preparatory:AB 68027
Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-09-25
Wortprotokoll
In den Sozialversicherungen werden sehr oft schützenswerte Daten ausgetauscht. Entsprechend braucht es für einen Datenaustausch mit Dritten eine Ausnahmeregelung. Der Ständerat hat sich klar dafür ausgesprochen, dass eine Regelung geschaffen werden müsse, damit Daten, die für eine Früherfassung nötig sind, auch ohne Einwilligung der Versicherten weitergegeben werden dürfen. Entsprechend hat er im Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge einen Artikel 26a, Früherfassung und Frühintervention, eingefügt. Damit wurde unterstrichen: Wer zum Zweck der Früherfassung ermächtigt ist, kann die gleiche Meldung auch an eine andere Vorsorgeeinrichtung machen, sofern diese gewisse Bedingungen erfüllt. Gleiches gilt für die Früherfassung gemäss dem neuen Artikel 39a des VVG vom 2. April 1908, Früherfassung und Frühintervention.
Der Nationalrat hat auf Antrag der Verwaltung entschieden, Artikel 26a zu streichen und neu durch Artikel 86a Absatz 2 Buchstabe f zu ersetzen. Artikel 39a VVG, wie er von diesem Rat formuliert worden ist, soll weitgehend beibehalten werden. Mit dem neuen Artikel 39b VVG soll die institutionelle Zusammenarbeit gesetzlich geregelt werden. Die Zielsetzung dieses Rates, nämlich die eines besseren Informationsaustausches zwischen den Institutionen, wird dadurch nicht tangiert. Es sei aber notwendig, dass definiert werde, an welche Vorsorgeeinrichtungen Daten weitergegeben werden dürfen und unter welchen Voraussetzungen die Versicherungseinrichtung von der Schweigepflicht entbunden werden kann.
Die Kommission kann sich mit der neuformulierten formellgesetzlichen Grundlage einverstanden erklären. Gemäss Artikel 68bis IVG müssen die Daten schliesslich folgendem Zweck dienen: erstens die für die betroffene Person geeigneten Eingliederungsmassnahmen zu ermitteln, zweitens die Ansprüche der Person gegenüber der Sozialversicherung zu klären. Die Einschränkung, wonach dem Datenaustausch kein überwiegendes Privatinteresse entgegenstehen darf, ist im Bereich der Sozialversicherungen Standard und steht dem Datenaustausch nicht im Weg. Sie hat die Funktion, die Rechtsanwendenden daran zu erinnern, dass sie mit sensiblen Daten umgehen und dass das Privatinteresse von Beteiligten zu bedenken ist. Sie hat aber keineswegs die Funktion, den Datenaustausch zu verunmöglichen oder unnötig einzuschränken. Ein Versicherter kann deshalb auch einen Datenaustausch nicht verhindern, nur weil ihm dies nicht passt, denn sein Interesse muss objektiv überwiegen; das heisst, dieses Interesse wird dem Ziel des Datenaustausches gegenübergestellt, und die beiden Interessen werden gegeneinander abgewogen.
Nachdem der Gesetzgeber im Rahmen der parlamentarischen Debatten zur 5. IV-Revision klar zu erkennen gegeben hat, dass er der forcierten Eingliederung einen sehr hohen Stellenwert einräumt, müssen diese Privatinteressen schon sehr schwer wiegen, um den Datenaustausch zu verhindern. Vorstellbar sind damit nur äusserst konstruierte Beispiele. Wir haben die Verwaltung gebeten, uns in der Kommission ein Beispiel zu liefern. Ich habe jetzt zwei Beispiele bekommen, die ich zu Protokoll geben möchte:
Gemäss Verwaltung ist denkbar, dass ein Versicherter nicht will, dass jemand von einer psychiatrischen Behandlung erfährt, die während einer Strafverbüssung stattgefunden hat, und deshalb den Datenaustausch zu verhindern versucht. Für die IV sind diese Angaben jedoch relevant, sodass dieses Privatinteresse grundsätzlich nicht überwiegt; dies das eine Beispiel.
Das andere Beispiel: Allenfalls kann eine versicherte Person auch zu verhindern suchen, dass Erkenntnisse eines Case-Managers der Krankenversicherung an die IV gelangen, weil sie mit dessen Vorgehen und Schlussfolgerungen überhaupt nicht einverstanden ist. Doch auch hier ist wohl anzuerkennen, dass es für die IV wichtig ist, von einer bereits involvierten Fachperson zu erfahren, was bisher für die Eingliederung getan wurde und wo Schwierigkeiten aufgetreten sind.
Das sind die Beispiele, die mir von der Verwaltung gegeben worden sind.
Ihre Kommission möchte aber noch einmal deutlich machen, dass der Datenaustausch wichtig ist und dass ihm nichts entgegengestellt werden sollte. Deshalb schlagen wir Ihnen vor, bei Artikel 39a, Früherfassung, einen Absatz 3 einzufügen, der dem Bundesrat die Kompetenz einräumt, die Einzelheiten zu regeln.