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Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · 2006-10-04

Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · Zürich · EVP/EDU Fraktion · 2006-10-04

Wortprotokoll

Die Abläufe, die sich bei solchen Projekten ergeben, sind ganz interessant. Normalerweise würde man doch davon ausgehen, dass ein solches Grossprojekt einmal geplant, entworfen wird und dass dann - bevor es in ein Parlament kommt oder bevor es in eine Volksabstimmung geht - mindestens die baurechtlichen und die anderen rechtlichen Voraussetzungen geprüft werden. Wie kann man diese Voraussetzungen prüfen, wie kann man prüfen, ob das Projekt - falls das Volk zustimmt - überhaupt umsetzbar ist; wie kann man das? Indem man das Baubewilligungsverfahren einleitet und feststellt: Dieses Projekt wird aus Baubewilligungssicht keine Probleme geben. Oder man stellt fest: Dieses Projekt dürfen wir dem Parlament oder dem Stimmbürger gar nicht in dieser Art und Weise vorlegen, weil es nicht dem übergeordneten kantonalen oder eidgenössischen Recht entspricht und weil es dann auch keine Baubehörde in dieser Form bewilligen darf. Das wäre ja der natürliche, einfache Ablauf.

Jetzt ist es aber so, dass man für gewisse Grossprojekte diesen Ablauf nicht kennt und man dem Volk zuerst irgendeinen Kredit vorlegt - Beispiel Stadion -, zur Beteiligung der Gemeinde an diesem Projekt mit soundso vielen Millionen. Dann stimmt das Volk zu, in der guten Meinung, das Projekt sei in Ordnung, es gebe keine Verstösse und das Projekt werde so gebaut, wenn dieser Kredit bewilligt werde. Und dann stellt sich, wenn das Baugesuch bearbeitet wird, halt heraus, dass das Projekt nicht in Ordnung ist, und dann kommen die grossen Probleme. Die Abläufe sind also ein wesentliches Kriterium.

In Bezug auf solche Projekte, bei denen die Abläufe eben nicht stimmig sind, zu denen man zuerst einen Volksentscheid einholt und nachher ein Bewilligungsverfahren durchführt und schaut, ob man die Bewilligung bekommt, ob das Projekt in Ordnung ist, will die Minderheit die Verletzung des übergeordneten Rechtes nun einfach dadurch heilen, dass man hier diesen Absatz, diesen Zusatz einfügt.

Das geht meines Erachtens aus rein rechtlichen Gründen so nicht.

1. Wenn Sie diesen Absatz, der eingefügt werden sollte, genau anschauen, so stellen Sie fest: Dies ist eine rein deklaratorische Erklärung, nichts anderes.

2. Sie können diesen Satz, der hier eingefügt werden soll, ganz harmlos lesen, nämlich eben so, dass die Behörde, die im Rechtsmittelverfahren entscheiden muss, auf öffentliche Anliegen achten soll, wie sie in Abstimmungen zum Ausdruck gekommen sind. Das tut die Rechtsmittelinstanz ohnehin. Die agiert nicht im luftleeren Raum und weiss, dass über ein Stadion oder über irgendeine andere Anlage abgestimmt worden ist und dass die Stimmbürger oder das Parlament eine solche Anlage möchten. Aber die rechtanwendende Behörde ist ans Recht gebunden. Sie kann darauf achten, dass es ein Wunsch der Gemeinde wäre. Aber dieses Darauf-Achten hat seine Grenze an der Rechtsstaatlichkeit und an der Verpflichtung, das übergeordnete Recht anzuwenden. In diesem Sinne ist es ein rein deklaratorischer [PAGE 1511] Satz, der hier eingefügt werden soll und der die rechtanwendende Behörde in einer weitergehenden Weise, wie das allenfalls gewollt wird, gar nicht binden kann.

Wird aber dieser Satz nicht so harmlos verstanden, sondern so, dass dann überhaupt keine andere Möglichkeit als die Bewilligung besteht, dann ist eine UVP völlig überflüssig. Dann kann man einen Volksentscheid abwarten und muss gar keine UVP mehr machen, weil ja dann, wenn das so verstanden wird, die Rechtsmittelinstanz nur noch darauf achten muss, wie die Stimmberechtigten zu diesem Projekt Stellung genommen haben: mit Ja oder Nein. Dann ist es gar kein Geschäft mehr, das in eine Rechtsmittelinstanz kommt. Also wäre es aus dieser Optik völlig überflüssig, diesen Artikel hier einzufügen. Entweder ist er überflüssig, oder er ist rein deklaratorisch.

Zum Schluss muss ich noch sagen, dass Sie hier auch zweierlei Recht schaffen: einerseits ein Recht, wenn es um öffentliche Anlagen geht, andererseits ein Recht, wenn es um private Einsprecher geht. Bei öffentlichen Anlagen wäre man gebunden, bei Privaten nicht. Auch das geht nicht.