Stähelin Philipp · Ständerat · 2006-03-15
Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-03-15
Wortprotokoll
Im Bereich der Prämienverbilligung erhalten wir eine Änderung gegenüber dem heutigen System in doppelter Hinsicht; darin unterscheidet sich diese Revision des KVG von den Anpassungen in anderen Bereichen, die wir mit unserem Mantelerlass vornehmen. Es geht hier nicht nur darum, dass der Faktor der bisherigen Finanzkraft entfällt, wie das regelmässig in den anderen Bereichen der Fall ist, sondern zusätzlich wird auch der Faktor des kantonalen Ausschöpfungsgrades der Bundesbeiträge nach bisheriger Regelung eliminiert. Es fällt also endgültig auch Artikel 66 Absatz 5 KVG weg, d. h. die Möglichkeit der Kantone, ihre Aufstockung der Prämienverbilligungsbeiträge des Bundes um 50 Prozent zu kürzen.
Als kleine persönliche Reminiszenz möchte ich hier beifügen, dass diese Bestimmung, Artikel 66 Absatz 5, damals aufgrund einer Aussprache der Kantonsvertreter mit der zuständigen Bundesrätin ins Gesetz kam. Wäre diese Bestimmung nicht eingefügt worden, hätte die Sanitätsdirektorenkonferenz, wie sie damals noch hiess, die Ablehnung des neuen KVG in der Volksabstimmung empfohlen. Da ja das KVG sehr knapp angenommen worden ist, hätte eine solche Empfehlung der Kantone den Todesstoss für das KVG bedeuten können. So viel zur Historie.
Nun wird diese Regelung also aufgegeben, und - dies jetzt zum Antrag der Minderheit - damit sind die bisherigen Gesamtbeträge der Kantone für die Prämienverbilligung schlicht und einfach nicht mehr vergleichbar. Sie sind nicht mit theoretischen Tabellen, wie wir sie in der Kommission vorgestellt erhalten haben, in die Zukunft weiterzuführen. Wir können nicht mit Tabellen, welche mit "effektiv" bzw. "hypothetisch" überschrieben sind, künftige Entscheide der Kantone unter den Spielregeln des neuen Systems des NFA vorwegnehmen. Wir dürfen nun nicht eingreifen und den Kantonen die im NFA eingeräumten Handlungsspielräume wieder wegnehmen. Die Verpflichtung des Minderheitsantrages für Bund und Kantone bedeutet nichts anderes.
Zudem wird für einen Einzelbereich eine besondere zeitliche Regelung für das Inkrafttreten - Weiterführung des bisherigen Subventionsbetreffnisses für drei Jahre - eingeführt. Dies ist mit den übrigen Sachbereichen des NFA nicht abgestimmt. Dies wird deshalb zweifellos zu Verzerrungen und grössten Umsetzungsproblemen bei den Kantonen, aber auch beim Bund führen, soll die Gesamtbilanz eingehalten werden. Ich habe im Übrigen auch volles Vertrauen - offenbar im Gegensatz zu meiner Vorrednerin - in die Kantone, dass sie diese Umsetzung auch bei der Prämienverbilligung sachgerecht und sozial vornehmen, wenn sie dies in ihrem kantonalen Gesamtrahmen tun können; das ist hier auch Bedingung.
Ich bitte Sie um Zustimmung zur Mehrheit.