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Heberlein Trix · Ständerat · 2006-03-22

Heberlein Trix · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-03-22

Wortprotokoll

Einige Bemerkungen zu den Artikeln 8 bis 11 - Artikel 12 müssen wir dann separat behandeln, weil dort wieder ein Antrag vorliegt -: Mit diesen Artikeln wird ein Wohnungsidentifikator festgelegt, mit dem die Zugehörigkeit einer Person zu einem Haushalt und einer Wohnung vereinfacht festgestellt werden kann. Heute sind diese Kompetenzen auf Verordnungsstufe konkretisiert, nämlich in Artikel 12 der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister. Auf Wunsch verschiedenster Kantone wird diese Regelung jetzt auf Gesetzesstufe verankert.

Artikel 8 Absatz 3 erlaubt es den Kantonen, wenn sie dies wünschen, eine physische Wohnungsnummer einzuführen, um die Verknüpfung Person/Wohnung/Haushalt zu erleichtern. Das Bundesamt für Statistik verpflichtet sich, solche Nummern im eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister zu führen. Dass Kantone und Immobiliengesellschaften zusammenarbeiten müssen und der Aufwand in städtischen Gebieten gross sein wird, wurde im Hearing mit den Kantonsvertretern nochmals betont; ich habe es in der Eintretensdebatte erwähnt. Ob und wie die Meldung beim Wechsel der Wohnung innerhalb eines Gebäudes, wie Frau Brunner erwähnt hat, erfolgen soll, muss in der Verordnung [PAGE 248] noch präzisiert werden. Auch das ist sehr aufwendig. Die Meldung soll gemäss Artikel 10 Absatz 3 auch per Internet erfolgen können. Sie sehen in Artikel 11 dann die Meldepflicht mit den entsprechenden Fristen.

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