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Bürgi Hermann · Ständerat · 2006-03-15

Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-03-15

Wortprotokoll

Innerhalb der Ausführungsgesetzgebung zum NFA gehört diese Vorlage zum Kreis derjenigen Vorlagen, die zu intensiven Diskussionen geführt haben. Wie Sie der Fahne entnehmen können, ist unschwer festzustellen, dass innerhalb der Kommission kein Konsens erzielt worden ist. Der Grund liegt darin, dass bezüglich der Konzeption des Gesetzes und damit verbunden der Regelungsdichte auf Bundesebene in grundsätzlicher Hinsicht unterschiedliche Auffassungen bestanden. Im Hinblick auf die Detailberatung drängt es sich deshalb auf, einleitend etwas auszuholen, um die Ausgangslage sowie den gesetzgeberischen Handlungsspielraum eingehender auszuleuchten. Ich kann mich dann in der Detailberatung kürzer fassen.

Mehrheit und Minderheit der Kommission bewegen sich bezüglich der Ausgestaltung des Gesetzes auf zwei verschiedenen Gleisen, und es sind eben diese beiden verschiedenen Gleise, die dann auch zu unterschiedlichen Anträgen bei den einzelnen Bestimmungen führen. Die entscheidende Weichenstellung in Zusammenhang mit dem Stipendienwesen ist mit der Änderung von Artikel 66 Absatz 1 der Bundesverfassung erfolgt. Das ist geschehen. Nach geltender Ordnung ist das Stipendienwesen grundsätzlich Sache der Kantone; die Verfassung ermächtigt den Bund, den Kantonen Beiträge an ihre Aufwendungen für Stipendien und andere Ausbildungshilfen zu gewähren.

Der neue Artikel 66 Absatz 1 der Bundesverfassung, den wir jetzt in der Ausführungsgesetzgebung umzusetzen haben, schränkt nun die Beitragsgewährung des Bundes explizit auf die Aufwendungen für Ausbildungsbeihilfen an Studierende von Hochschulen und anderen Bildungsanstalten ein. Also mit anderen Worten: Der Bund beschränkt seine Mitfinanzierung auf den Tertiärbereich. Das hat die Verfassung vorgegeben; darüber müssen wir nicht mehr diskutieren. Der NFA hat somit zur Folge, dass sich der Bund aus der Mitfinanzierung der Stipendien und Studiendarlehen unterhalb des Hochschulbereiches, das heisst bis und mit Sekundarstufe II, zurückzieht.

Wesentlich ist im Übrigen die Tatsache, dass der Bund mit der neuen Verfassungsbestimmung ermächtigt wird - darauf kommen wir noch zurück -, die interkantonale Harmonisierung zu fördern und Grundsätze für die Unterstützung festzulegen. Die im Vernehmlassungsverfahren unterbreitete Vorlage enthielt einige Bestimmungen mit harmonisierender Wirkung, zum Beispiel in begrifflicher Hinsicht, bezüglich der Altersgrenzen sowie bezüglich der Form und der Höhe der Ausbildungsbeihilfen. Rund die Hälfte der Kantone begrüsste diese Neuregelung, insbesondere die darin vorgesehenen Mindeststandards.

Mit der vom Bundesrat verabschiedeten Botschaft wurde auf die meisten dieser Harmonisierungsvorschriften verzichtet, sodass nun ein eigentliches Subventionsgesetz vorliegt, dessen Kern in der Regelung der Voraussetzungen für die Gewährung von Bundesbeiträgen besteht. Das neue Gesetz enthält Grundsätze im Sinne von Mindeststandards, die bei der Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen und bei der Gestaltung der entsprechenden kantonalen Erlasse zu beachten sind. Die Kantone bleiben frei, Stipendien oder Studiendarlehen zu gewähren.

