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Lauri Hans · Ständerat · 2006-03-15

Lauri Hans · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-03-15

Wortprotokoll

Hierzu eine allgemeine Vorbemerkung: Der NFA führt im Rahmen des vorliegenden und jetzt von uns behandelten Mantelerlasses bekanntlich zu Änderungen von 30 Bundesgesetzen. Pro Regelungsbereich haben diese Änderungen in der Regel nur Auswirkungen auf ein einziges Gesetz. Zum Beispiel die Änderungen im Natur- und Heimatschutz, die sowohl materielle wie auch finanzielle Aspekte betreffen, bilden sich in ein und demselben Gesetz ab, nämlich eben im Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz. Im Verkehrsbereich gibt es im Gegensatz dazu verschiedene Querbeziehungen, so einmal zwischen dem Bundesgesetz über die Nationalstrassen und dem Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG), das wir hier behandeln, und dann zwischen dem Infrastrukturfondsgesetz und dem MinVG und allenfalls anderen. Das Infrastrukturfondsgesetz ist für Dienstag in einer Woche traktandiert. Dank einer ausgezeichneten Zusammenarbeit zwischen unserer Kommission und der KVF sollte die Koordination sichergestellt sein - das als Vorbemerkung.

Zu Artikel 3: In diesem Artikel über die Grundsätze erfolgen nun insofern Anpassungen, als die Finanzierung der Nationalstrassen vollständig eine Bundesaufgabe wird, bei den Hauptstrassen neben den Baubeiträgen auch Beiträge für Betrieb und Unterhalt möglich werden, die Unterstützung von Massnahmen für die Verkehrstrennung ausserhalb von Agglomerationen nicht mehr vorgesehen ist und bei den Strassen für den Motorfahrzeugverkehr aus bekannten Gründen der Aspekt Finanzausgleich und generell der Subventionstatbestand der alten Strassen wegfallen. Die Kommission hat sich in all diesen Punkten, die ein konsistentes Konzept darstellen, dem Bundesrat angeschlossen.

Zu Artikel 4: Die Aufhebung der Absätze 3 und 4 ist möglich, weil die beiden Bestimmungen mangels ausreichender Normierungskraft in der Praxis kaum Bedeutung haben.

Auf die Frage der Höhe der an die Kantone zu verteilenden Beiträge für Hauptstrassen - was eine wichtige Frage darstellt - komme ich dann später, bei Artikel 12, zu sprechen.

Zu den Artikeln 9 und 10: Wir haben bei Artikel 49a des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen die Begriffe des "projektfreien" und des "projektgestützten" Unterhaltes eingeführt. Hier im MinVG geht es nun darum, dieses Begriffspaar ebenfalls zu übernehmen.

In Artikel 10 wird das Verkehrsmanagement als Teil des Betriebes ausdrücklich erwähnt. Wichtig hier: An den sonstigen Aufwendungen der Kantone im Rahmen ihrer Polizeiaufgaben und damit auch an den Polizeistützpunkten beteiligt sich der Bund nicht.

Zum 4. Kapitel: Ausgewählte Kantonsstrassen bilden ein Netz von nationaler und zum Teil internationaler Bedeutung. Im Rahmen detaillierter Mehrjahresprogramme subventioniert der Bund Neu- und Ausbauten. Unterhalt und Betrieb sind heute Sache der Kantone. Neu erfolgt die Unterstützung durch den Bund mit Globalbeiträgen, die für Bau, Betrieb und Unterhalt zusammen verwendet werden können. Für die Verteilung der Globalbeiträge auf die Kantone soll ein Modell der sogenannten gewichteten Hauptstrassenkilometer zur Anwendung gelangen. Dabei werden zwei [PAGE 146] Gewichtungsfaktoren verwendet, nämlich die Verkehrsstärke einerseits und die Höhenlage und der Bergstrassencharakter anderseits. Die gesetzliche Bestimmung gibt dem Bundesrat einen beachtlichen Handlungsspielraum, den die Kommission akzeptiert hat.

