preparatory:AB 69344
Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2006-12-11
Wortprotokoll
Die Frage von Frau Menétrey-Savary ist eine interessante Frage. Die Fragestellerin will wissen, warum man für Jugendliche für den Import von Alkohol einerseits und den Genuss von Alkohol andererseits unterschiedliche Altersgrenzen vorsieht.
Ich versuche, wie folgt zu antworten: Die in den Zollvorschriften bestehende Altersgrenze von 17 Jahren orientiert sich an der Praxis der umliegenden Staaten. Das sage ich gleich eingangs; ich komme noch einmal darauf zurück. Das Istanbuler Abkommen und das New Yorker Abkommen definieren nur Mindestmengen, die abgabenfrei zugelassen werden sollen, nicht aber das Alter. Die in den benachbarten EU-Staaten geltende Altersgrenze von 17 Jahren besteht schon seit längerer Zeit. Den Zeitpunkt der Festsetzung dieser Altersgrenze konnten wir nicht genau eruieren, aber es ist lange her. In Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe i des Alkoholgesetzes wird die Abgabe von gebrannten Wassern an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren untersagt, nicht aber die Einfuhr. Für die Abgabe der übrigen alkoholischen Getränke gilt eine Altersgrenze von 16 Jahren. Diese Altersgrenze finden Sie in Artikel 11 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung.
Aufgrund dieses Sachverhaltes wurden im Vorfeld der Inkraftsetzung der neuen Verordnung vom 30. Januar 2002 über Abgabenerleichterungen im Reisendenverkehr drei Varianten diskutiert:
1. Variante: Für die Einfuhr gebrannter Wasser eine Altersgrenze von 18 Jahren, für andere alkoholische Getränke und für Tabakwaren eine Altersgrenze von 17 Jahren. Diese Variante haben wir verworfen, weil sie für den praktischen Vollzug viel zu kompliziert ist.
2. Variante: Für die Einfuhr alkoholischer Getränke aller Art und für Tabakwaren eine einheitliche Altersgrenze von 18 Jahren. Für diese Variante spricht natürlich deren Klarheit - das geht auch etwas aus Ihrer Frage hervor. Aber es gibt auch gewichtige Nachteile: erstens das Fehlen einer Rechtsgrundlage, welche die Einfuhr von alkoholischen Getränken und Tabakwaren durch Kinder oder Jugendliche verbietet. Zweitens besteht, wie ich bereits gesagt habe, die EU-Regelung mit einer Altersgrenze von 17 Jahren.
3. Variante: Die Beibehaltung des Status quo, also eine Altersgrenze von 17 Jahren. Den Ausschlag für diese Variante gab schliesslich die Erkenntnis, dass im benachbarten Ausland die gleiche Regelung besteht. Auf der einen Seite gilt für die Einfuhr von starken alkoholischen Getränken im Reisendenverkehr aus Drittstaaten wie der Schweiz eine Altersgrenze von 17 Jahren. Auf der anderen Seite haben Rückfragen ergeben, dass in Deutschland, in Frankreich, in Österreich und in Italien der Verkauf von starken Alkoholika an Jugendliche unter 18 Jahren untersagt ist.
Das führte uns eben dazu, die geltende Altersgrenze von 17 Jahren beizubehalten.