AB 66438
Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-09-23
Wortprotokoll
Die Frage von Herrn Beck hat das Problem auf den Punkt gebracht. Das war der Grund, weswegen die Kommissionsmehrheit sich schlussendlich für die Parallelzone entschieden hat. Sie sagen jetzt, Herr Bundesrat, der Begriff der Grenzzone würde neu definiert. Wenn man das genau anschaut, wird eben gar nichts definiert. Wir operieren immer noch mit verschiedenen Begriffen: Wir haben jetzt die Radialzone mit den 10 Kilometern um die Zollstelle. Daneben haben wir Staatsverträge - sicher zumindest einen mit Österreich -, die eine Parallelzone als Grenzzone definieren. Also sagen Sie mir nicht, dass das klarer würde!
Ich möchte hier jetzt keine Landwirtschaftsdebatte führen. Gehen wir von den Begriffen aus: Die Parallelzone ist klar definiert, sie ist transparent, sie schafft mehr Rechtssicherheit. Die Radialzone wirft Fragen auf. Was gilt für eine Grenzzone, wenn eine Zollstelle geschlossen wird? Ich habe diese Frage bereits in der Kommission gestellt. Die Antwort darauf war, dass die Radialzone trotzdem weiterhin gelten würde. Klar ist das also nicht. [PAGE 1387]
Ich beantrage Ihnen, mit der Kommissionsmehrheit dem Ständerat zu folgen.
Wir haben jetzt noch einen Eventualantrag Walter Hansjörg, für den Fall, dass der Mehrheitsantrag obsiegt. Herr Walter möchte hier all den Bedenken in Bezug auf die Ausnahmeregelungen für die Landwirtschaft Rechnung tragen. Mit dem Eventualantrag Walter Hansjörg hätten wir dann gleichsam zwei Grenzzonen: Wir hätten nämlich die normale Grenzzone - die Parallelzone hätte eine Tiefe von 10 Kilometern -, und dann hätten wir nach Absatz 2bis noch die Grenzzone für den Grenzzonenverkehr mit Waren aus der Landwirtschaft; das wäre dann eine Radialzone mit einem Umkreis von 10 Kilometern um die Zollstelle.
Damit stellt sich eine neue Frage: Artikel 43 gilt, wenn wir die Geltungsbereiche in Absatz 1 anschauen, ausschliesslich für landwirtschaftlichen Grenzzonenverkehr, nämlich gemäss Litera a für "Waren des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs" und gemäss Litera b für "Waren des Marktverkehrs". Bei der Überprüfung dieses Artikels müssen wir uns über den Geltungsbereich dieser Bestimmung klar werden. Denn sonst laufen wir Gefahr, dass wir eine Spezialregelung zu einer gesetzlichen Bestimmung machen, die bereits für den gleichen Spezialsektor, die Landwirtschaft, gilt.
Ich bitte Sie, dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen. Gemäss den Bedenken, die auch in der Kommission geäussert wurden, wäre wahrscheinlich der Eventualantrag Walter Hansjörg eher im Sinne der Mehrheit, aber klar wird mit diesem Zusatzantrag die Grundfrage meines Erachtens nicht. Darüber befunden haben wir in der Kommission auch nicht.