Lexipedia

Germann Hannes · Ständerat · 2006-06-08

Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-06-08

Wortprotokoll

Bei der Differenz in Artikel 72 Absatz 2 geht es um den Anlegerschutz, den Bundesrat und Kommissionsmehrheit etwas strenger geregelt haben möchten als die Minderheit Forster. Gemäss Bundesrat haftet bei Delegation die Fondsleitung beziehungsweise die Depotbank. Wörtlich heisst es: "Für deren Handlungen haftet sie" - also die Depotbank - "wie für eigenes Handeln." Das ist die strikte Haftungsklausel, die seit 1967 besteht.

Die Fassung, die von der Mehrheit des Nationalrates beschlossen worden ist, entspricht der üblichen Haftung nach Auftragsrecht. Die Juristen sprechen in diesem Fall von den drei Kuren. Wenn man diese Pflichten erfüllt, das heisst, wenn man einen Beauftragten sorgfältig auswählt, ihn richtig instruiert und kontrolliert, haftet man nicht mehr. Das ist die vom Nationalrat beschlossene vertragliche Haftung.

Artikel 72 Absatz 2 gemäss dem Entwurf des Bundesrates ist strenger. Wenn Sie im Ausland eine Hinterlegungsstelle auswählen, hängt die Haftung nicht davon ab, ob Sie die Sorgfaltspflicht erfüllen. Was auch immer im Ausland passiert: Wenn etwas schief läuft, haftet die Depotbank. Diese strengere Auslegung der Haftung für Kollektivanlagen ist nach der Ansicht der Kommissionsmehrheit und des Bundesrates im Sinne des Schutzes des Anlegers der vom Nationalrat beschlossenen und von der Minderheit unterstützten Gleichstellung mit dem normalen Anleger vorzuziehen.