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Schenker Silvia · Nationalrat · 2006-03-22

Schenker Silvia · Nationalrat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion · 2006-03-22

Wortprotokoll

Es ist schon vor einiger Zeit erkannt worden, dass die Rehabilitation und Wiedereingliederung von Unfallopfern und kranken Personen dann gute Chancen hat, wenn neben den eigentlichen therapeutischen Massnahmen sorgfältig abgeklärt wird, wie das berufliche und soziale Umfeld der Betroffenen aussieht und ob es dort Handlungsbedarf gibt. Case Management ist einer der Fachbegriffe, der diese fachkompetente Begleitung und Betreuung umschreibt. Die Suva und andere Versicherer haben in den letzten Jahren ein solches Case Management aufgebaut und damit gute Erfolge erzielt. Die Suva hat z. B. im Jahre 2004 einen Rückgang der Neurenten um 4 Prozent und im Jahre 2005 um 16,2 Prozent erreicht. Diese Zahlen wurden jedoch nicht durch eine restriktivere Rentensprechung, sondern effektiv durch bessere Resultate bei der Wiedereingliederung erreicht. Es wurde viel Know-how aufgebaut, das den Unfallopfern, den Arbeitgebern und nicht selten auch den Angehörigen zugute kommt. Diese Erfahrung der Suva und anderer Versicherer zeigt, dass das System des Case Management wirkungsvoll ist und darum auch in den Fällen angewendet werden soll, in denen die Ursache für die Erwerbsunfähigkeit nicht ein Unfall, sondern eine psychische oder eine körperliche Erkrankung ist.

Die Invalidenversicherung wird mit dem beschlossenen System der Früherfassung eine grosse Anzahl von Neuanmeldungen erhalten. Obwohl die IV-Stellen für diese Aufgabe auch eine gewisse Anzahl neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anstellen, wird die zusätzliche Aufgabe die IV-Stellen stark fordern. Es wäre ineffizient und auch falsch, wenn das gut funktionierende Case Management der Unfallversicherer nicht mehr genutzt würde.

Mit dem Minderheitsantrag zu Artikel 53a bekommen im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung die Unfallversicherer die Möglichkeit, den Antrag zu stellen, dass ihnen die Durchführung von Frühintervention und Integrationsmassnahmen sowie von Massnahmen beruflicher Art übertragen wird. Der Bundesrat soll die Voraussetzungen und Einzelheiten regeln. Es ist dem Bundesrat insbesondere möglich, Vorschriften bezüglich Qualitätssicherung zu machen. Es soll nicht möglich sein, dass Massnahmen beliebig und ohne entsprechende qualitative Ansprüche durchgeführt werden. Es geht vor allem darum, das bereits vorhandene Know-how, das im Bereich der Rehabilitation von Unfallversicherten erarbeitet wurde, weiterhin zu nutzen.

Ich bitte Sie, meinem Minderheitsantrag zu folgen.