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Leuenberger Moritz · Bundesrat · 2000-10-02

Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2000-10-02

Wortprotokoll

In diesem Fall geht es nicht um eine Baubewilligung, sondern um eine Nutzungsplanung. Die Nutzungsplanung ist von Bundesrechts wegen Sache der Kantone. Der Bund verfügt über keine eigenen Kompetenzen. Die für die Raumplanung zuständige Fachbehörde des Bundes ist ihrerseits durch einen Dritten auf diesen Fall Ulmberg aufmerksam gemacht worden und hat daraufhin beim Kanton die massgeblichen Akten angefordert und vor Ort einen informellen Augenschein vorgenommen.

Grundsätzlich haben die Kantone im Rahmen ihrer Richtplanung die Inhalte des BLN-Inventars geeignet zu berücksichtigen. In empfehlendem Sinne richtet sich das BLN-Inventar auch an die Behörden der Gemeinden. Das Objekt Untersee/Hochrhein umfasst die Uferlandschaft des Untersees und des Hochrheins in seiner gesamten Länge. Die Schutzziele sind dabei sehr allgemein gehalten. Die Ausscheidung von Baugebieten in einem derart ausgedehnten Gebiet, in welchem sich bereits zahlreiche Bauzonen befinden, steht nicht a priori im Widerspruch mit den Erhaltungszielen. Eine Verletzung wesentlicher Grundsätze des Raumplanungsgesetzes konnte in diesem Falle nicht festgestellt werden.

Im Rahmen der Nutzungsplanung sind verschiedene Interessen abzuwägen. Dies scheint im vorliegenden Fall auf Stufe Gemeinde und Kanton erfolgt zu sein. Bei dieser Situation hat das seinerzeitige Bundesamt für Raumplanung auf die Einleitung eines Verfahrens verzichtet. Aber es kann keine Rede davon sein, dass dem Vorhaben vonseiten des Bundes zugestimmt worden wäre.