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Blocher Christoph · Bundesrat · 2006-06-12

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2006-06-12

Wortprotokoll

Herr Vischer erkundigt sich, ob ich gegenüber dem Bundesanwalt in einem Fall eine "Informationsannahmeverweigerung" begangen habe - ich habe dieses Wort noch nie gehört, ausser in dieser Anfrage.

Die Bundesanwaltschaft orientiert den Vorsteher des EJPD weisungsgemäss nicht über Details in laufenden Verfahren. Ich will in Verfahren nicht detailliert Einsicht nehmen, und ich habe auch kein Recht dazu, gleichgültig, wem die Bundesanwaltschaft unterstellt ist. Das ist nämlich auch deshalb nicht nötig, weil Angeschuldigte und jene Leute, die an einem Verfahren beteiligt sind, die Möglichkeit haben, Beschwerde zu erheben, wenn etwas nicht rund läuft oder wenn etwas zu lange geht; dann haben sie das Recht, ein Verfahren anzustrengen.

Wie Sie kenne ich einzelne Fälle der Bundesanwaltschaft aus der Zeitung, oder ich kenne sie nicht. Von einer Informationsannahmeverweigerung im Zusammenhang mit dem von Ihnen erwähnten Fall ist mir nichts bekannt, aber der Bundesanwalt hat solches auch nie behauptet. Unter dem Titel "Er ist sein heikelster Fall" hat, wie Sie erwähnen, die "Weltwoche" am 1. Juni 2006 einen Artikel publiziert. Was mache ich in solchen Fällen? Immer wenn jemand - eine Amtsstelle oder eine Person - in meinem Departement von aussen kritisiert wird oder wenn ich im persönlichen Gespräch Fakten über die Betreffenden auf den Tisch lege, verlange ich als Erstes Folgendes: Die Betroffenen oder die Angeschuldigten haben innerhalb einer gewissen Zeit dazu Stellung zu nehmen. Das habe ich auch in diesem Fall so gemacht. Das EJPD hat gleichentags - das ist fast eine Reflexbewegung - bei der Bundesanwaltschaft eine Stellungnahme zu den in diesem Artikel gemachten Vorwürfen und Aussagen verlangt. Diese Stellungnahme ist am 2. Juni fristgerecht beim EJPD eingegangen. Sie haben der Presse entnommen - wir haben ja auch orientiert -, dass mein Departement am 5. Juni 2006 beschlossen hat, eine ausserordentliche Überprüfung der Bundesanwaltschaft vorzunehmen, soweit dies in den Aufgabenbereich des EJPD gehört.Das kann nur finanzielle, führungstechnische, organisatorische und andere Fragen betreffen, aber nicht die fachlichen, materiellen Fragen.

Gleichzeitig hat das Bundesstrafgericht im Rahmen seiner administrativen und fachlichen Aufsichtsfunktion beschlossen, seinerseits eine ausserordentliche Überprüfung vorzunehmen, nämlich im fachlichen Bereich. Dieser Beschluss erfolgte aufgrund verschiedener interner und externer Vorwürfe an die Bundesanwaltschaft, wie sie z. B. auch in dem von Ihnen genannten Artikel erhoben wurden.

Bevor aber die Ergebnisse dieser Überprüfungen vorliegen, kann und will der Bundesrat keine inhaltliche Stellungnahme abgeben.