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Heberlein Trix · Ständerat · 2006-03-22

Heberlein Trix · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-03-22

Wortprotokoll

Wir haben es bereits beim Eintreten gehört, auch von Herrn Bonhôte, dass im Rahmen der Vernehmlassung bei den Kantonen eigentlich nur die Verteilung der Kosten zwischen Bund und Kantonen umstritten war. In Artikel 7 des Bundesstatistikgesetzes wird festgehalten, dass Kantone und Gemeinden je die aus ihrer Mitwirkung entstehenden Kosten tragen müssen. Das kantonale Recht ist dann zuständig, um die Verteilung der Kosten zwischen Kantonen und Gemeinden anders zu regeln. Die Investitionskosten betragen rund 33 Millionen Franken; für den Bund sind dies 15,82 Millionen Franken für die Dauer von fünf Jahren, die Differenz entfällt auf die Kantone. Bei den Betriebskosten sind es gemäss Schätzungen rund 3,5 Millionen Franken für die Kantone und Gemeinden und 1 Million Franken für den Bund. Sie finden die detaillierten Angaben über die Kostenzusammenstellung ab Seite 472 der deutschsprachigen Botschaft.

Aus Sicht der Kantone kann das Registerharmonisierungsgesetz nur dann erfolgreich umgesetzt werden, wenn der Bund bereit ist, anfallende Kosten für Erhebungen und die Aufwendungen der Kantone und Gemeinden für Softwareanpassungen zu übernehmen.

Die Kommission war bereit, die Anliegen der Kantone nach dem ersten Hearing nochmals zu diskutieren, insbesondere die Frage einer hälftigen Teilung der Kosten anstatt der Teilung gemäss dem Schlüssel, den der Bundesrat vorgeschlagen hatte, zu überprüfen. Sie forderte die KKJPD deshalb in einem Schreiben auf, ihre Anliegen zu konkretisieren und einen konkreten Vorschlag eines Kostenverteilers zu bringen, auch wenn er von der sonst üblichen Regelung des Bundes abweichen sollte. Wir luden sie auch nochmals zu einer Anhörung ein. Auf beide Vorschläge ging die KKJPD aber nicht ein; weder machte sie einen konkreten Vorschlag zu einer Neuverteilung der Kosten, noch wollte sie nochmals angehört werden. Sie äusserte lediglich den Wunsch, dass in den Übergangsbestimmungen des Registerharmonisierungsgesetzes der Bund verpflichtet werde, die zusätzlichen Kosten, welche durch die Eintragung der PIN-Nummer in anderen Personenregistern anfallen, zu übernehmen. Diese Kosten können aber weder beziffert noch klar definiert werden.

Die Kommission trat daher auf diese Forderungen nicht mehr ein und stimmte dem Bundesbeschluss einstimmig, ohne Gegenstimme, zu.