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Blocher Christoph · Bundesrat · 2006-06-08

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2006-06-08

Wortprotokoll

Ich bitte Sie, den Antrag Fetz abzulehnen, und zwar aus den Gründen, wie sie der Kommissionspräsident dargelegt hat.

Wenn Sie jetzt sagen, der Bundesrat könne dann die Ausnahmen festlegen, damit 18-Jährige trotzdem einen Waffenerwerbsschein erhalten können, bitte ich Sie, zu beachten, dass doch schon in Absatz 2 Buchstaben a bis d enthalten ist, dass nicht in jedem Fall - ob die Antragsteller jetzt 18-, 19- oder 20-jährig sind - der Erhalt eines Waffenerwerbsscheines möglich ist. Wenn Sie statt 18 Jahren jetzt auf die Grenze von 21 Jahren gehen, sollten Sie bedenken, dass es eine ganze Reihe von Soldaten gibt, welche schon mit 19 Jahren die Rekrutenschule besuchen und hierunter fallen, weil sie noch nicht 21-jährig sind. Es gibt auch solche bei den Sportschützen - die haben Sie schon genannt. Im Grunde genommen müsste die Ausnahmebestimmung heissen: Alle, welche ein Bedürfnis nachweisen können, können auch jünger sein als 21 Jahre, der Bundesrat solle das so akzeptieren. Ich glaube, am Schluss lautet dann die Regel, dass alle mit 18 Jahren einen Waffenerwerbsschein erhalten können, und es sind dann die Ausnahmen, die das nicht tun können; das ist heute schon vorgesehen.

Es ergibt also keinen Sinn, hier vom Mündigkeitsalter abzuweichen. Das ist auch angesichts der heutigen Praxis bei den Schützen und Sportschützen und beim Waffenerwerb eine nichtgerechtfertigte Verschärfung. Es gibt auch Leute, die mit 21 Jahren nicht die nötige Reife haben, eine Waffe zu tragen. Darum haben wir hier namentlich Buchstabe c eingeführt.

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