Bieri Peter · Ständerat · 2006-03-16
Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-03-16
Wortprotokoll
Ich habe bei der Vorbereitung zu meiner Berichterstattung auf der Parlaments-Website das Suchwort "Kampfhunde" eingegeben und bin dabei zu einer mehrseitigen Angabe gelangt, wann und wo in der Vergangenheit im Parlament Kampfhunde bereits ein Thema waren. Meine Wiedergabe ist unvollständig, aber doch aufschlussreich:
1994 forderte Nationalrat Hansjürg Weder in einer Motion (94.3242) ein Zucht- und Importverbot von Kampfhunden und gleichzeitig härtere Strafbestimmungen. Der Bundesrat antwortete, diese "Problematik der durch züchterische oder erzieherische Massnahmen aggressiv gemachten Hunde in der Schweiz" sei "wenig aktuell .... Die als 'Kampfhunde' bezeichneten Hunderassen sind in der Schweiz nur wenig verbreitet .... Ein Angriff durch einen aggressiven Hund ist durch die Bestimmungen über die Haftpflicht der Tierhalter erfasst. Diese Vorschriften kommen aber erst zum Tragen, wenn der Angriff bereits erfolgt ist." Die Motion wurde zwecks Prüfung des Begehrens in ein Postulat umgewandelt.
Im Jahre 2000 wurde in Deutschland ein Kind zu Tode gebissen. Im gleichen Jahr verlangte Nationalrat Heiner Studer in einer Motion (00.3018) ein gesetzliches Verbot des Haltens von Kampfhunden bzw. eine Kontrollpflicht, dies nachdem im Zürcher Oberland ein vierjähriges Mädchen von einem Rottweiler angegriffen und im Gesicht schwer verletzt worden war. Der Bundesrat anerkannte zwar in seiner Antwort die Problematik und gab zu bedenken, dass andere Länder ein solches Verbot hätten, vermerkte jedoch, dass dort deswegen die Unfälle nicht zurückgegangen seien. Der Bundesrat schrieb: "Eine Ergänzung dieser Regelung durch ein Halte- und Einfuhrverbot von speziell auf Hundekämpfe abgerichteten Hunden könnte in Erwägung gezogen werden .... Eine Ergänzung dieser Regelungen durch andere Massnahmen, zum Beispiel durch eine Qualitätskontrolle von Hundezuchten, welche einen Ausschluss von zu Aggressivität neigenden Hunden von der Zucht zum Ziel hätte, muss" - hören Sie! - "auch im Sinne des Tierschutzes in Betracht gezogen werden." Im Weiteren wurde auf eine professionelle Arbeitsgruppe hingewiesen, die vorbeugende Massnahmen ausarbeite, und selbstverständlich wurde erwogen, allenfalls das Gesetz anzupassen. Die Motion wurde, wie meistens, als Postulat überwiesen.
Im Oktober 2000 fasste Nationalrat Studer Heiner in einer Interpellation (00.3562) nach. Der Bundesrat schrieb dazu: "Der Bundesrat hat jedoch das Problem erkannt und ernst genommen." Er erklärte, es fehle eine gesetzliche Grundlage, es sei aber eine Arbeitsgruppe "Gefährliche Hunde" an der Erarbeitung von Lösungen. Der Bundesrat unterstütze die Bestrebungen der Kantone, Haltung und Zucht potenziell gefährlicher Hunde einer Bewilligungspflicht zu unterstellen.
Da sich in den letzten Jahren wiederholt solche tragischen Unfälle ereigneten, nahm das Parlament das Heft selber in die Hand und beschloss, im Rahmen der Gen-Lex eine Teilrevision des Tierschutzgesetzes in Artikel 7 sowie die dazugehörigen Strafbestimmungen in Artikel 29 vorzunehmen. Mit den beiden Absätzen wird, was hier entscheidend ist, eine gesetzliche Grundlage geschaffen, damit der Bundesrat "das Erzeugen, Züchten, Halten, Handeln oder Verwenden von Tieren mit Abnormitäten im Körperbau und Verhalten verbieten" kann.
