Heberlein Trix · Ständerat · 2006-03-22
Heberlein Trix · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-03-22
Wortprotokoll
Ich möchte zu den Artikeln 49a und 50c unter Ziffer I gemeinsam sprechen. Zuerst aber erlauben Sie mir noch eine Bemerkung zum Votum von Frau Brunner in der Eintretensdebatte.
Ich denke, auf niemanden in der Kommission wurde Druck ausgeübt, diese Vorlagen rasch zu behandeln. Jedermann in der Kommission hätte die Möglichkeit gehabt, Anträge zu stellen, falls man weitere Abklärungen gewünscht hätte. Die Bemerkung, dass man in Eile war, stimmt aus meiner Sicht nicht, und dies haben mir auch weitere Kommissionsmitglieder bestätigt.
Jetzt zur ersten Vorlage: In der Botschaft sind die komplexen technischen Voraussetzungen zu jedem Artikel detailliert aufgeführt. Ich möchte mich daher auf einige wenige Anmerkungen zu neuen Artikeln beschränken. Generell ist zu sagen, dass sich die heute gesetzlich nicht beschränkte Verwendung der AHV-Nummer, die Rückschlüsse auf die Person zulässt, im Laufe der Jahre weit über den AHV-Bereich hinaus in den geschäftlichen und privaten Bereich ausgeweitet hat. Diese Verwendung wird nun in einen gesetzlichen Rahmen gezwungen. Sie ersehen dies aus den einzelnen Bestimmungen. Artikel 49a Litera g ist neu notwendig, weil die Zuweisung der Versichertennummer künftig nicht mehr im Zusammenhang mit einer Leistung steht, also beispielsweise mit AHV-Zahlungen usw., sondern grundsätzlich bei der Geburt oder bei der ersten Wohnsitznahme in unserem Land zugeteilt wird. Daraus ergibt sich ein selbstständiger Verwaltungsakt, und dieser muss gesetzlich geregelt werden.
Zu den neuen Artikeln 50c bis 50g unter Ziffer I: Die heutige Regelung der Versichertennummer findet sich in Artikel 92a des AHV-Gesetzes. Die neuen Regeln sind jetzt vorne im vierten Abschnitt zur Organisation platziert. Sie enthalten die Kernelemente der neuen Nummer. Absatz 3 von Artikel 50c enthält den wichtigen datenschutzrechtlichen Grundsatz, dass die neue Nummer im Gegensatz zur heutigen AHV-Nummer keine Rückschlüsse mehr auf die Person zulassen darf. Die weiteren Bereiche, in denen die Nummer verwendet werden darf, werden in Artikel 50e klar geregelt und umschrieben. Heute ist dies, wie erwähnt, gesetzlich nicht abgestützt. Daher werden die Anwendungsfälle in Artikel 50f geregelt und umschrieben. Artikel 50g Absatz 2 hält fest, dass die Nutzungsberechtigten technische und organisatorische Massnahmen für die Verwendung der richtigen Versichertennummer und den Schutz vor deren missbräuchlichen Verwendung treffen müssen. Damit soll, neben den Vorschriften im Datenschutzgesetz und in weiteren Gesetzen, sichergestellt werden, dass keine missbräuchliche Verwendung dieser Daten erfolgen kann.