Dieser Kurswechsel beim Übergang von der Vernehmlassungsvorlage zur Vorlage zuhanden des Parlamentes blieb natürlich nicht verborgen, und er hat zu entsprechenden Reaktionen geführt. Die Anhörung der Kantone in unserer Kommission - das haben wir bei der Behandlung dieser NFA-Ausführungsgesetzgebung schon einmal gehört - hat kein einheitliches Bild ergeben. Die Vertreter der Konferenz der Kantone haben der Abweichung vom Vernehmlassungsentwurf zugestimmt, weil sie der Auffassung sind, dass eine materielle bildungspolitische Diskussion den Rahmen der Ausführungsgesetzgebung des NFA sprengen würde. Sie haben darauf hingewiesen, dass die Diskussion über die materielle Ausgestaltung am richtigen Ort, zur richtigen Zeit und auf der richtigen Ebene zu führen sei. Der Tenor der Vertreter der Erziehungsdirektorenkonferenz war anders. Ihre Vertreter haben einen Harmonisierungsbedarf bejaht, gleichzeitig aber auch unmissverständlich darauf hingewiesen, dass der Bund dann - bitte - keine Detailregelung erlassen soll. In diesem Sinne haben sie sich entsprechend dem Vernehmlassungsentwurf für eine Regelung der Altersgrenze sowie für Grundsätze bezüglich der Form und der Höhe der Ausbildungsbeihilfen ausgesprochen.

Die Vertreter des Verbandes der Schweizer Studierendenschaften haben sich vehement für ein nationales Stipendiensystem eingesetzt. Sie erachten eine Harmonisierung des Stipendiensystems auf nationaler Ebene als unerlässlich, um die Chancengleichheit für alle, unabhängig vom [PAGE 161] Wohnortkanton, zu garantieren. Der Verband der Schweizer Studierendenschaften hat deshalb im Rahmen der Anhörungen unserer Kommission das Anliegen an uns herangetragen, zumindest den Standard gemäss Vernehmlassungsentwurf wiederaufzunehmen. Heute Morgen habe ich noch ein Schreiben der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (Crus) zur Kenntnis genommen, die sich in ähnlicher Art und Weise äussert.

Wie Sie der Fahne entnehmen können, hat sich die Mehrheit der Kommission dem Bundesrat angeschlossen. Entscheidend ist nun, dass Sie aus dieser Entscheidung keine falschen Schlussfolgerungen ziehen. Wenn wir den Entwurf des Bundesrates übernommen haben, der gegenüber dem Vernehmlassungsentwurf weniger harmonisierend ist, heisst das nicht - und ich bitte, das wirklich zur Kenntnis zu nehmen -, dass wir einen generellen Harmonisierungsbedarf verneint hätten, im Gegenteil. Wenn in diesem Gesetz trotzdem auf weitergehende Harmonisierungsbestimmungen verzichtet wird, so erfolgt dies einzig und allein im Bewusstsein, dass wir uns im jetzigen Zeitpunkt mit der NFA-Gesetzgebung beschäftigen, bei der es im Kern um die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen und, damit verbunden, um Finanzierungsregeln geht. Es ist uns deshalb als klug und ratsam erschienen, jetzt im Rahmen der NFA-Ausführungsgesetzgebung wie auch in vielen anderen Bereichen spezifisch materielle Vorlagen bzw. inhaltliche Lösungen auszuklammern. Dass hierin bereits eine Differenz innerhalb der Kommission besteht, haben Sie aus dem Eintretensvotum von Kollege Leuenberger gehört. Auch von Frau Langenberger ist dieser bildungspolitische Aspekt eingebracht worden. Den haben wir nicht ausgeklammert. Aber wir sind der Meinung, dass dies am richtigen Ort zur richtigen Zeit zu tun sei. Und in Übereinstimmung mit den Vertretern der Konferenz der Kantone sind wir der Meinung, dass im Sinne dieses NFA jetzt in erster Linie die Kantone aufgerufen sind zu harmonisieren. Sollten die Kantone diese Chance nicht nutzen, dann ist der Bund gehalten, von seiner ihm in der Verfassung und im Gesetz gewährten Möglichkeit zur Harmonisierung Gebrauch zu machen. So viel zur Grundausrichtung dieses neuen Gesetzes, die sich in der nachfolgenden Detailberatung widerspiegeln wird. Ich wollte das einleitend festhalten.

Zusammenfassend halte ich fest, dass das Gesetz drei wesentliche Neuerungen bringt:

1. Teilentflechtung der Aufgaben, indem sich der Bund auf der Sekundarstufe II aus der Mitfinanzierung der Ausbildungshilfe zurückzieht.

2. Das Stipendienwesen im Tertiärbereich ist eine Verbundaufgabe von Bund und Kantonen, wobei der Bund für die Subventionsbedingungen rechtliche Mindeststandards vorschreibt.

3. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass der Bund einen Teil seiner Kredite zur gezielten Förderung von Harmonisierungsmassnahmen einsetzen kann.