Schweiger Rolf · Ständerat · 2006-06-09
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-06-09
Wortprotokoll
Meine Haltung ist an sich bekannt: Ein Übermass von Geboten und Verboten, mit welchen das Handeln unserer Jugend direkt oder indirekt gelenkt werden soll, erachte ich als falsch. Jugendliche dürfen und sollen Fehler machen können, denn nur dies schafft die Voraussetzungen dafür, dass sie später selbstverantwortliche Erwachsene werden können. Dies gilt für all diejenigen Bereiche des jugendlichen Lebens, wo Fehler korrigierbar sind. Daneben gibt es Bereiche des jugendlichen Lebens, wo negative Ereignisse, Eindrücke und Geschehnisse für das spätere Dasein nicht oder doch fast nicht mehr korrigierbar sind. Dazu gehört die Sexualität und damit etwas, was für die Gefühls- und Liebeswelt des späteren Erwachsenen eine zentrale Rolle spielt. Der Einstieg in die Sexualität ist für jeden Menschen prägend.
Sexuelle Erfüllung kann später nur finden, wer erste sexuelle Erfahrungen jugendgerecht gemacht hat, dies im sanften Annähern an die Vielfalt dessen, was Sexualität sein kann und sein soll. Ein junger Mensch, der zu Beginn seiner Sexualität mit Dingen und Praktiken konfrontiert wird, die für ihn noch nicht vorstellbar, schockierend, ja abstossend sind, kann grossen Schaden nehmen. Er kann Sexualität später nicht mehr positiv und nicht mehr als etwas Schönes und für die Liebe Prägendes empfinden. Er wird nie all diejenigen Gefühle erleben und haben können, die Liebe zu geben vermag.
Dieses Nicht-rückgängig-Machen-Können der Folgen von sexuellen Schockerlebnissen in der Jugendzeit ist es, das mich staatliche Vorkehrungen zum sexuellen Schutz der Jugendlichen als richtig, ja als zwingend beurteilen lässt. Auch dann, wenn solche Vorkehrungen im Einzelfall als pingelig erscheinen mögen, bejahe ich sie trotzdem. Dies ist die Ausgangslage für meine Motion, die ich übrigens in Zusammenarbeit mit jungen Frauen aus der Westschweiz ausgearbeitet habe.
Ich danke dem Bundesrat, dass er die Motion zumindest teilweise annehmen will. Angesichts all dessen jedoch, was ich einführend gesagt habe, meine ich, dass meine Motion von uns als Erstrat integral erheblich erklärt werden sollte. Einige Korrekturen, die der Bundesrat als erforderlich beurteilt, kann auf seinen Antrag hin der Nationalrat vornehmen. Im Erstrat sind solche Korrekturen aufgrund des Parlamentsgesetzes noch nicht möglich, was für uns jedoch nicht Anlass sein darf, deswegen meine Motion nur in Teilen anzunehmen. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie dies auch so sehen und entsprechend entscheiden würden.
Doch nun zu einzelnen Ziffern meiner Motion: Die Annahme von Ziffer 1 der Motion, welche vorsieht, dass der vorsätzliche Konsum harter Pornografie auch ohne computermässige Besitznahme bestraft werden kann, dürfte kaum strittig sein, da auch der Bundesrat sie zur Annahme empfohlen hat.
Anders sieht es bei Ziffer 2 aus. Ziffer 2 will Verfahren in Untersuchungs- und Ermittlungsbelangen vorab gegen harte und Kinderpornografie erleichtern, indem die Pflicht zur Aufbewahrung von Logbuchdateien bei den Providern auf zwölf Monate verlängert wird und die Missachtung dieser Frist bestraft werden kann. Mit der Bestrafung ist der Bundesrat einverstanden. Die Verlängerung der Aufbewahrungsfrist will er jedoch erst dann beurteilen, wenn ein von ihm in Auftrag gegebener Bericht vorliegt, welcher sich generell zur Aufbewahrungsdauer von Logbuchdateien ausspricht.
Ich meine nun aber, dass das Abwarten dieses Berichtes eine Ablehnung von Ziffer 2 meiner Motion nicht rechtfertigt. Einerseits besteht eine Korrekturmöglichkeit im Zweitrat; dies dann, wenn der Bericht dannzumal vorliegen sollte und zu einem anderen Ergebnis als meine Motion käme. Anderseits darf es doch nicht so sein, dass die Erarbeitung eines Berichtes durch den Bundesrat Motionen des Parlamentes lähmen darf. Wäre dem nämlich so, würden die Motionsrechte des Parlamentes entscheidend beeinträchtigt, wäre doch dann allein die Tatsache, dass ein Bericht in Ausarbeitung ist, Grund dafür, eine Motion nicht annehmen zu können.
