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Vallender Dorle · Nationalrat · 1999-12-21

Vallender Dorle · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 1999-12-21

Wortprotokoll

Die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat das Parlament in der Vergangenheit immer wieder beschäftigt. Auch in der Öffentlichkeit hat die Möglichkeit speziell der Telefonüberwachung immer wieder zu kontroversen Auseinandersetzungen geführt. In letzter Zeit ist besonders eine vermutete militärische Überwachung von zivilen Telefongesprächen zwecks Feststellung von Störsendern im Zentrum des Interesses gestanden.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Überwachung des Telefon- und Postverkehrs einen schweren Eingriff in die Privatsphäre des Einzelnen darstellt. Die Möglichkeit der [PAGE 2602] unbemerkten Abhörung betrifft einen intimen und sehr persönlichen Bereich. Es ist daher ein legitimes Anliegen des Bürgers und der Bürgerin in einem Rechtsstaat, zu wissen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen und wie lange in dieses Grundrecht der persönlichen Freiheit eingegriffen werden darf. Auf der anderen Seite ist aber auch ein fundamentales Interesse der Strafverfolgungsbehörden auszumachen, die modernen Hilfsmittel bei der Aufklärung und Verhinderung von Straftaten zu nutzen.

Damit ist auch schon gesagt, dass es nicht einfach ist, diese verschiedenen Interessen in Sachen Post- und Telefonüberwachung unter einen Hut zu bringen. Zu dieser Einsicht kam auch Ihre Kommission für Rechtsfragen anlässlich eines breit angelegten Hearings:

Da sind einerseits die Strafverfolgungsbehörden, die daran interessiert sind, im Interesse der raschen und effizienten Verbrechensaufklärung möglichst ungehindert auch die Telefonüberwachung gezielt einsetzen zu können. Von dieser Seite wurde vor allem gefordert, die Abhörung von Personen und nicht von Telefonanschlüssen zum Gegenstand des Gesetzes zu machen. Damit wären langwierige Genehmigungsverfahren zum Abhören von verschiedenen Anschlüssen überflüssig geworden, und die Strafverfolgungsbehörden wären flexibel im Einsatz dieses Instrumentes.

Da sind andererseits die Vertreter des Staatsrechtes, des Datenschutzes, des Straf- und des Strafprozessrechtes, der Strafverteidigung - wie der Schweizerische Anwaltsverband -, die anlässlich des Hearings vor der Kommission für Rechtsfragen grosse Vorbehalte gegenüber dem Entwurf des Bundesrates äusserten.

Ihre Kommission gelangte auf der Grundlage dieses Hearings zur Einsicht, dass zwar ein dringender Regelungsbedarf in Sachen Telefonüberwachung besteht, dass aber die Ausgestaltung im Detail eine eigentliche Gratwanderung ist zwischen dem Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit des Einzelnen und der Verpflichtung des Staates, durch seine Strafverfolgungsbehörden die Gesellschaft vor Straftaten zu schützen bzw. diese möglichst rasch aufzuklären. Dabei gilt es zu beachten, dass gerade eine wirksame Strafverfolgung die Voraussetzung für den Schutz der verschiedenen Rechtsgüter der Privaten und des Staates darstellt.

Ihre Kommission beschloss, den Entwurf des Bundesrates zu überarbeiten, und setzte hierfür eine Subkommission ein. Diese erhielt den Auftrag, den Vorentwurf des Bundesrates in all denjenigen Bereichen zu überarbeiten, wo die Hearingteilnehmer begründete Zweifel geäussert hatten.

Der heute vorliegende Entwurf entspricht Auftrag und Ergebnis der Subkommission. Um es vorwegzunehmen: Ihre Kommission beantragt Ihnen einstimmig, auf die Vorlage einzutreten und ihre Anträge zu genehmigen.

Wenn Sie die Fahne anschauen, werden Sie zudem feststellen, dass es keine Minderheitsanträge gibt.

Die Grundpfeiler des heute vorliegenden Entwurfes möchte ich nun kurz umreissen:

1. Die Post- und Telefonüberwachung soll zur Aufklärung von Straftaten dienen. Der Geltungsbereich wurde daher gestrafft, in dem Sinne, dass die Überwachung nicht zur Verhinderung einer Straftat eingesetzt werden darf.

2. Der Deliktekatalog wurde gestrafft. Er enthält einzig noch Straftaten, die entweder besonders schwer wiegen oder bei deren Begehung der Post- und Fernmeldeverkehr eine besonders wichtige Rolle spielt.

