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Baumann J. Alexander · Nationalrat · 1999-12-21

Baumann J. Alexander · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 1999-12-21

Wortprotokoll

Zum Schutze der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über welche Daten bearbeitet werden, wurde am 19. Juni 1992 das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) erlassen. Dieses fordert in Artikel 17 Absatz 2, dass jegliche Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder von Persönlichkeitsprofilen durch Bundesstellen ausdrücklich in einem formellen Gesetz geregelt sein muss. Artikel 19 Absatz 3 DSG stellt die gleiche Anforderung für den Fall, dass Daten über ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.

Ich darf kurz in Erinnerung rufen, was unter besonders schützenswerten Daten verstanden wird. Artikel 3 des Gesetzes bezeichnet damit Daten über die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten; Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Rassenzugehörigkeit; Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe sowie über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen. Unter einem Persönlichkeitsprofil versteht das DSG eine Zusammenstellung von Daten, welche eine Beurteilung von wesentlichen Aspekten der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlauben.

Die Übergangsbestimmungen des DSG (Art. 38) sehen vor, dass bestehende Datensammlungen mit besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen noch während fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes benützt werden dürfen, d. h. ursprünglich bis zum 1. Juli 1998. Diese Frist wurde vier Tage vor Ablauf bis zum 31. Dezember 2000 verlängert.

Ein erstes Paket von Anpassungen an das DSG konnte im vergangenen Sommer von den Räten verabschiedet werden. Es betraf die Informatik im Bundesamt für Polizeiwesen mit dem Personennachweissystem, dem automatisierten Strafregister, einem gemeinsamen Informationssystem der kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes sowie, gemäss Strassenverkehrsgesetz, mit dem Register für Fahrzeuge und Fahrzeughalter sowie für Administrativmassnahmen gegen Fahrzeugführer.

Mit der heute zu behandelnden Vorlage sollen die Rechtsgrundlagen für den Betrieb von Datensammlungen in der Bundesverwaltung geschaffen werden; bereits in der Pipeline ist die Regelung im Bereich der Sozialversicherung.

Unsere Vorlage betrifft die Änderung von 19 bestehenden Gesetzen. Im Zuständigkeitsbereich der Bundeskanzlei ist es das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, welches ergänzt werden muss. Im Departement des Innern betrifft es das Bundesgesetz betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, wo die Weitergabe der Resultate der Kandidaten der Medizinalprüfungen geregelt wird, und das Epidemiengesetz, wo die Meldungen von übertragbaren Krankheiten datenschutzmässig gesichert werden. Aus dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement werden das Bürgerrechtsgesetz und das Anag vorgelegt, aus dem VBS der Militärstrafprozess, das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport sowie das Militärgesetz mit der Regelung vor allem der sanitätsdienstlichen Daten, der flugmedizinischen Personendaten und der Personendaten für die Kaderentwicklung. Das Eidgenössische Finanzdepartement unterbreitet uns Ergänzungen in verschiedenen Steuergesetzen, nämlich in denjenigen über die Stempelabgaben, die Verrechnungssteuer und die direkte Bundessteuer und im Steuerharmonisierungsgesetz; weitere Ergänzungen unterbreitet uns das Finanzdepartement im Bundesgesetz über den Wehrpflichtersatz und schliesslich auch im Zollgesetz.

Im Zuständigkeitsbereich des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes werden folgende Gesetze geändert: das Zivildienstgesetz, das Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz sowie das Arbeitsgesetz. Schliesslich werden im Bereich des UVEK das Jagdgesetz sowie das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen an die neuen Anforderungen angepasst. Daneben wird ein neues Gesetz geschaffen, welches ausschliesslich die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten regelt.

Alle diese Gesetze waren Gegenstand einer einzigen Kommissionssitzung, an welcher sich nicht weniger als 13 Fachexperten aus der Bundesverwaltung die Türklinke in die Hand gaben.

Ihre Kommission für Rechtsfragen hat allen Gesetzesänderungen, aber auch dem neuen Gesetz für den Bereich des EDA ohne Änderung und ohne Gegenstimme zugestimmt. Dies ist auch der Grund, weshalb Ihnen als Unterlage lediglich die Botschaft und für einmal keine Fahne vorliegt.

Namens der Kommission bitte ich Sie um Zustimmung zu den Entwürfen des Bundesrates.