AB 66385
Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-09-23
Wortprotokoll
Wenn Sie dem Eintreten zustimmen, was Ihnen die Kommission einstimmig beantragt, dann behandeln wir heute ein sehr technisches Gesetz, wie Frau Meier-Schatz bereits festgestellt hat. Wirtschaftlich ist es von grosser Bedeutung für die Schweiz, und deswegen erlaube ich mir, dazu auch einige Ausführungen zu machen.
Wie Sie alle wissen, sind wir als Binnenland - als kleines Binnenland - existenziell auf den Güteraustausch mit dem Ausland angewiesen. Dafür haben wir zwei Bundesgesetze, die verfahrensmässig und fiskalisch zentral sind: Es ist zum einen das Zollgesetz, zum anderen das Zolltarifgesetz. Ein paar Zahlen zeigen die wirtschaftlichen Hintergründe auf: Täglich gelangen 10 000 Lastwagen und 600 000 Personen über die Grenze. Im Handelswarenverkehr wurden im vergangenen Jahr im Export 5,7 Millionen Stück, beim Import 11,4 Millionen Stück und beim Transitverkehr 7,2 Millionen Stück deklariert. Der weitaus grösste Teil der Gütertonnagen kommt auf der Strasse ins Land. Der Wert der gesamten Exporte inklusive Dienstleistungen belief sich im Jahr 2003 auf 135,4 Milliarden Franken, bei den Importen auf 129,7 Milliarden. Der wichtigste Aussenhandelspartner für die Schweiz ist die EU, mit Exporten von 80,4 Milliarden Franken und Importen von 103,4 Milliarden Franken.
Es ist klar, dass nicht alle Vorgänge an der Grenze kontrolliert werden können. Die Zollverwaltung beschränkt sich auf Stichproben. Kontrolliert werden z. B. bei den Waren 0,5 bis 5 Prozent, je nach Risikobereich.
Das vorliegende Gesetz hat auch eine grosse fiskalische Bedeutung, die wir nicht unterschätzen dürfen. Über die Zollverwaltung laufen 18,3 Milliarden Franken oder ein Drittel aller Einnahmen des Bundes. Sie betreffen - neben den Zöllen, die auch Steuern darstellen - unter anderem die Mehrwertsteuer, Sonderverbrauchssteuern auf Tabak, Alkohol usw. und seit dem 1. Januar 2001 auch die Schwerverkehrsabgabe.
Der Eidgenössischen Zollverwaltung obliegt daneben der Vollzug von mehr als 150 Bundeserlassen an der Grenze, und sehr wichtig ist auch die Wahrung der öffentlichen Sicherheit mit all ihren Facetten. Die Aufgaben der Zollverwaltung - das möchte ich hier auch sagen - werden durch 4800 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erledigt, darunter 2000 Grenzwächterinnen und Grenzwächter und 2000 zivile Angestellte. Ich möchte es nicht unterlassen, ihnen an dieser Stelle für diese Arbeit zu danken. Das Zollpersonal erledigt diese vielfältigen Aufgaben von grosser Spannweite mit bedeutenden Synergien, die wir mit dieser Revision möglichst nicht gefährden sollten; das auch und vor allem aus Effizienzgründen.
Wo liegen die historischen Wurzeln dieses Gesetzes? Sie liegen in der Schaffung des Bundesstaates. 1848 wurde die Schweiz zur Zollunion mit einheitlichem Zollgebiet. Seither ist das Zollwesen Sache des Bundes. Er verfügt über eine umfassende und ausschliessliche Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Zolls; das auch heute noch. Bis 1884 bildeten das Zollgesetz und das Zolltarifgesetz eine Einheit, dann wurden sie auseinander genommen. Das geltende Zollgesetz geht auf das Jahr 1925 zurück. Es wurde nur wenig revidiert und blieb somit in seinen Grundstrukturen erhalten.
Wie Sie alle wissen, hat sich in der Zwischenzeit das wirtschaftliche Umfeld massiv verändert. Folglich drängt sich jetzt eine grundlegende Revision des Zollgesetzes auf. Was beinhaltet nun die Vorlage?
1. Im Vordergrund steht einmal die Modernisierung der Verfahren, und zwar in zweifacher Hinsicht: Zum einen bringt die Revision eine Harmonisierung mit der EU. Das neue Zollgesetz wird unsere Verfahren mit dem EU-Zollkodex systematisch, also nicht inhaltlich, harmonisieren. Der EU-Zollkodex gilt bekanntlich für alle EU-Staaten und damit für den überwiegenden Teil des Warenverkehrs der Schweiz mit dem Ausland. Im Weiteren findet der Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung im Zollverfahren mit der elektronischen Verzollung eine gesetzliche Grundlage, die nötig ist. [PAGE 1367]
2. Mit dem Entwurf zum Zollgesetz werden verschiedene Erleichterungen beschlossen bzw. vorgeschlagen, beispielsweise die Lockerung bei der bisher strengen solidarischen Haftung für die Deklaranten und Deklarantinnen, weiter die Möglichkeit zur Korrektur von Zollanmeldungen usw. Wir werden im Detail noch darauf zu sprechen kommen.
3. Mit dem Zollgesetz wird schliesslich für das Grenzwachtkorps eine genügende gesetzliche Grundlage geschaffen. Das ist angesichts der weit gehenden Interventionsmöglichkeiten des Grenzwachtkorps dringend nötig.
