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Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · 2000-10-02

Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · Zürich · Evangelische und Unabhängige Fraktion · 2000-10-02

Wortprotokoll

In Vertretung unseres inzwischen aus dem Rat ausgeschiedenen Kollegen Otto Zwygart beantrage ich Ihnen, es sei der Parlamentarischen Initiative Folge zu geben. Was bezweckt diese Initiative? Sie will die beschränkte konkrete Verfassungsgerichtsbarkeit auf Bundesebene einführen. Das bedeutet, dass das Bundesgericht auf entsprechende Klage hin die Verfassungsmässigkeit eines Bundesgesetzes oder eines allgemein verbindlichen Bundesbeschlusses überprüfen könnte, allerdings nur in einem sinnvoll beschränkten Umfang.

Die Überprüfung kann erstens nämlich nicht generell erfolgen, sondern nur dann, wenn sich die Frage der Verfassungsmässigkeit in einem konkreten Anwendungsfall stellt. Die zweite Beschränkung sieht vor, dass die Verfassungsgerichtsbarkeit nur dann zum Zuge kommen kann, wenn ein Widerspruch zu den individuellen Grundrechten geltend gemacht wird.

Wie kam es zu dieser Parlamentarischen Initiative? Die bei uns auf Bundesebene fehlende Verfassungsgerichtsbarkeit ist schon seit Jahrzehnten von der Lehre als Mangel bezeichnet und die Einführung dieses Instruments, über das die meisten demokratischen Rechtsstaaten der westlichen Welt verfügen, gefordert worden. Dies hat dann den Bundesrat wohl auch veranlasst, mit seiner Botschaft für eine neue Bundesverfassung eine konkrete Normenkontrolle vorzuschlagen. Diese ist von beiden Räten akzeptiert worden, mit der Einschränkung der Verfassungsgerichtsbarkeit auf die individuellen Grundrechte. Erst in der Differenzbereinigung haben die Räte dann die pfannenfertigen Bestimmungen der Verfassungsgerichtsbarkeit unter Zeitdruck wieder aus der Vorlage gekippt - aus unterschiedlichen, vor allem aus taktischen Gründen, unter anderem auch in der verständlichen Absicht, die Totalrevision der Bundesverfassung nicht noch mit diesem neuen Instrument zusätzlich zu belasten.

Alt Nationalrat Zwygart hat uns mit dieser Parlamentarischen Initiative Gelegenheit gegeben, uns ohne Zeitdruck und ohne die Angst, eine wichtige Vorlage damit zu belasten, nochmals mit der Materie auseinanderzusetzen. Wir stehen damit vor einem ganz ähnlichen Fall wie in der vergangenen Woche, als wir uns nochmals mit dem Bistumsartikel in der Verfassung beschäftigt haben. Wir haben nachträglich einzelne Verfassungsbestimmungen diskutiert, mit welchen man seinerzeit die Totalrevision der Bundesverfassung nicht hat belasten wollen.

Warum ist eine konkrete, auf die individuellen Grundrechte beschränkte Normenkontrolle sinnvoll und notwendig? In einem demokratischen Rechtsstaat kommt dem Grundgesetz, der Verfassung, unbestrittenermassen die höchste Rechtskraft zu. Die Verfassung ist oberste Richtschnur; sie zeigt auf, wie wir zusammenleben wollen, wohin die Reise geht und wo grundsätzlich die Leitplanken sind, über die wir uns nicht hinwegsetzen können. Die Bundesgesetzgebung sowie die kantonalen Gesetze und Erlasse haben diese von der Verfassung gegebenen Leitplanken und Grundrechte zu beachten, müssen also verfassungskonform sein.

Die besten Gesetze aber, die besten rechtsstaatlichen Grundsätze taugen nicht viel, wenn sie ohne Folgen verletzt werden, wenn sie nicht durchgesetzt werden können. Das ist heute leider in Bezug auf die Arbeit des eidgenössischen Gesetzgebers noch so. Die Gesetze, welche die eidgenössischen Räte - allenfalls dann noch das Volk in Volksabstimmungen - festschreiben, können nicht auf ihre Verfassungsmässigkeit überprüft werden, weder generell noch im konkreten Anwendungsfall.

Anders ist dies bei der kantonalen Gesetzgebung, bei den kantonalen Erlassen. Dort hat sich dieses Instrument bestens bewährt. Das Bundesgericht hatte in den letzten 30 Jahren etwa 1800 Fälle in diesem Sinne überprüft. Lediglich in 24 Fällen mussten Korrekturen vorgenommen werden, und in etwas über 100 Fällen mussten Korrekturen von Erlassen der exekutiven Behörden gemacht werden.

Es ist nicht einzusehen, dass sich in einem Rechtsstaat nur der Gesetzgeber einer unteren Staatsebene der beschränkten Verfassungsgerichtsbarkeit sollte stellen müssen, nicht aber der Gesetzgeber des Bundes. Denn auch der Bundesgesetzgeber, auch die eidgenössischen Räte, haben sich bei ihrer Gesetzgebungsarbeit an die von der Verfassung vorgegebenen Leitplanken zu halten. Das ist zwar unbestritten, es ist nur die Frage, ob uns das immer gelingt. Das gelingt uns - unbeabsichtigt wohl - nicht immer. Die Details, wo wir bei den komplexen Dingen nicht in jeder Hinsicht durchblicken können, verhindern oft, dass diese Fragen der Verfassungsmässigkeit genau geklärt werden können. Der Bundesrat und die beiden Kammern haben erkannt, dass die Verfassungsgerichtsgesetzgebung überprüft werden müsste. Verfassungswidrigkeiten können passieren, und da muss eine Korrekturmöglichkeit sein. Die Bürgerinnen und Bürger haben das Anrecht, dass allfällige derartige Fehler, die uns bei der Gesetzgebung unterlaufen können, entsprechend korrigiert werden.

Ich bitte sie, der Parlamentarischen Initiative Zwygart im Sinne, wie sie in den beiden Kammern schon diskutiert und auch einmal angenommen worden ist, im Sinne auch, wie sie der Bundesrat bei der Überprüfung und Totalrevision der Bundesverfassung vorgeschlagen hat, entsprechend Folge zu geben.