Im Ständerat hat damals unser Kollege Eugen David dazu ausgeführt: "Diese Bestimmung ermöglicht auch dem Bundesrat, Massnahmen im Bereich der bisswütigen Hunde zu treffen. Ich bitte den Bundesrat, diese Massnahmen vorzukehren. Die Vorschrift ermöglicht, die Zucht solcher Hunde unter Kontrolle zu halten und sie letztlich, wenn es notwendig ist, bei bestimmten Hunderassen zu verbieten. Ich bitte den Bundesrat, diese Verantwortung wahrzunehmen. Es ist eine Kann-Vorschrift, ich möchte aber, dass der Bundesrat hier aktiv wird." Dazu meinte der für die Gen-Lex zuständige Bundesrat: "Ich bestätige zuhanden des Amtlichen Bulletins, diesen Wunsch entgegengenommen zu haben. Mehr kann ich jetzt dazu nicht sagen."
Weder in den vorberatenden Kommissionen, welche diese Thematik breit und intensiv diskutierten, noch in den beiden Räten wurden damals seitens der Verwaltung oder des Bundesrates irgendwelche verfassungsrechtlichen Vorbehalte gegen diese Bestimmung angeführt. Verfassungsrechtlich stützt sich das Tierschutzgesetz auf Artikel 80 der Bundesverfassung ab, welcher unter anderem eine Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Tierhaltung, der Verwendung von Tieren und der Einfuhr von Tieren regelt. Unter diesem Aspekt hat das Parlament die Artikel 7a und 7c ins Tierschutzgesetz eingefügt, und es wurde damals von keiner Seite behauptet - auch vom Bundesrat nicht -, dies sei nicht verfassungskonform. Im Nationalrat kam dies noch stärker zum Ausdruck, ich zitiere den Kommissionssprecher: "Wenn es heisst, 'der Bundesrat kann', dann erwarten wir, dass er diesen politischen Willen auch umsetzt, denn das war in unserer Kommission unbestritten." Bundesrat und Parlament waren sich damals klar bewusst, dass ein Verbot aggressiver Hunde primär dem Schutz des Menschen dient und nur sekundär ein Tierschutzanliegen ist.
Die Gen-Lex ist dann am 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt worden, nicht aber der Anhang mit der Revision des Tierschutzgesetzes; dies in der Absicht, diese mit dem revidierten Tierschutzgesetz in Kraft treten zu lassen.
Anlässlich der Tierschutzgesetzrevision 2005 haben Bundesrat und Parlament Artikel 7 systematisch neu in die Artikel 10 und 11 überführt. Dazu hat der Bundesrat selbst in der Botschaft geschrieben, dass er damit die Möglichkeit erhalte, Regelungen gegen sogenannte Extremzuchten oder gegen die Zucht von Tieren mit ausgeprägter Aggressivität zu schaffen. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, wie der Bundesrat heute behaupten kann, es gebe keine Verfassungsgrundlage für eine Bundeskompetenz.
Nach dem tragischen Todesfall im letzten Herbst wollte unsere Schwesterkommission des Nationalrates in letzter Minute vor Abschluss der Revision des Tierschutzgesetzes eine Bestimmung für ein Kampfhundeverbot aufnehmen. Unsere WBK hat sich diesem Rückkommen verweigert, mit der Feststellung, dass die bereits beschlossenen Artikel 7a und 7c, sprich neu Artikel 10, die Sachlage bereits genügend abdecken würden und erst noch ohne Verzögerung in Kraft gesetzt werden könnten, da keine Referendumsfrist mehr abgewartet werden müsse. Der Rat und der Bundesrat haben sich diesem Vorgehen angeschlossen, und es ist uns auch versprochen worden, dass der Bundesrat bis Ende Januar - heute haben wir den 16. März - eine entsprechende Verordnung in Kraft setzen würde.
Ich darf kurz auf die Kommissionssitzung vom 13. Dezember 2005 zurückblicken. Ich habe selber damals diese Motion vorgeschlagen, jedoch vorerst ohne explizite Erwähnung eines Verbotes. In der Kommission wurde jedoch von allen Seiten der Wille geäussert, dass dem Bundesrat auch die Kompetenz eines Verbotes gewisser Hunde eingeräumt werden sollte, ohne dass sich die Kommission auf irgendwelche Spezifitäten festlegen wollte. Sie hat dies auch getan, weil sie sich weder als zuständig noch als kompetent erachtete, solche Spezialfragen festzulegen. Ich möchte Sie deshalb bitten, bei Ihrem Entscheid den Text der Motion genau so zu nehmen, wie er dort steht, und nicht so, wie er später interpretiert oder überinterpretiert wurde.
