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Stähelin Philipp · Ständerat · 2006-12-04

Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-12-04

Wortprotokoll

Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Spanien ist am 26. April 1966 geschlossen und seither nie mehr revidiert worden. Vorliegend haben wir nun ein Revisionsprotokoll hierzu zu beraten.

Wo liegt die Ursache? Einmal mehr geht es um die Umsetzung des Zinsbesteuerungsabkommens mit der EU. Spanien hat hierbei in den Verhandlungen innerhalb der EU eine Sonderregelung erreicht. Artikel 15 des Zinsbesteuerungsabkommens, der für die Schweizer Wirtschaft von grosser Bedeutung ist, findet für Spanien erst dann Anwendung, wenn das Doppelbesteuerungsabkommen angepasst ist und eine Amtshilfeklausel enthält. Dieses Revisionsprotokoll geniesst deshalb eine gewisse Priorität, und das Parlament berät es auch im Dringlichkeitsverfahren.

Heute werden nach bisherigem Abkommen die Dividenden noch mit 10 Prozent an der Quelle besteuert. Neu konnte die Schweiz für die Zinsen allgemein den Nullsatz erreichen. Damit können von Schweizer Unternehmen erhebliche Dividenden aus Spanien in die Schweiz repatriiert werden. Nicht gelungen ist dies für die Lizenzgebühren, wo Spanien auf 5 Prozent Steuern an der Quelle nicht verzichten wollte.

Amtshilfe gewährt die Schweiz gemäss dem Memorandum of Understanding mit der EU nun bekanntlich für "tax fraud or the like". Mit Spanien werden nun neben Steuerbetrug auch zwei Fälle ähnlicher Delikte für die Amtshilfe einbezogen: Zum einen setzt nach spanischem Recht Steuerbetrug voraus, dass den Steuerbehörden mindestens 90 000 Euro vorenthalten werden. Da die Schweiz keine solche Grenze kennt, konnte ohne weiteres auf diese Schwelle verzichtet werden. Zum anderen wird die sogenannte "simulación" des spanischen Rechts einbezogen. Wer ein simuliertes Rechtsgeschäft tätigt, begeht auch in der Schweiz Steuer- und Abgabebetrug, weshalb sich auch hier keine Probleme bieten. Spanien hat zudem - dies ist nun erstmalig so - eine Meistbegünstigungsklausel für Steuerbetrug erhalten.

Unsere Kommission beantragt Ihnen deshalb Eintreten und ohne Gegenstimme bei 1 Enthaltung die Annahme des Bundesbeschlusses über die Genehmigung eines Revisionsprotokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Spanien. In der Detailberatung habe ich keine Bemerkung anzubringen.

Geht also die Schweiz für die Amtshilfe mit einem anderen EU-Staat weitergehende Verpflichtungen ein, so gilt dies automatisch auch für Spanien. Für die Tatbestände "or the like", also Delikte mit gleichem Unrechtsgehalt wie Steuerbetrug, kann Spanien eine Neuverhandlung des Doppelbesteuerungsabkommens verlangen, wenn es der Meinung ist, die Schweiz gehe für einen anderen Staat weiter. Diese Meistbegünstigungsklausel ist neu. Sie lässt sich vertreten, weil die Schweiz ja wohl kaum weiter gehen und für blosse Steuerhinterziehung Amtshilfe gewähren wird. Zudem wird vermieden, dass nochmals alle 25 Doppelbesteuerungsabkommen neu verhandelt werden müssten, wenn die Schweiz mit einem anderen EU-Staat etwas anderes vereinbaren würde als mit Spanien.

Die Schweiz hat nun auf der Grundlage des Memorandum of Understanding zum Zinsbesteuerungsabkommen mit der EU bereits die Doppelbesteuerungsabkommen mit Finnland, Österreich und Norwegen - ein Nicht-EU-Land - revidiert, es folgen jene mit Grossbritannien, den Niederlanden und Frankreich. Auch diese Abkommen weichen im Übrigen vom OECD-Musterabkommen ab, wobei die Schweiz aber zu dessen Artikel 26, wie etwa auch Österreich oder Luxemburg, einen Vorbehalt angebracht hat.

Insgesamt unterscheidet unsere Praxis nun zwischen Nicht-OECD-Staaten, OECD-Staaten sowie OECD- und EU-Staaten. Für Nicht-OECD-Staaten wird die Amtshilfe wenn möglich auf die richtige Durchführung des Abkommens beschränkt. Für OECD-Staaten ausserhalb der EU wird Amtshilfe für Steuerbetrug gewährt und für OECD-Staaten, die der EU angehören, wird Amtshilfe für Steuerbetrug und Delikte von gleichem Unrechtsgehalt geleistet.

Unsere Kommission hat in Anbetracht dieser nun doch recht aufgesplitterten Praxis - wir werden heute ja noch vier weitere Doppelbesteuerungsabkommen zu behandeln haben, welche in Details auch immer wieder Spezialitäten aufweisen - beschlossen, sich eine Übersicht sämtlicher Abkommen mit deren Abweichungen, insbesondere auch von den Empfehlungen der OECD, vorlegen zu lassen und mit dem zuständigen Bundesrat eine Grundsatzdiskussion über die weitere Entwicklung unserer Politik im Bereich der Doppelbesteuerungsabkommen zu führen. Wir führen diese Diskussion pro futuro und im Sinne der Beeinflussung der künftigen Praxis und nicht der Beurteilung der bereits verhandelten Abkommen.

Insbesondere im Falle Spaniens liegt die Revision des Doppelbesteuerungsabkommens im Interesse beider Länder, und Spanien ist für die Schweiz ein wichtiger Handelspartner.

Die Kommission beantragt Ihnen deshalb Eintreten und - ohne Gegenstimmen und bei 1 Enthaltung - Annahme des Bundesbeschlusses über die Genehmigung eines Revisionsprotokolles zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Spanien.