Zur Frage nach der zukünftigen Höhe der Globalbeiträge des Bundes an die Kantone für ihre Hauptstrassen führte die Kommission eine sehr ausgedehnte Debatte. Von Vertretern der Bergkantone wurde durchaus nachvollziehbar die Befürchtung geäussert, dass dereinst für diese Globalbeiträge nicht ausreichend Mittel zur Verfügung stehen könnten. Heute liegen die entsprechenden Leistungen des Bundes in der Grössenordnung von 180 Millionen Franken pro Jahr. Die Kommission musste zur Kenntnis nehmen, dass es zurzeit noch nicht möglich ist, das dereinst für Hauptstrassen zur Verfügung stehende Finanzvolumen zu bestimmen. Man wird auf die mit der dritten Botschaft zum NFA zu präsentierende Globalbilanz warten müssen, bei der die finanzielle Neutralität über den ganzen NFA zwischen Bund und Kantonen herzustellen sein wird und wo zusätzlich ein Ausgleich innerhalb der Finanzierung Strassenverkehr zu finden sein wird.

Nachdem sich die Kommission darüber Rechenschaft gegeben hatte, wurde ein Antrag zurückgezogen, der die Globalbeiträge jetzt im Rahmen des MinVG prozentmässig fixieren wollte; dies allerdings verbunden mit dem Hinweis, dass die komplexe Frage damit nur aufgeschoben und im Rahmen der dritten Botschaft zu lösen sei. Die Kommission legt Wert darauf, das hier auch dem Plenum vorgetragen zu haben.

Zum 4a. Kapitel: Nicht ganz drei Viertel der Bevölkerung leben in Agglomerationen. Hier gibt es grosse Verkehrsprobleme und auch beträchtliche Finanzierungslücken. Die neue Lösung orientiert sich an einer Reihe von Grundsätzen, die sehr klar in der Botschaft aufgeführt sind. Beispielsweise obliegt die Verantwortung für den Agglomerationsverkehr mit Ausnahme der S-Bahn und des regionalen Schienenverkehrs den Kantonen und Gemeinden. Die Kantone engagieren sich subsidiär. Oder Beiträge werden an Strassen- und Eisenbahninfrastrukturen ausgerichtet, die innerhalb der Städte und Agglomerationen liegen, der Verbesserung der Verkehrssysteme innerhalb dieser Räume dienen und nicht anderweitig über Bundesfinanzmittel finanzierbar sind. Oder der Bund stellt planerische und organisatorische Anforderungen an die Zahlung von Bundesbeiträgen. Die Mittel, die es für diese Aufgabe braucht, werden über die Vorlage zum Infrastrukturfonds, das Infrastrukturfondsgesetz, bereitgestellt. Wie bekannt hat die KVF die Vorlage des Bundesrates mit einem politisch sehr wesentlichen Artikel 12a über Massnahmen für Berggebiete und Randregionen ausserhalb des Infrastrukturfonds ergänzt. Dieses Thema wird dann in der dritten Sessionswoche zu behandeln sein.

Zwischen dem MinVG und dem Infrastrukturfondsgesetz bestehen enge Zusammenhänge. Dieses zweite Gesetz enthält aus diesem Grund einen neuen Artikel 12b. Er bestimmt, dass die folgenden Artikel 17b bis 17d MinVG zusammen mit dem Infrastrukturfondsgesetz in Kraft treten sollen, sofern das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und damit auch die Teilrevision des MinVG nicht spätestens mit dem Infrastrukturfondsgesetz in Kraft gesetzt werden können. Die folgenden Artikel 17a bis 17d entsprechen den Formulierungen im Infrastrukturfondsgesetz.

Und nun, glaube ich, müssen wir diese einzelnen Artikel 17a ff. im Einzelnen behandeln.