Nachdem sich die beiden WBK sowie die überwiegende Mehrheit der Kantone - es waren deren 21 - positiv zum Verordnungsentwurf hatten vernehmen lassen, schob der Bundesrat die Sache auf die lange Bank. Er hat - was sehr erstaunlich ist - nicht nur von einem Rassenverbot abgesehen, sondern auch noch beantragt, die Artikel 7a und 7c vorerst nicht in Kraft zu setzen, obwohl deren Referendumsfrist, wie bereits erwähnt, schon längst abgelaufen ist und sie in Artikel 10 unverändert so übernommen wurden und ohnehin ja demnächst in Kraft gesetzt werden müssten. Mit einer etwas gar dürftigen Begründung wird die Ablehnung der Motion empfohlen, und dies - ich habe es Ihnen zitiert -, obwohl der Bundesrat in den vergangenen Jahren wiederholt Handlungsbedarf erkannt und eine Umsetzung in Aussicht gestellt hat. [PAGE 181]
Lesen Sie einmal diese bundesrätliche Stellungnahme, und seien Sie sich bewusst, dass wir als Gesetzgeber diese Artikel im Tierschutzgesetz bereits 2001 beschlossen haben und kein Referendum - auch nicht aus den sich heute bemerkbar machenden Tierschutz- und Hundehalterkreisen - ergriffen wurde.
Die bundesrätliche Stellungnahme wird der Situation weder in rechtlicher noch in sachlicher Hinsicht gerecht. Sie verkennt vielmehr die geschehenen wiederholten Unglücksfälle, das Empfinden und die berechtigte Angst der Bevölkerung und ignoriert die bereits geleistete Arbeit des Parlamentes und dessen klare Forderungen; dies, obwohl der Bundesrat gehalten ist, die vom Parlament beschlossenen gesetzlichen Regelungen getreulich und umfassend umzusetzen.
Wie ich aufgrund des Rückblicks auf die letzten Jahre zeigen konnte, ist das Parlament nicht irgendeiner Hetze und Hektik der Presse aufgesessen, wie das nun teilweise darzustellen versucht wird, sondern es hat sich seit Jahren - man kann sogar sagen: seit Jahrzehnten - mit dieser Thematik befasst und dringenden Handlungsbedarf ausgemacht. Dass wir nach diesem unsäglich tragischen Todesfall eines Kindes nicht einfach nur nichts machen wollen, wie es der Bundesrat jetzt vorschlägt, hat auch mit der Frage zu tun, wie wir mit einer Tragik umzugehen wissen, die sich nun schon mehrmals wiederholt hat. Uns hier billigen Aktivismus vorzuwerfen, halte ich für abwegig. Genauso unhaltbar ist es, wie die Boulevardpresse dieses Ereignis jetzt lautstark auszuschlachten versucht.
Wir haben hier auch die etwas eigenartige Situation, dass der hier anwesende, zuständige Bundesrat heute loyal die Haltung des Gesamtbundesrates rechtfertigt, obwohl er, wie weiland bekannt ist, innert kurzer Frist mit seiner Verwaltung griffige Massnahmen vorgeschlagen hatte und dann im Gesamtbundesrat unterlag. Unsere Kritik trifft deshalb hier den Falschen. Vielmehr ist es heute unsere Aufgabe, dem zuständigen Bundesrat gegenüber dem Gesamtgremium Rückendeckung zu geben.
Der Bundesrat ist zu verpflichten, bei diesem gesellschaftlich brisanten Problem aktiv zu werden und sich nicht durch ein konstruiertes legalistisches Verhalten aus der Verantwortung zu ziehen. Das hat übrigens gestern auch Professor Thomas Fleiner in der Sendung "10 vor 10" so erklärt. Dabei ist es Sache des Bundesrates, die fachtechnischen Fragen zu lösen. Menschliche Katastrophen, wie sie jüngst wieder passiert sind, lassen sich wahrscheinlich nie ganz verhindern. Mit einem verantwortungsvollen politischen Handeln können wir jedoch mithelfen, dass die Gefahr, dass sich solche Ereignisse wiederholen, vermindert wird.
Ich bitte Sie im Namen der einstimmigen Kommission, die Motion anzunehmen. Im Übrigen darf ich Sie darüber orientieren, dass gestern der Nationalrat eine identische Motion mit 128 zu 43 Stimmen angenommen hat.