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Baumann J. Alexander · Nationalrat · 2006-06-13

Baumann J. Alexander · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-06-13

Wortprotokoll

Die Kommission unterstützt einen berufsspezifischen Vorschlag des Schweizerischen Anwaltsverbandes, wonach künftig nur noch die Anwälte, die in einem kantonalen Register eingetragen sind, berechtigt sein sollten, die Titel "Rechtsanwalt", "Fürsprecher" usw. zu führen. Ich muss meine Interessenlage noch offen legen. Ich bin selber im kantonalen Register des Kantons Thurgau als Anwalt eingetragen.

Ich gebe Ihnen ein sehr einfaches Beispiel, parallel, damit man das verstehen kann - wenn ich dieses Beispiel bringe, versteht das eigentlich immer jeder -, nämlich das Beispiel des Bäckermeisters, der auch dann, wenn er keine Brötchen mehr bäckt, noch immer ein Bäckermeister ist. Im Unterschied zur Bezeichnung "Jurist", die an sich keinen Schutz geniesst, stehen die akademischen Titel, welche von einer Universität vergeben werden und den erfolgreichen Abschluss eines juristischen Studiums bestätigen: lic. iur., Dr. iur. und jetzt dann neu Bachelor und Master of Law. Hingegen stellen die von einer staatlichen Stelle, z. B. den kantonalen Obergerichten, aufgrund einer vor einem staatlichen Prüfungsgremium abgelegten Fähigkeitsprüfung zur Berufsausübung verliehenen Berufstitel, z. B. "Fürsprecher", "Rechtsanwalt", "Advokat", eigentliche Berufsbezeichnungen dar. Der Fähigkeitsausweis kann wegen Fehlverhaltens von der vergebenden Stelle oder von einem mit der Aufsicht über die Rechtsanwälte beauftragten Gremium, z. B. der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich, entzogen werden. Damit entfällt für die betroffene Person auch das Recht, den Titel zu tragen.

Im Übrigen bleibt jedoch ein erfolgreicher Absolvent der Anwaltsprüfung bis zu seinem Tod Träger seiner Berufsbezeichnung, genauso wie ein Bäckermeister. Wenn sich die prozessführenden Anwälte dem Publikum speziell empfehlen wollen, so steht es ihnen doch offen, im Publikumsverkehr mit geeigneten Ausdrücken darauf hinzuweisen, dass sie in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, z. B. "Dr. Fritz Muster, Rechtsanwalt, eingetragen im Anwaltsregister des Kantons Appenzell Ausserrhoden". Schon bald werden sich geeignete Abkürzungen dafür finden lassen, beispielsweise "eingetr. Anwalt", "RA.", "im Reg." usw. Nach Artikel 11 Absatz 2 sind die Anwälte ja dazu direkt verpflichtet. Die Differenzierung ist somit gegeben, die Diskriminierung ist nicht erforderlich. Es gibt zahlreiche Anwälte, die in der Industrie, bei einer Bank, einer Versicherung, in einem Beratungsunternehmen, an einem Gericht oder in einer Verwaltung tätig sind. Mit der Mehrheitsregelung wären diese Kreise betroffen. Sie hätten Probleme, nach einer Zeit in der Industrie oder Verwaltung zu ihrem erlernten Beruf "zurückzuschalten".

Ich wende mich gegen eine Betonierung des Berufsstandes der Anwälte. Das Gesetz trägt im Titel das Wort "Freizügigkeit". Es soll ihr gewidmet bleiben und nicht der Umgehung der Handels- und Gewerbefreiheit dienen.

Ich bitte Sie um die Unterstützung der Minderheit.