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Baumann J. Alexander · Nationalrat · 2006-10-04

Baumann J. Alexander · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-10-04

Wortprotokoll

Eine kurze Vorbemerkung: Mein Antrag ist inhaltlich identisch mit dem Beschluss des Ständerates zu Artikel 10a Absatz 1a. Ich bin der Meinung, er passe hier besser hinein, weil er ja den Umweltverträglichkeitsbericht voraussetzt, denn vorne, bei Artikel 10, wird darüber legiferiert, wie der Umweltverträglichkeitsbericht zustande kommen muss. Deshalb ist er hier an guter Stelle.

Die Diskussionen zu meinem Antrag, der in der RK leider keine Mehrheit fand, waren und sind äusserst lebhaft, was zeigt, dass wir offenbar einen wunden Punkt getroffen haben. Damit ist klar: Mein Antrag ist kein förmlicher [PAGE 1509] Gegenvorschlag zur Volksinitiative der FDP des Kantons Zürich. Er nimmt allerdings indirekt ein wichtiges Element der FDP-Initiative auf, nämlich die Tatsache, dass mit demokratischen, parlamentarischen Entscheiden zu öffentlichen Anliegen und Aufgaben immer eine Bewertung öffentlicher Interessen verbunden ist. Er insistiert darauf, dass diese Artikulation gewichteter öffentlicher Interessen mit in die Interessenabwägungen einbezogen wird, insbesondere, wenn Volks- oder Parlamentsentscheide vorliegen. Als gute Demokraten empfinden wir dies doch als vernünftig, wer möchte sich hier dagegenstellen? Ich staune, weshalb nun behauptet wird, es bestehe kein Anlass, das Problem der Interessenabwägung gesetzlich hervorzuheben. Nur: Im Umweltschutzgesetz erfährt das spezifische öffentliche Interesse Umweltschutz wegen der besonderen Instrumente der UVP und der Verbandsbeschwerde eine derart starke Betonung, dass andere öffentliche bzw. private Interessen untergewichtet werden, wie dies Gerichtsentscheide - ich nenne da den Fall des Seedamm-Centers - zeigen.

Es ist so, dass der Gesetzgeber ökologische Anliegen in sehr begrenztem Masse ex lege hoch einstuft. Doch muss ebenso deutlich festgehalten werden, dass die Verfassung selbst den Umweltschutz nicht höher einstuft als andere öffentliche Aufgaben. Dazu gibt es eine bundesgerichtliche Rechtsprechung. Kurz: Mein Antrag ist angesichts der Neigung, sich im Rahmen von UVP und Verbandsbeschwerderecht auf den Aspekt des Umweltschutzes zu beschränken, eine gesetzgeberische Notwendigkeit. Selbst das verfassungsrechtliche Prinzip der Nachhaltigkeit sucht einen Ausgleich zwischen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Interessen.

Behalten wir die Realität im Auge: Das Gesetz verzerrt heute den Wettbewerb zwischen den grösseren und den kleinen Ladenkettenformaten. Konkret: Die vergleichsweise kleinformatigen Läden der neuen ausländischen Hard-Discounter fallen nicht unter die UVP-Pflicht und unterstehen folglich nicht der Verbandsbeschwerde. Sie können also viel rascher realisiert werden als die grösseren Projekte. Dabei ist jedoch nicht gesichert, dass Einflüsse auf die Umwelt proportional zum Ladenformat ausgelöst werden. Mein Antrag ist also als ein in jeder Hinsicht plausibles Korrektiv zu beurteilen.

Ich bitte Sie, Ihre Stimme der Minderheit zu geben.