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Gysin Hans Rudolf · Nationalrat · 2006-05-09

Gysin Hans Rudolf · Nationalrat · Basel-Landschaft · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-05-09

Wortprotokoll

Im Zeitalter der Globalisierung wird von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine immer grössere berufliche Mobilität verlangt. Betroffen sind nicht nur Arbeitskräfte, die ins Ausland entsandt werden; immer mehr Schweizerinnen und Schweizer finden einen neuen Arbeitsplatz ausserhalb ihrer eigenen Kantonsgrenzen. Häufig zieht ein beruflich bedingter Umzug den oft dann kurzfristigen Verkauf der bisher selbst genutzten Liegenschaft, der bisher selbst genutzten Wohnung nach sich, verbunden mit dem Erwerb einer Ersatzliegenschaft, einer Ersatzwohnung am neuen Arbeitsort. Um die berufliche Mobilität zu fördern, hat der Gesetzgeber den Aufschub der Bezahlung der Grundstück-Gewinnsteuer in Artikel 12 des Steuerharmonisierungsgesetzes ausdrücklich verankert. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, dem verfassungsmässigen Auftrag der Wohneigentumsförderung nachzukommen. Es galt daher, eine vernünftige Regelung zu finden, welche die Ersatzbeschaffung von Wohneigentum am neuen Ort nicht durch eine überzogene Besteuerung massiv erschweren oder gar unmöglich machen würde.

Die Mehrheit der Kommission plädiert daher bei der Ersatzbeschaffung von selbst genutztem Wohneigentum für die Anwendung der relativen Methode. Bei der sogenannten relativen Methode wird für den Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei einer teilweisen Reinvestition des Veräusserungserlöses auf das Verhältnis zwischen dem Veräusserungserlös der alten Liegenschaft und dem Erwerbspreis des Ersatzobjektes abgestellt.

Mittlerweile ist durch ein Urteil des Bundesgerichtes vom 2. März 2004 eine Praxisänderung erfolgt, die besagt, dass für die Auslegung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe e des Steuerharmonisierungsgesetzes die sogenannte absolute Methode anzuwenden sei. Ein Steueraufschub wird dabei nur noch für denjenigen Teil des Gewinns gewährt, der nach Wiederverwendung der Anlagekosten des veräusserten Objekts zusätzlich in den Erwerb des Ersatzobjekts investiert wird. Das bedeutet aber nichts anderes, als dass die Steuererleichterung bei Ersatzbeschaffung gemäss diesem Urteil also nur noch für jene Wohneigentümerinnen und -eigentümer gelten soll, die eine Ersatzliegenschaft erwerben, die teurer ist als die Anlagekosten des bisherigen Wohneigentums. Somit ergibt sich hier im Vergleich zur relativen Methode eine klare Schlechterstellung der Hauseigentümer. Auch wird damit dem erklärten Ziel entgegengewirkt, dass ältere und alleinstehende Personen in kleinere Haushalte umziehen und ihr bisheriges Wohneigentum jungen Familien zur Verfügung stellen. Die Anwendung der absoluten Methode durch das Bundesgericht verstösst damit gegen den Grundgedanken der Wohneigentumsförderung.

Die Anwendung der relativen Methode, wie sie die Mehrheit der WAK vorzieht, ist deshalb zu bevorzugen. Genau hier hat der Initiant mit seiner parlamentarischen Initiative angesetzt. Die WAK des Nationalrates hat sich für Folgegeben ausgesprochen. Die WAK des Ständerates hat sich mit knapper Mehrheit dagegen ausgesprochen. Deshalb müssen wir heute nochmals darüber befinden.

Zum Schluss noch: Die Minderheit der Kommission möchte an der absoluten Methode festhalten, wie sie das Bundesgericht formuliert hat, wonach die Steuern im Zeitpunkt der Gewinnerzielung zu bezahlen sind.

Ich bitte Sie, der Mehrheit der WAK zu folgen, die mit einem Stimmenverhältnis von 14 zu 8 beschlossen hat, an ihrer ursprünglichen Fassung festzuhalten und der Initiative ein weiteres Mal Folge zu geben.