preparatory:AB 64574
Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-03-21
Wortprotokoll
Artikel 13 Absatz 4 beauftragt den Bundesrat, das Verfahren für die Bestimmung und die Ausrichtung des Bundesanteils zu regeln. Hier beantragt Ihnen die Kommission eine Ergänzung. Ausgangspunkt für diesen Antrag war eine Eingabe der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen.
Nach Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzentwurfes übernimmt der Bund für Heimbewohner fünf Achtel der jährlichen Ergänzungsleistung, die sich aus der nach dieser Bestimmung vorzunehmenden sogenannten Schattenrechnung ergibt. Den Rest tragen die Kantone. Eine buchstabengetreue, in jedem Einzelfall gemäss Schattenrechnung vorzunehmende Aufteilung der Ergänzungsleistung an Heimbewohner in einen Bundes- und einen Kantonsanteil werde, so schrieben uns die Ausgleichskassen, derart komplex sein, dass sie in der Praxis kaum umsetzbar sei. Nach Auffassung der Ausgleichskassen ist eine solche Aufteilung nur dann praktikabel, wenn im Gesetz Vereinfachungsmöglichkeiten vorgesehen werden; eine Vereinfachung ändere den vorgesehenen Verteilschlüssel nicht.
Wie einleitend dargelegt, sieht Artikel 13 Absatz 4 des Entwurfes vor, dass der Bundesrat das Verfahren zur Bestimmung und Ausrichtung des Bundesanteils näher regeln kann. Damit werden aber, mindestens nach dem Wortlaut, nur Bestimmungen über den Verfahrensablauf erfasst und nicht vereinfachende materielle Regelungen zur Schattenrechnung geschaffen, zum Beispiel: Bestimmung des Bundesanteils einmal jährlich aufgrund des Bestandes an einem bestimmten Stichtag und keine rückwirkenden Schattenrechnungen. Die von der Kommission beantragte Ergänzung soll just solche vereinfachenden Regelungen erlauben, welche den Verteilschlüssel allerdings nicht ändern dürfen.
Die Rechtsetzungsdelegation an den Bundesrat ist offen, was zu Bedenken Anlass geben könnte. Aufgrund des Kommissionsantrages ist der Bundesrat aber nur dazu befugt, vereinfachende Regelungen zu erlassen, welche dazu dienen, die Schattenrechnung mit einem vernünftigen Aufwand und in hinreichender Klarheit vorzunehmen, ohne dass gegen die in Absatz 2 verankerten Grundsätze verstossen wird. Allenfalls wird sich auch der Zweitrat noch mit den sich hier stellenden Fragen der Rechtsetzungsdelegation auseinander setzen müssen.
Ich bitte Sie, dieser von der Kommission beantragten Ergänzung zuzustimmen.