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preparatory:AB 69707

Humbel Näf Ruth · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-12-14

Wortprotokoll

Mit dem Bundesgesetz über die Anpassung der kantonalen Beiträge für die innerkantonalen stationären Behandlungen nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 21. Juni 2002 haben die eidgenössischen Räte eine Übergangsregelung beschlossen, welche den Kantonen eine schrittweise Umsetzung der Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes zur Beitragspflicht beim Aufenthalt in einer Halbprivat- oder Privatabteilung von innerkantonalen öffentlichen und öffentlich subventionierten Spitälern erlaubt. Die Gültigkeit dieses Gesetzes war bis 31. Dezember 2004 befristet.

Nach dem Scheitern der KVG-Revision im Dezember 2003 hat der Bundesrat einen neuen Vorschlag zur Spitalfinanzierung unterbreitet und gleichzeitig eine Verlängerung des Bundesgesetzes über die Anpassung der kantonalen Beiträge für die innerkantonalen stationären Behandlungen beantragt. Diese Übergangsregelung wurde von Bundesrat und Parlament bis Ende 2006 befristet, in der Erwartung, dass bis zu diesem Zeitpunkt die neue Regelung über die Spitalfinanzierung gemäss Botschaft 04.061 betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, Spitalfinanzierung, in Kraft gesetzt werde.

Die Neuregelung der Spitalfinanzierung wird eine definitive Regelung in dieser Frage bringen. Der Ständerat hat das Gesetz am 8. März 2006 verabschiedet. Der Nationalrat wird die Vorlage in der nächsten Frühjahrssession behandeln. Eine Inkraftsetzung des Gesetzes per 1. Januar 2007 ist daher unmöglich. Aus Gründen der Rechtssicherheit muss das Bundesgesetz über die Anpassung der kantonalen Beiträge für die innerkantonalen stationären Behandlungen nach dem KVG verlängert werden. Ohne gesetzliche Grundlage wäre die Bemessung des Kantonsbeitrages an die Kosten der innerkantonalen Spitalbehandlungen von zusatzversicherten Personen erneut umstritten. Eine Verlängerung des Bundesgesetzes bis zum 31. Dezember 2007 ist daher unerlässlich. Die Neuregelung der Spitalfinanzierung darf damit nicht auf die lange Bank geschoben werden. Wir müssen die Vorlage im nächsten Jahr zum Abschluss bringen, um nicht eine erneute Verlängerung dieses Gesetzes beantragen zu müssen.

Die SGK beantragt Ihnen einstimmig, der Verlängerung des Gesetzes bis 31. Dezember 2007 zuzustimmen. Der Ständerat hat dies an seiner Sitzung vom 5. Dezember 2006 bereits getan.