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Metzler Ruth · Bundesrat · 1999-12-21

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 1999-12-21

Wortprotokoll

Die Motion "Erhöhter Schutz für Personendaten bei Online-Verbindungen" verfolgt zwei Ziele:

1. Das Datenschutzgesetz soll dahin gehend geändert werden, dass auch für Pilotprojekte für die Errichtung von Online-Verbindungen eine gesetzliche Grundlage vorgesehen wird.

2. Der Bund soll Mindeststandards für Online-Anschlüsse vorsehen, welche insbesondere auch für die Kantone gelten sollen.

Aufgrund des Datenschutzgesetzes besteht für Online-Anschlüsse bereits heute das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage. Diese Regelungen gelten nach Auffassung des Bundesrates auch für Pilotprojekte. Zwar wurden vor dem Inkrafttreten des Datenschutzgesetzes gewisse Informationssysteme im Sinne von Pilotprojekten ohne ausreichende gesetzliche Grundlage geschaffen. Die Rechtslage für diese [PAGE 2599] Projekte wurde in der Zwischenzeit saniert. Der Bundesrat erachtet es aber als sinnvoll, die Pilotphase von Projekten genauer zu regeln. In gewissen Fällen ist es nützlich, das System unter realistischen Bedingungen zu testen, bevor der Online-Zugang in einem formellen Gesetz definitiv geregelt wird. Wird schon für die Pilotphase verlangt, dass die Zugangsberechtigung in einem formellen Gesetz festgelegt wird, könnte dies unerwartete und möglicherweise sogar kontraproduktive Folgen für den Datenschutz haben. So ist es oft schwierig, vor der Pilotphase den Kreis der verschiedenen Stellen zu bestimmen, welche schlussendlich für den Zugang mittels eines Abrufverfahrens benötigt werden. Sieht die für das Pilotprojekt zuständige Behörde einen möglichst breiten Kreis von Zugriffsberechtigten vor, kann das Erwartungen der im Gesetz erwähnten Stellen hinsichtlich der Zugriffsmöglichkeiten wecken. Möglicherweise werden Vorbereitungshandlungen unternommen oder Investitionen getätigt, was später die Verweigerung von Gesuchen dieser Stellen für den Online-Zugang erschweren würde. Um solche Probleme zu vermeiden, wünscht der Bundesrat einen gewissen Handlungsspielraum für die Umsetzung der Motion. Deshalb hat er Ihnen die Umwandlung der Motion in ein Postulat beantragt. Mein Vorgänger, Herr Bundesrat Koller, hat sich im Ständerat gleichwohl bereit erklärt, die Motion entgegenzunehmen, jedoch unter der Voraussetzung, dass der Bundesrat über ausreichenden Gestaltungsspielraum verfügt, um den vorher beschriebenen Problemen Rechnung tragen zu können. Unter diesen Bedingungen bin auch ich bereit, die Motion entgegenzunehmen.

Im Datenschutzgesetz soll eine spezifische Regelung für Pilotprojekte geschaffen werden. Das Gesetz muss dem Bundesrat aber die Kompetenz einräumen, für Pilotprojekte für einen befristeten Zeitraum auf dem Verordnungsweg Regelungen festzulegen. Unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse können dann nach Abschluss der Pilotphase dauerhafte Regelungen getroffen werden, welche auf einer definitiven gesetzlichen Grundlage in einem formellen Gesetz beruhen müssen.

Das zweite Anliegen der Motion sind Mindeststandards für den Zugriff, die Nutzung, den Schutz und die Kontrolle der Datenbanken des Bundes, welche auch für die Kantone gelten sollen. Grundsätzlich nimmt das Datenschutzgesetz auf die föderalistische Struktur unseres Landes Rücksicht. Die Regelung der Datenbearbeitung durch die Kantone wird deren Recht überlassen. Der Stand des Datenschutzes in den Kantonen ist recht unterschiedlich. Bislang haben 17 Kantone ein Datenschutzgesetz erlassen.

Nicht alle verfügen über ein spezielles kantonales Kontrollorgan, wie es im Datenschutzgesetz des Bundes verlangt wird. Die Kantone haben somit den Datenschutz noch nicht flächendeckend und noch nicht im erforderlichen Umfang eingeführt.

In dieser Hinsicht könnte es sich als sinnvoll erweisen, auf Bundesebene Mindeststandards für die Nutzung, die Bearbeitung, den Schutz und die Kontrolle von dem Bund zugänglichen Daten festzulegen. Dabei empfiehlt es sich aber zu prüfen, ob dieser Standard der Form von direkt anwendbaren Bundesnormen bedarf. Eine andere Möglichkeit wären Normen, die nur dann anwendbar sind, wenn eine entsprechende kantonale Regelung fehlt. Im Gespräch mit den Kantonen wird zu ergründen sein, wie die Anliegen des Datenschutzes mit den Anliegen des Föderalismus möglichst sinnvoll verbunden werden können.

Der Bundesrat ist grundsätzlich bereit, die Motion in beiden Punkten entgegenzunehmen. Er benötigt für die Umsetzung der Motion aber einen gewissen Gestaltungsspielraum.

[VS]

Überwiesen - Transmis