Schmid-Sutter Carlo · Ständerat · 2006-10-02
Schmid-Sutter Carlo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-10-02
Wortprotokoll
Bei der vorliegenden Revision des Raumplanungsgesetzes handelt es sich um eine kleine, für die Landwirtschaft konzipierte Mini-Revision. Bekanntlich ist eine grosse Revision des Raumplanungsgesetzes im Gang, welche aber aufgrund der grossen Problemfelder, welche dort zu bearbeiten sind - Agglomerationsproblematik, Vereinfachung der Verfahren im Planungs- und Baubewilligungsrecht -, noch auf sich warten lässt. Der Bundesrat hat das Bedürfnis der Landwirtschaft, in ihren Gebäulichkeiten auch vermehrt nichtlandwirtschaftliche Erwerbsaktivitäten ausüben zu können, als dringlich erachtet und daher den vorliegenden Entwurf vorgelegt.
Der Nationalrat war Erstrat und hat diese Vorlage am 14. März dieses Jahres mit 155 zu 12 Stimmen überaus deutlich angenommen. Minderheitsanträge wurden durchweg im Verhältnis zwei zu eins abgelehnt. Das zeigt, dass diese Vorlage im Nationalrat eine breite Unterstützung erfahren hat. Ihre Kommission hat sich am 2. Mai und dann am 11. September mit dieser Vorlage befasst und sie mit 11 zu 1 Stimmen gutgeheissen.
Ich will nicht den ganzen Strukturwandel beschwören, in dem sich die Landwirtschaft befindet, und das gesellschaftliche Umfeld, das sich auch ändert, um dann More mathematico die einzelnen Bedürfnisse daraus logisch abzuleiten, die mit den einzelnen Artikeln dieser Vorlage befriedigt werden sollen. Es soll der Hinweis darauf genügen, dass allgemein die Auffassung vorherrscht, das bisherige Regime sei zu eng gewesen und die Kantone sollten die Möglichkeiten haben, bestehende Gebäude ausserhalb der Bauzonen künftig besser nutzen zu lassen, als dies heute der Fall ist.
Im Wesentlichen geht es um folgende Punkte:
1. Bauten und Anlagen zur Gewinnung von Energie aus Biomasse sollen unter bestimmten Umständen als zonenkonform erklärt werden können. Das betrifft Artikel 16a Absatz 1bis.
2. Bauten und Anlagen der inneren Aufstockung sollen auch in Zukunft zonenkonform sein. Der Bundesrat soll aber die Einzelheiten regeln können. Das betrifft Artikel 16a Absatz 2.
Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe werden in zwei Kategorien unterteilt: Erstens betriebsnahe nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe - für diese rechtfertigen sich bauliche Massnahmen in bestehenden Bauten und Anlagen, wenn ein landwirtschaftliches Gewerbe ohne ein Zusatzeinkommen nicht weiterbestehen kann; zweitens nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe mit einem engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe - diese können bewilligt werden, ohne dass das Erfordernis eines notwendigen Zusatzeinkommens erfüllt sein muss. Zudem können unter Umständen massvolle Erweiterungen bestehender Bauten und Anlagen gerechtfertigt sein, wenn in diesen kein oder zu wenig Raum zur Verfügung steht. Auch darf Personal angestellt werden, das ausschliesslich für diesen Nebenbetrieb tätig ist; dies aber nur dann, wenn die im Nebenbetrieb anfallende Arbeit zum überwiegenden Teil durch die Bewirtschafterfamilie geleistet wird. In diesen Fällen ist die Konkurrenzierung des Gewerbes, namentlich des Gastgewerbes, natürlich augenfällig. Der Nationalrat hat aus der Sicht der Kommission mit Artikel 24b Absatz 1quater zu Recht eine Bestimmung geschaffen, welche die Wettbewerbsverzerrungen, die mit dieser Revision möglich werden, in Grenzen hält.
3. Ausserdem soll gemäss Artikel 24d die Hobbytierhaltung erleichtert werden.
Letzten Endes wird kompetenzmässig eine 180-Grad-Wendung vollführt: Nach geltendem Recht gestattet der Bund den Kantonen, auf dem Gesetzgebungsweg gewisse Erleichterungen von der eidgenössischen Norm vorzusehen, zum Beispiel für Bauten im Streusiedlungsgebiet. Mit dieser Revision ermöglicht der Bund selbst Erleichterungen in den genannten Bereichen und ermächtigt die Kantone mit dem neuen Artikel 27a, auf dem Wege der Gesetzgebung einschränkende Bestimmungen zu den hier revidierten Artikeln 16a Absatz 2, 24b, 24c Absatz 2 und 24d zu erlassen. Die Kantone erhalten also eine Art Opt-out-Recht. Nehmen sie es nicht wahr, gilt Bundesrecht.
Ihre Kommission ist weitgehend den Beschlüssen des Nationalrates gefolgt. Differenzen ergeben sich bei den zwei folgenden Punkten: Bei Artikel 16a Absatz 1bis hat der Nationalrat auch die Gewinnung von Kompost aus Biomasse privilegieren wollen, was Ihre Kommission ablehnt. Bei Artikel 34 beantragt Ihnen die Kommission, den Richter wie bis anhin aus der Raumplanung selbst herauszuhalten; vorbehalten bleibt die neue sogenannte subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Wir wollen, dass der Richter erst im Baubewilligungsverfahren einschreiten kann.
Im Übrigen gibt es einen Minderheitsantrag zu Artikel 24b.
Namens der beinahe einstimmigen Kommission beantrage ich Ihnen, auf die Vorlage einzutreten.