Schweiger Rolf · Ständerat · 2006-03-15
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-03-15
Wortprotokoll
Um die Mechanik der Beitragsleistung zu verstehen, müssen Sie bei Artikel 17c beginnen. Dort steht, dass der Bund Beiträge ausrichten kann, wenn in einem Agglomerationsprogramm diverse Dinge nachgewiesen werden. In Artikel 17d Absatz 2, über den wir nun diskutieren, wird bezüglich dieses Aktionsprogramms gesagt, dass die Gesamtwirkung bestimmt, ob und in welchem Umfange Beiträge an die Agglomerationen ausgerichtet werden können. Sie ersehen daraus, dass das Agglomerationsprogramm das Instrument des Bundes ist, mit dem darüber entschieden wird, ob und wie Agglomerationen Beiträge erhalten oder nicht.
Für Sie wichtig zu wissen ist nun, was dieses Agglomerationsprogramm überhaupt ist. Es gibt zwei Unterlagen, welche hinsichtlich dieses Agglomerationsprogramms nähere Auskunft geben, nämlich einen Bericht des Bundesrates vom 19. Dezember 2001 - diese Schrift heisst "Agglomerationspolitik des Bundes" - und eine Schrift des UVEK, das ist das Anwendungshandbuch zu diesem Agglomerationsprogramm betreffend den Teil Verkehr und Siedlung. Ich möchte Ihnen aus diesen beiden Schriften gewisse Details, gewisse Absätze, vorlesen, um Ihnen einen Begriff von dem zu geben, was der Bund mit diesem Agglomerationsprogramm alles meint. Ich lese zuerst aus dem Bericht des Bundesrates: "Das Agglomerationsprogramm wird zu einer wichtigen Grundlage der kantonalen Richtplanung. Die kantonale Richtplanung übernimmt die wesentlichen Elemente des Agglomerationsprogramms und stellt sie in den gesamtkantonalen und kantonsübergreifenden Zusammenhang. Die Nutzungsplanung übernimmt die konkrete Umsetzung des Agglomerationsprogramms in Siedlungs- und Verkehrsbereichen. Zu den regionalen Richtplänen bestehen naturgemäss die engsten Bezüge. Details sind durch das kantonale Recht zu regeln. In den Bereichen Verkehr und Siedlung ersetzt bzw. ergänzt das Agglomerationsprogramm die regionalen Richtpläne."
Weiter heisst es: "Dem Bund erlaubt das Agglomerationsprogramm eine umfassende Beurteilung von Subventionsgesuchen für den Agglomerationsverkehr. Das Agglomerationsprogramm soll eine integrierte Verkehrs- und Siedlungsplanung sicherstellen. Hervorzuheben sind insbesondere: Das Wachstum der Agglomerationen gegen aussen ist zu beschränken und nach innen zu lenken." Ein weiterer Punkt: "Die Siedlungsentwicklung soll auf einen effizienten und langfristig finanzierbaren öffentlichen Verkehr sowie auf einen attraktiven Langsamverkehr ausgerichtet werden." Die Strassen als solche sind nicht erwähnt. Noch ein Zitat: "Bundesrechtlich gesehen muss das Projekt mindestens die Siedlungsentwicklung und Verkehrsplanung beinhalten, damit Bundesmittel für den Agglomerationsverkehr gewährt werden können."
Ich zitiere aus dem Handbuch, was bezüglich dieses Agglomerationsprogramms gesagt wird. Ein erstes Zitat: "Grundvoraussetzung für Bundesbeiträge ist, dass ein Agglomerationsprogramm .... vorliegt. Das Agglomerationsprogramm muss sämtliche geplanten Massnahmen inklusive Kosten umfassen und die vom Bund verlangten Planungsansätze und -verfahren, wie sie in der Arbeitshilfe vom ARE festgelegt sind, befolgen." Weitere Zitate aus diesem Handbuch: "Das künftige Verkehrswachstum und die Wahl des Verkehrsmittels hängen auch davon ab, wo in Zukunft neue Wohnungen und Arbeitsplätze entstehen werden. Deshalb verlangt der Bund, dass Siedlungsentwicklung und Verkehr im Agglomerationsprogramm optimal aufeinander abgestimmt werden. Dazu sind raumplanerische Massnahmen zu ergreifen, welche die konzentrierte Siedlungsentwicklung bei den ÖV-Haltestellen fördern .... Als Ergebnis der raumplanerischen Massnahmen ist der räumlichen Strukturentwicklung .... gemäss Trendentwicklung die erwünschte Entwicklung der Siedlungsstruktur gegenüberzustellen. Dies ist eine Siedlungsentwicklung, bei welcher gezielt im Einzugsgebiet des ÖV-Systems und in zentralen Lagen" - es folgen dann Beispiele - "Erweiterungen der Bauzonen für Wohnen und Arbeiten vorgesehen werden und hierzu entsprechende überkommunale Strategien vorhanden sind .... die inneren Reserven ('innere Verdichtung', 'Nachverdichtung') ausgeschöpft werden .... auf schlecht erschliessbare Bauzonen verzichtet wird." Ein letztes Zitat: "Im Agglomerationsprogramm sind auch nachfrageseitige Massnahmen zu untersuchen. Dazu gehören insbesondere: Verkehrssystem-Management, Mobilitätsmanagement (z. B. Fahrtenmodelle), Dosierungen/Pförtnerungen/ÖV-Bevorzugung, Parkplatzbewirtschaftung (über Mengen und Preise), Road Pricing, Stauabgabe, Tempolimiten, City-Logistik."