Jede Berichtsausarbeitung im Auftrag des Bundesrates würde so Motionen durch das Parlament blockieren, ja verunmöglichen. Deshalb beantrage ich Ihnen, auch Ziffer 2 integral anzunehmen und erheblich zu erklären.
Zu Ziffer 3: Der Bundesrat schreibt, dass verdeckte Ermittlungen nur dann zulässig seien, wenn eine besonders schwere Straftat dies erfordere. Dies verlange das Gesetz. Für Artikel 197 Absatz 3bis StGB fehle es nun an dieser Voraussetzung, betrage doch die Sanktionsdrohung nur ein Jahr beziehungsweise Busse. Diese Argumentation mag bezüglich der Schwere des Tatverhaltens vertretbar sein; sie ist es aber nicht bezüglich der Schwere des potenziellen Schadens der Opfer, einer lebenslangen Beeinträchtigung des Gefühl- und Sexuallebens. Deshalb glaube ich, dass eine verdeckte Ermittlung für das Vorführen und Inverkehrbringen von harter Pornografie im Internet rechtlich möglich sein muss. Insbesondere glaube ich dies, weil für diesen Straftatbestand verdeckte Ermittlungen einerseits einen relativ kleinen Aufwand verursachen, andererseits aber grosse Erfolgschancen haben. Deshalb bin ich der festen Auffassung, dass meine Motion auch bezüglich Ziffer 3 angenommen werden darf, gilt doch im konkreten Einzelfall somit dann, wenn gegen mutmassliche Pornografieproduzenten eine verdeckte Ermittlung angestrebt werden soll, das Prinzip der Verhältnismässigkeit. Dabei bin ich mir sicher, dass im Verhältnis zur lebenslangen Zerrüttung des Gefühlslebens eines Menschen die Beeinträchtigung der Persönlichkeit eines mutmasslichen Pornoproduzenten durch eine verdeckte Vermittlung sehr wohl vertretbar sein kann.
Bei Ziffer 4 geht es darum, dass den Eltern ein Filter zur Verfügung gestellt werden soll. Ich habe dazu eigene Recherchen angestellt. Ich habe im Google einschlägige Stichworte eingegeben - übrigens in Anwesenheit einer Mitarbeiterin und meiner Frau -, um selbst zu sehen, wie Kinderpornografie auf unseren Computern dargestellt wird. Ich habe dann - im Google so eingebaut - vorerst eine gefilterte und dann eine ungefilterte Version anschauen können. Im Google ist der Normalfall eine teilgefilterte Version. Sie glauben nicht, welche Unterschiede zwischen der gefilterten und der ungefilterten Version bestanden haben. Die gefilterte Version bestand aus - zwar nicht gerade lupenreinen - Fotos von leicht bekleideten Kindern. Die ungefilterte Version dagegen war schlimm, war schrecklich. Filtermöglichkeiten sind also vorhanden, sie sind technisch möglich.
Was ich nun vorschlage, ist, dass jeder Provider den Eltern Filtermöglichkeiten - die der Provider haben muss und die technisch relativ einfach anzuwenden sind - kostenlos zur [PAGE 398] Verfügung stellen muss. Andere Länder haben dies getan. Die Technik, dies ohne Riesenaufwand zu tun, ist also vorhanden. Ich sehe nicht, warum die Schweiz dies nicht auch tun sollte. Zwar bin ich mir bewusst, dass ein absoluter Schutz auch durch solche Filter nicht erreicht werden kann. Filtermöglichkeiten zu gewähren ist also nur ein weiterer Mosaikstein im Kampf gegen harte, auch für Kinder erreichbare Pornografie.
Es sind also insgesamt vier Massnahmen, die ich bildhaft als Mosaiksteine betrachte, welche mithelfen können, unserer Jugend eine unbelastete sexuelle Entwicklung und Entfaltung zu ermöglichen. Die von mir vorgeschlagenen Massnahmen mögen nicht perfekt sein. Besser aber ist es, etwas nicht Perfektes als überhaupt nichts zu tun.
Deshalb beantrage ich Ihnen, die integrale Gutheissung meiner Motion.