3. Der Zahlungsverkehr der Post wurde demjenigen der Banken gleichgestellt.

4. Die Voraussetzungen, damit eine Überwachung angeordnet werden darf, wurden restriktiver gefasst.

5. Weiter gilt für Berufsgeheimnisträger ein grundsätzliches Überwachungsverbot, ausser wenn sie selber dringend einer Tat verdächtigt werden oder wenn sich der Verdacht gegen eine Person richtet, welche die Postadresse oder den Anschluss des Geheimnisträgers benutzt.

6. Ein weiterer wichtiger Punkt sind die Direktschaltungen. Darunter versteht man die technische Möglichkeit, einen zu überwachenden Anschluss direkt zu den Strafverfolgungsbehörden schalten zu lassen. Diese Direktschaltungen bilden heute je länger je mehr den Normalfall, weil die polizeilichen Behörden über die entsprechenden technischen Anlagen verfügen und damit auf die Einschaltung des so genannten Dienstes des Bundes für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, der beim UVEK eingegliedert ist, verzichten können. Ihre Kommission hat die Direktschaltungen praxisgerecht geregelt. Sie sind zulässig, wenn dem keine Beeinträchtigung überwiegender privater Interessen von Drittpersonen entgegensteht und die Datensicherheit gewährleistet ist. Direktschaltungen zu Berufsgeheimnisträgern sind jedoch absolut verboten.

7. Die Überwachung eines Telefonanschlusses bedarf grundsätzlich immer einer Genehmigung, damit sie überhaupt erfolgen kann. Es besteht zudem eine Schnittstelle zwischen Genehmigungsbehörde und Dienst. Ihre Kommission hat einerseits die Kontrolle durch die Genehmigungsbehörde verbessert und andererseits den Dienst verpflichtet, bestimmte Kontrollfunktionen zu übernehmen.

8. Ein weiterer Entscheid war mit Blick auf den Geltungsbereich zu treffen, d. h. auf die Frage, ob das Gesetz einzig den Bund oder auch die Kantone ins Recht fassen soll. Ihre Kommission hat sich schliesslich für eine Bundeslösung entschieden und insbesondere auch die Idee verworfen, das Bundesgesetz subsidiär für die Kantone verbindlich zu erklären, falls in den kantonalen Strafprozessrechten entsprechende Bestimmungen über die Post- und Telefonüberwachung fehlen. Dieser Entscheid fiel um so leichter, als die Regelungskompetenz des Bundes seitens des Bundesgerichtes in der Vernehmlassung ausdrücklich bestätigt worden war.

Den Ausschlag gab aber letztlich die Einsicht, dass es vom Einzelnen aus gesehen nicht einsichtig ist, dass der Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit durch eine Telefonüberwachung je nach Kanton verschieden restriktiv erfolgen kann. Die Grundrechte gelten in der ganzen Schweiz gleich. Der Schutzbereich und die Intensität des zulässigen Eingriffs können sich daher nicht nach den in den Kantonen getroffenen, unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen richten.

9. Schliesslich hat Ihre Kommission auch die Internet-Anbieterinnen und -Anbieter in das Recht gefasst. Wird eine Straftat über das Internet begangen, so werden die Anbieterinnen und Anbieter zur Auskunft gegenüber den Strafverfolgungsbehörden verpflichtet.

Ich habe Ihnen schon gesagt, dass die Kommission für Rechtsfragen Ihnen einstimmig Eintreten und Zustimmung zum vorliegenden Entwurf bzw. ihren Anträgen beantragt. Sie ist damit in allen Punkten mit der in der Subkommission erarbeiteten Lösung einverstanden. Dabei möchte ich nicht unterlassen zu erwähnen, dass die Subkommission in sieben Sitzungen mit tatkräftiger Unterstützung von Herrn Keller, Vizedirektor im EJPD, und Herrn Rey, Sekretär der Subkommission, gearbeitet hat, denen ich an dieser Stelle ausdrücklich für ihre konstruktive Mitarbeit danken möchte.

Ein Gutachten beim Institut für Föderalismus der Universität Freiburg zur Frage der kantonalen Regelungen der Post- und Telefonüberwachung und eine abschliessende Vernehmlassung bei ausgewählten Vertretern der damaligen Hearingteilnehmer haben zudem gezeigt, dass Differenzen wohl bei politischen Fragen, nicht aber bei Sachfragen bestehen.

Namens der einstimmigen Kommission beantrage ich Ihnen Eintreten auf die Vorlage.