Das Grenzwachtkorps operiert heute auf der Basis von rudimentären Bestimmungen, so z. B. gestützt auf Artikel 27 ZG bezüglich Grenzpolizei, gestützt auf Artikel 59 ZG bezüglich nicht zollrechtlicher Bundeserlasse und insbesondere, und das ist wichtig, gestützt auf ein Kreisschreiben des Bundesrates aus dem Jahre 1964 - das ist klar eine nicht ausreichende gesetzliche Grundlage. Dies ist vor allem in Betracht zu ziehen, wenn man bedenkt, welche zentralen Aufgaben das Grenzwachtkorps wahrnimmt: Es sind fiskalische Aufgaben, die auch die zivilen Zollangestellten erfüllen, und es sind sicherheitspolitische Aufgaben. Genau diese Kombination der Einsatzmöglichkeiten, die z. B. Festungswächter nicht zu erbringen vermögen - Sie gestatten mir diese persönliche Bemerkung im Hinblick auf die gestern geführte Debatte -, ergibt grosse Synergien und macht den Einsatz des Grenzwachtkorps wirtschaftlich äusserst effizient.
Schliesslich wird mit dem Zollgesetz auch eine klare gesetzliche Grundlage für die Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Grenzkantonen für die Wahrnehmung der grenzpolizeilichen Aufgaben geschaffen, und zwar ohne diese inhaltlich zu präjudizieren. Das haben wir bei der Ablehnung des Ordnungsantrages der Minderheit Baader bereits festgehalten.
Das Eintreten auf die Vorlage war nicht bestritten und ist auch jetzt offenbar nicht bestritten; es gibt keinen anders lautenden Antrag in diesem Rat. Es gibt einige umstrittene Punkte, von denen ich nur auf den wichtigsten noch eingehen möchte, auf den Veredelungsverkehr. Herr Rime wird als Sprecher französischer Sprache im Detail noch auf weitere Diskussionspunkte eingehen.
Zum Veredelungsverkehr: Der Veredelungsverkehr war einer der Schwerpunkte der Diskussion des Erstrates wie auch unserer Kommission. Bei der Veredelung von Waren handelt es sich um die Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung von Waren. Die Waren werden zur Veredelung vorübergehend aus- oder eingeführt. Beim aktiven Veredelungsverkehr wird die Veredelung im Inland durchgeführt - die Wertschöpfung bleibt also hier -, beim passiven Veredelungsverkehr passiert das im Ausland. Der Veredelungsverkehr führt zur Zollbefreiung der eingeführten Produkte.
Der Veredelungsverkehr hat eine grosse wirtschaftliche Bedeutung für die Schweiz; im Industriebereich hat diese offenbar eher abgenommen, bei der Verarbeitung von Landwirtschaftsprodukten hat die Bedeutung hingegen zugenommen. In der Kommission war unbestritten, dass der Veredelungsverkehr möglichst gefördert werden soll oder zumindest nicht behindert werden darf. Es sollte eine Lösung gewählt werden, die möglichst grossen volkswirtschaftlichen Nutzen bringt. Was das dann materiell heisst, werden wir in der Detailberatung noch anschauen.
Wir haben neu - im Gegensatz zum geltenden Recht - zwei Regelungen; der aktive und der passive Veredelungsverkehr werden getrennt behandelt. Die strittigsten Punkte waren, ob der zollbefreite Veredelungsverkehr im Grundsatz voraussetzungslos zugelassen werden soll, wie es der Ständerat vorschlägt, oder ob es dazu eines besonderen wirtschaftlichen Interessennachweises bedarf, wie es der Bundesrat vorschlägt.
Weiter finden sich im Zusammenhang mit der Bewilligung des Veredelungsverkehrs unterschiedliche Definitionen von Interessen: Beim Bundesrat sind es "überwiegende Interessen", beim Ständerat sind es "überwiegende öffentliche Interessen", die allenfalls der Bewilligung entgegenstehen können.
Eine letzte Klärung der Auslegung der Begriffe brachte die Kommissionsberatung allerdings noch nicht.
Ebenfalls strittig war, ob es sich bei der Ein- und Ausfuhr von Waren im Veredelungsverkehr zwingend um die gleichen, identischen Produkte handeln müsse oder ob es ausreiche, wenn es äquivalente Waren sind. Gemäss Entwurf des Bundesrates entscheidet die Verwaltung über das Äquivalenz- oder das Identitätsprinzip, gemäss Beschluss des Ständerates überlässt man die Wahl den Unternehmungen.
In beiden Fällen ist die Kommissionsmehrheit - allerdings nicht mit riesigen Mehrheiten - den Vorschlägen des Bundesrates gefolgt.
Ein weiterer zentraler Punkt beim Veredelungsverkehr war die Frage, ob die landwirtschaftlichen Erzeugnisse bzw. ob die verarbeitende Nahrungsmittelindustrie eines zusätzlichen Schutzes bedarf. Die Beratungen zu den Artikeln 12 und 13 werden die nötige Klarheit bringen. Ich möchte einfach bereits jetzt darauf hinweisen, dass wir uns hier im Abgaberecht befinden. Im Abgaberecht sollten wir so legiferieren, dass die Begriffe klar sind, dass die Abgabepflichtigen klar wissen, welchem Recht sie unterstehen, welche Bestimmungen gelten und welche Verfahren zutreffen.
Gestatten Sie mir noch abschliessend eine kurze Bemerkung zu einem weiteren Punkt, den wir dann zum Schluss behandeln werden, es ist die Frage Gewichts- oder Wertzoll. Wir haben ein Postulat der Kommission vorliegen. Wir werden nach Abschluss der Beratungen zum Zollgesetz darüber befinden, ob wir den Bundesrat beauftragen, hier eine Änderung vom Gewichts- zum Wertzoll vorzuschlagen.
Ich bitte Sie im Namen der einstimmigen Kommission, auf die Vorlage einzutreten.