Bürgi Hermann · Ständerat · 2006-09-26
Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-09-26
Wortprotokoll
Nach der Kommissionssitzung vom vergangenen Donnerstag habe ich mir noch einmal die Mühe gemacht, der Sache auf den Grund zu gehen. Ich habe dabei festgestellt, dass es in Bezug auf diese Frage zwei Lager gibt. Auf der einen Seite - das ist keine bösartige Bezeichnung, sondern das ehrt sie - haben wir die Vertreter der "reinen Lehre". Die Vertreter der reinen Lehre sagen, es liege eine Gefahr für die tragenden Ideen des NFA vor. Es wird vom Herzstück der NFA-Vorlage gesprochen; man geht sogar hin und sagt, hier handle es sich um einen politischen Prüfstein. Auf der anderen Seite haben wir das andere Lager. Ich möchte es als das Lager der Pragmatiker, der Praktiker, bezeichnen. Wenn ich mich jetzt äussere, so gehöre ich zum zweiten Lager.
Ich bin nämlich nach wie vor der Auffassung, dass Absatz 2bis richtig ist. Eine erste Bemerkung - Herr Kollege Inderkum hat es schon gesagt -: Es liegt kein "Sündenfall" vor; wir weichen auch nicht vom Pfad der Tugend innerhalb des NFA ab. Artikel 83 der Verfassung hält fest, dass der Bund diese Aufgabe teilweise öffentlichen, privaten oder gemischten Trägerschaften übertragen kann. Artikel 49a Absatz 2bis des Nationalstrassengesetzes macht nicht mehr und nicht weniger, als diese Verfassungsbestimmung im Gesetz festzuhalten. Die Verfassungskonformität ist als Erstes gegeben.
Wir verletzen auch die Grundsätze des NFA nicht. Es ist nämlich klar, wer im Ganzen das Sagen hat. Absatz 1 sagt ganz klar: Das Sagen hat der Bund. Es geht einzig und allein um die Ausführung, um die Ausführung des projektgestützten baulichen Unterhalts und der Erneuerung. In Bezug auf diese Ausführung wird nicht mehr und nicht weniger gesagt, als dass der Bund die Kantone mit einbeziehen kann. Fazit: Die strategische und operative Steuerung liegt klar und eindeutig beim Bund.
Ich komme zum Schluss: Diese Diskussion und Absatz 2bis haben eine Geschichte. Sie kennen die Geschichte, es ist das Modell der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz (BPUK). Dieses Modell steht nicht mehr zur Diskussion, und ich möchte jetzt Kollege Lauri beruhigen, indem ich ihn nämlich darauf hinweise, dass klare Meinungsäusserungen der Kantone vorliegen, wie das zu verstehen ist. Ich zitiere aus einem Schreiben der BPUK vom 17. Februar 2006, in dem sie zu unserem Vorschlag Stellung bezogen hat. Sie schreibt: "Die operationellen Fachleute aus den Kantonen und der Privatwirtschaft haben ausdrücklich bestätigt, dass es Sinn macht, wenn auch grössere Unterhaltsarbeiten .... von der gleichen Organisation wie für den betrieblichen Unterhalt ausgeführt werden können." Und jetzt der entscheidende Satz: "Die finale Zuständigkeit des Astra bleibt dabei natürlich unbestritten." Das hat die BPUK zu diesem Punkt geschrieben.
Ich habe noch einen Zeugen. Dieser Zeuge steht über der BPUK, es ist nämlich die KdK. Die KdK hat am 22. Februar - an uns, notabene - geschrieben: "Im Hinblick auf die parlamentarische Beratung über die strittige neue Formulierung von Artikel 49a Absatz 2bis des Nationalstrassengesetzes halten wir fest, dass die Kann-Bestimmung an der alleinigen Verantwortung des Bundes für das Nationalstrassennetz nichts ändert. Sie führt dazu, dass der rechtliche Rahmen in Bezug auf die Gestaltung der Vollzugsorganisation etwas mehr Flexibilität zulässt. Die Grundprinzipien des NFA werden dadurch nicht verletzt."
Ich unterstreiche das, und ich bitte Sie als Vertreterinnen und Vertreter der Kantone, hier jetzt ganz klar dieser Lösung zuzustimmen, die im Gesetz festhält, dass die Kantone in diesem Bereich beigezogen werden können.
Ich unterstütze deshalb den Antrag der Minderheit.