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preparatory:AB 65038

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2006-05-09

Wortprotokoll

Die Unternehmenssteuerreform II ist im Ständerat auf guten Wegen; er hat diese Reform angegangen, indem er die Probleme nach Prioritäten lösen möchte. Er ist zum Schluss gekommen, dass die Problematik der indirekten Teilliquidation in erster Priorität gelöst werden soll. Deshalb hat er diesen Teil vom Gesamtprojekt abgetrennt, gesondert behandelt und darüber entschieden. Das Ergebnis ist jetzt in der WAK des Nationalrates auch schon beraten worden und verhandlungsreif. Sie können in der Sommersession dieses Geschäft dann ordentlich traktandieren und behandeln.

Worum geht es? Die Unternehmenssteuerreform findet grundsätzlich auf drei Schauplätzen statt: Der erste Schauplatz ist die Besteuerung bzw. die Teilbesteuerung von Dividenden. Hier geht es darum, die wirtschaftliche Doppelbelastung zu mildern, die entsteht, wenn zuerst das Unternehmen und dann die Aktionäre Steuern bezahlen.

Der zweite Schauplatz ist das Unternehmen. Dort schlagen wir vor, dass auf der Stufe der Kantone die Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer angerechnet werden kann. Wir schlagen im Bereich der Emissionsabgabe zusätzliche Erleichterungen gegenüber der Unternehmenssteuerreform I vor, die in diesem Bereich schon kräftige Erleichterungen gebracht hat.

Die Revision findet drittens in einem Bereich einer ganzen Reihe von schwierigen Fragen statt, die immer wieder auftauchen und immer wieder Probleme bereiten, vor allem auch im Zusammenhang mit der Unternehmensnachfolge, dann aber auch im Zusammenhang mit der Behandlung von Immobilien, der Übertragung von Liegenschaften, sei es vom Geschäfts- ins Privatvermögen oder vom Privat- ins Geschäftsvermögen. Wir nennen diese Tatbestände schwierige Tatbestände.

Wir nennen diese Tatbestände sogar Ärgernisse; es sind Steuerärgernisse. In diesen Bereich gehört auch die indirekte Teilliquidation; die indirekte Teilliquidation ist ein solches Ärgernis. Es handelt sich um den Systemwechsel, das heisst um die Besteuerung dann, wenn ein Unternehmen von einer privaten Person in eine Kapitalgesellschaft übertragen wird, also von einem System in das andere. Dann greifen diese Steuervorschriften. Jetzt hat das Bundesgericht in diesem Bereich eine Entscheidung getroffen, wonach bei diesem Systemwechsel auch künftige Gewinne in die Berechnung einbezogen worden sollen. Dazu kommt, dass wir ja bekanntlich keine Kapitalgewinnsteuer haben, und es gilt, auch solche Tatbestände zu verhindern. Das war die Schwierigkeit, vor der man hier stand.

Der Bundesrat hat in der Unternehmenssteuerreform einen Vorschlag gemacht. Dieser Vorschlag ist in abgeänderter Form vom Ständerat übernommen worden. Es ist nicht mehr genau der Antrag des Bundesrates, aber es ist eine Form, mit der der Bundesrat das Problem auch als gelöst bezeichnen kann. Es gibt noch eine Differenz aus unserer Sicht, die Sie dann diskutieren werden.

Kurz und gut, das Geschäft ist befriedigend und zu unserer Befriedigung unterwegs; es läuft auch so, wie wir uns das vorgestellt haben. Es ist jetzt an Ihnen, ob Sie diese Motion unterstützen wollen oder nicht. Man kann beides tun. Man kann sagen: Wir sind praktisch vor dem Ziel, und das, was die Motionäre erreichen wollten, werden wir erreichen. Man kann sich aber auch auf den Standpunkt stellen und sagen: [PAGE 600] Ja, ganz ist man eben doch noch nicht dort, wo man will; folglich lässt man diese Motion noch stehen.

Ich empfehle Ihnen, hier nach eigenem Massstab und nach eigenem Gewissen zu entscheiden. Ich denke, beide Entscheidungen sind sachlich vertretbar.