preparatory:AB 65451
Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-03-08
Wortprotokoll
Hier bittet Sie die Kommission, dem Bundesrat zu folgen. Ich erläutere kurz, weshalb. In Artikel 1 Absatz 1 wird die Zielsetzung der Förderung definiert. Im Interesse der öffentlichen Gesundheit soll die Aus- und Weiterbildung der zukünftigen Medizinalpersonen auf Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten ausgerichtet werden, die für die spätere Berufsausübung und die Sicherung eines qualitativ hochstehenden Gesundheitswesens bedeutsam sind. Die Qualität der Ausbildung ist in Form normativer Ziele vorgegeben, welche neben medizinischem Fachwissen auf soziale, ethische und wirtschaftliche Inhalte fokussieren.
In der schweizerischen Nomenklatur werden drei Phasen der Bildung unterschieden: erstens die universitäre Grundausbildung - diese wird mit dem Wort Ausbildung bezeichnet -, zweitens die Ausbildung zum Spezialisten, was als berufliche Weiterbildung bezeichnet wird, und drittens das lebenslange Lernen, was gemäss Bundesrat als Fortbildung bezeichnet werden soll. Diese Nomenklatur hat sich in der deutschsprachigen Schweizer Literatur zur Medizin eingebürgert.
Der Nationalrat hat nun ohne Diskussion im Plenum einen Antrag seiner Kommission angenommen, der nicht mehr zwischen beruflicher Weiterbildung und Fortbildung unterscheiden will, sondern die zweite und die dritte Phase der Bildung als "berufliche und lebenslange Weiterbildung" bezeichnet. Der Nationalrat nimmt damit den internationalen Trend und den Wortlaut der übrigen Universitätsgesetze auf. Damit soll klar gemacht werden, dass die Weiterbildung über das Berufsleben hinweg als lebenslanges Lernen gesehen werden muss. Im Französischen lauten die entsprechenden Begriffe "formation universitaire", "formation postgrade" und "formation continue".
Ihre Kommission beantragt Ihnen nun mit 9 zu 1 Stimmen bei 3 Enthaltungen, zum Entwurf des Bundesrates zurückzukehren. Sie vertritt dabei die Meinung, dass alle im vorliegenden Gesetz geregelten Medizinalberufe die Dreiteilung Ausbildung, Weiterbildung und Fortbildung kennen; ich habe Ihnen das bereits ausgeführt. Sie ist zudem der Meinung, dass mit der Formulierung des Nationalrates suggeriert wird, dass es sich bei der zweiten und der dritten Phase um eine einzige Phase handelt. Die Kommission ist der Meinung, dass es richtig ist, hier dem Bundesrat zu folgen. Wenn Sie dies so übernehmen, gibt es dann wiederum Änderungen in den Artikeln 3, 17 usw.