Pfisterer Thomas · Ständerat · 2006-03-21
Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-03-21
Wortprotokoll
Artikel 6 regelt die Finanzierung des Agglomerationsverkehrs.
Zuerst gesamthaft: Mit Absatz 1 bezeichnet die Bundesversammlung diejenigen Projekte, welche gleichzeitig mit der Inkraftsetzung des Infrastrukturfonds mitfinanziert werden sollen. Die Kriterien für die Auswahl sind Dringlichkeit und Baureife. Die Projekte müssen Teil eines Agglomerationsprogramms oder eines Entwurfs für ein Agglomerationsprogramm sein und auch im Übrigen dem Gesetz entsprechen. Die Absätze 2 bis 5 legen diese Umsetzung in Programmschritten dar, analog zu dem, was soeben zu den Engpässen bei den Nationalstrassen ausgeführt wurde.
Ich darf noch nachführen: Hier beim Agglomerationsverkehr wie auch bei den Nationalstrassenengpässen fand eine Diskussion über das Kreditsystem statt. Die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen und auch die Finanzkommission haben dieses Kreditsystem überprüft und beraten. Das Konzept sieht vor, dass das Parlament einen Gesamtkredit beschliesst. Der Gesamtkredit teilt sich dann aber in Teil- bzw. Verpflichtungskredite für die einzelnen Bereiche des Fonds auf. Das Parlament gibt die Mittel aus dem Gesamtkredit bzw. dem Teilkredit etappiert frei, in Abhängigkeit von den Programmen.
Bei dieser etappierten Freigabe beschliesst das Parlament - und das ist nun zentral - nicht nur den Gesamtbetrag, sondern es teilt diesen auch den einzelnen Strecken im Nationalstrassenbau bzw. den einzelnen Agglomerationsprogrammen zu. Das ist wichtig, damit das Parlament Sach- und Finanzpolitik aufeinander abstimmen und über die Verteilung der Gelder im ganzen Land entscheiden kann. Es wäre politisch falsch, wenn der Bundesrat über die Verteilung der Gelder befinden könnte. Diese Meinung teilt der Bundesrat. Er wird dem Parlament bei der periodischen Freigabe damit jeweils nicht nur einen Gesamtbetrag, sondern auch eine Zuteilung auf die einzelnen Strecken beantragen, ähnlich wie bei der HGV-Vorlage. Das soll bei beiden so gelten.
Jetzt komme ich zu den einzelnen Abänderungsanträgen.
Zu Absatz 1: Es wird präzisiert, dass die dringenden Projekte bis Ende 2008 tatsächlich im Bau sein müssen, in "Ausführung". Damit meint man nicht nur einen Spatenstich oder andere formelle Veranstaltungen; gemeint sind tatsächliche Bauarbeiten, die von Dauer sind.
Zu Absatz 4: Analog zu Artikel 5 wird auch in Artikel 6 eine Programmperiodizität von in der Regel vier Jahren festgelegt.
Zu Absatz 5: Hier geht es um die generellen Beitragsvoraussetzungen, insbesondere "innerhalb" der Agglomerationen, "in diesen Räumen" - nicht nur zwischen den Agglomerationen - und über die Agglomerationen hinaus. Zu den Städten und Agglomerationen gehören alle Städte und Agglomerationen, in denen sich entsprechende Verkehrsprobleme stellen, auch Städte und Agglomerationen kleineren Umfangs. Selbstverständlich stellen sich Verkehrsprobleme in den grossen Städten und Agglomerationen häufig intensiver.
Zu Absatz 5 gehört schliesslich die Ergänzung um den Langsamverkehr. Der Langsamverkehr, also der Velo- und Fussgängerverkehr, ist schon heute weitgehend [PAGE 231] selbstverständlich inbegriffen, und es ist sinnvoll, ihn in diesen Absatz aufzunehmen.
Den letzten Satz von Absatz 5 in der Fassung des Bundesrates hat die Kommission durch Absatz 6 ersetzt.