas gesuchten Beispiele aufzeigen, die wir vorher gehört haben.

Die CVP-Fraktion unterstützt daher bei Artikel 7a den Antrag der Kommissionsmehrheit. Und das gilt auch für Artikel 7a1 mit dem Antrag der Minderheit Bruderer, aber darauf werden wir, glaube ich, nachher zu sprechen kommen. Die CVP-Fraktion empfiehlt Ihnen also, die Mehrheit zu unterstützen.