Ich bin mir bewusst, dass diese Zitate von mir nicht völlig objektiv ausgewählt wurden. Doch ob sie nun repräsentativ sind oder nicht, sie vermögen aufzuzeigen, wie intensiv der Bund auf die kantonalen Planungen via die Agglomerationsprogramme einwirken könnte - dies zwar nicht direkt, sondern indirekt über die Beiträge zum Agglomerationsverkehr. Dieser indirekte Einfluss des Bundes ist unter Umständen so stark, dass den Kantonen und Agglomerationen nichts anderes übrig bleibt, als sich den Vorstellungen und Ansichten Berns zu beugen. Die Abstimmung über den Minderheitsantrag ist als mögliche Meinungsäusserung des Ständerates an die Adresse des Bundes zu verstehen, seine faktischen Einflussmöglichkeiten via Portemonnaie nicht zu überstrapazieren.
Ich sage nicht, dass die planerischen Vorstellungen des UVEK a priori falsch sind. Was ich sage, ist, dass eine Meinung der Agglomerationen nicht a priori falsch ist, nur weil sie nicht mit der Meinung des Bundes übereinstimmt. Meine Auffassung ist ganz einfach die, dass die primäre Planungshoheit den Kantonen gehört und dass deren Planungen, von Ausreissern abgesehen, vom Bund auch im Falle von Beitragsleistungen aus dem Agglo-Fonds zu akzeptieren sind. Deshalb, und nur deshalb, beantrage ich Ihnen eine andere Formulierung für Artikel 17d Absatz 2.
Ich habe mich in meinem vorherigen Votum über die Kantonsstrassen ganz klar für Kompetenzgegebenheiten zugunsten des Bundes ausgesprochen. In diesem Zusammenhang spreche ich mich ebenso klar für Kompetenzgegebenheiten der Kantone aus. Die Kompetenzen sollten im Bereiche der Planung so klar wie möglich bei den Kantonen sein.
Doch nun zu meinen Anträgen im Einzelnen. Die Kriterien, welche für die Beurteilung der Gesamtwirkung eines Agglomerationsprogramms - und damit für die Beurteilung der Höhe der Beiträge - in Artikel 17d Absatz 2 genannt werden, dürfen nicht abschliessend zu verstehen sein. Dazu nur ein Beispiel: Eine Agglomeration will einen Stadtteil oder eine Agglomerationsgemeinde wirtschaftlich aufwerten, dies durch die Schaffung einer Industrie- oder einer Dienstleistungszone. Um den durch diese Zone bewirkten Zusatzverkehr zu bewältigen, wird der Ausbau einer Strasse beispielsweise auf vier Spuren geplant und ins Agglomerationsprogramm aufgenommen. Ein Beitrag für diese Agglomerationsbaute kann nun nicht gewährt werden, und zwar deshalb nicht, weil sie allein wirtschaftlich oder wirtschaftspolitisch begründet werden kann. Ich meine, dass es bei der Beurteilung von Beiträgen auch möglich sein muss - nebst Umweltschutz, nebst Ressourcenverbrauch und nebst Verkehrssicherheit -, Belange der wirtschaftlichen Entwicklung einer Agglomeration einzubeziehen. Durch die Erwähnung des Wortes "insbesondere" wäre dies gewährleistet.
Ein zweiter Punkt: Ich beantrage Ihnen, die Wendung "mehr Siedlungsentwicklung nach innen" durch "höhere Siedlungsqualität" zu ersetzen. Zweifellos ist es richtig, dass sich auch die Agglomerationen beziehungsweise die Agglomerationsgemeinden bemühen, sich nach innen zu verdichten. Aber dies darf nicht zum allein richtigen Prinzip gemacht werden. Es kann durchaus Agglomerationsgemeinden geben, die sich aus vernünftigsten Gründen nicht nach innen entwickeln können oder wollen und für die eine Expansion nach aussen möglich ist. Wenn nun ein Kriterium für die Gewährung von Beiträgen ist, dass sich die Siedlung nach innen entwickelt, kann dies im Einzelfall falsch sein. [PAGE 148]
Ich bitte Sie, dieser Öffnung von Artikel 17d zuzustimmen und damit auch zum Ausdruck zu bringen, dass Sie die primäre Planungshoheit der Kantone beachten wollen. Es heisst dies nicht, dass der Bund Agglomerationsbeiträge ohne irgendwelche Mitwirkung durch seine Instanzen sprechen muss, sondern es heisst, dass diese Mitbestimmung in einem Rahmen bleibt, der die kantonale Hoheit nicht tangiert.